Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.5/2007
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9F_5/2007
9F_6/2007

Urteil vom 23. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

9F_5/2007
Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchstellerin,

gegen

D.________, Gesuchsgegner,

und

9F_6/2007
D.________, Gesuchsteller,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchsgegnerin.

Krankenversicherung,

Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In Gutheissung einer von D.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2005
eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil
vom 12. Januar 2007 den vorinstanzlichen Entscheid sowie den
Einspracheentscheid der Assura Kranken- und Unfallversicherung, Pully, vom
17. September 2004 auf (Verfahren K 7/06).
Die Assura (im Folgenden: Gesuchstellerin) stellt ein Revisionsgesuch und
beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und der kantonale
Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien insoweit zu bestätigen, als
D.________ ihr den Betrag von Fr. 36.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit
1. Januar 2004 sowie Mahn- und Betreibungsspesen in Höhe von Fr. 55.-
schulde. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes X.________ in diesem Umfang aufzuheben und die Kosten neu zu
verteilen.

D. ________ (im Folgenden: Gesuchsteller) reicht dem Bundesgericht eine als
Berichtigungsbegehren bezeichnete Eingabe (vom 1. Mai 2007) sowie ein
Revisionsgesuch (vom 15. Mai 2007) ein und bringt vor, das Bundesgericht habe
zu Unrecht einen ihm von der Gesuchstellerin im Jahre 1999 gewährten Rabatt
in Höhe von Fr. 36.60 nicht berücksichtigt. Weiter weist er auf einen
Berechnungsfehler in E. 5.4 des letztinstanzlichen Urteils hin.

2.
Den Eingaben der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers liegt derselbe
Sachverhalt zu Grunde; es stellen sich überwiegend die gleichen Rechtsfragen
und es ist das nämliche bundesgerichtliche Urteil betroffen, weshalb es sich
rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil
zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).

3.
Gemäss Art. 121 lit. d des vorliegend anwendbaren BGG (Urteil des
Bundesgerichts 4F.1/2007 vom 13. März 2007, E. 2) kann die Revision eines
Urteils des Bundesgerichtes verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Findet
das Gericht, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, hebt es den früheren
Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).

4.
Die Gesuchstellerin beanstandet die in E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils
vom 12. Januar 2007 enthaltene Berechnung - insoweit übereinstimmend mit dem
Gesuchsteller - zu Recht. Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
BGG gegeben; das begründete Revisionsgesuch ist gutzuheissen und die Sache
materiell zu prüfen.

4.1 Gemäss Buchhaltung der Gesuchstellerin verfügte der Gesuchsteller am
6. Dezember 2003 über ein Guthaben bei ihr in Höhe von Fr. 66.25. Zu diesem
Betrag zu addieren sind - wie die Gesuchstellerin nun ausdrücklich anerkennt
- die ungerechtfertigt erhobenen Mahn- und Betreibungsspesen vom 20. Dezember
2000 und 29. April 2003 in Höhe von Fr. 80.- (E. 5.2 und 5.3 des
bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2007). Zum Zeitpunkt der
Fakturierung der Prämien 2004 belief sich das Guthaben des Gesuchstellers
somit auf insgesamt Fr. 146.25.
4.2 Am 8. Januar 2004 überwies der Gesuchsteller der Versicherung nicht die
ihm in Rechnung gestellte Jahresprämie 2004 in Höhe von Fr. 1'122.60, sondern
lediglich den Teilbetrag von Fr. 911.80. Unter Berücksichtigung, dass das
Guthaben des Gesuchstellers zu jenem Zeitpunkt kleiner war als der
ausstehende Differenzbetrag (Fr. 1'122.60 ./. Fr. 911.80 ./. Fr. 146.25 =
Fr. 64.55; vgl. E. 4.1 hievor), führte die Gesuchstellerin das Mahn- und
anschliessende Betreibungsverfahren zu Recht durch, weshalb der Gesuchsteller
die damit verbundenen Kosten (Fr. 55.-) zu tragen hat. Unbestritten ist
nunmehr, dass zu Gunsten des Gesuchstellers eine weitere Gutschrift von
Fr. 28.- (Stornierung einer Rechnung des Spitals Y.________ vom 30. Dezember
1999) zu berücksichtigen ist. Damit verbleibt ein Saldo zu Gunsten der
Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 91.55.

5.
Soweit in der Eingabe des Gesuchstellers überhaupt ein Revisionsbegehren
erblickt werden kann, käme am ehesten der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
BGG in Betracht (vgl. E. 3 hievor). Bei der im Urteil vom 12. Januar 2007
getroffenen Feststellung, die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsteller einen
das Jahr 1999 betreffenden Rabatt in Höhe von Fr. 36.60 korrekt gewährt,
handelt es sich bedeutungsmässig um eine solche rechtlicher Art, welche
keiner bei den Akten liegenden Tatsache widerspricht. Zu einer anderen
Betrachtungsweise besteht kein Anlass. Im Übrigen kann Art. 121 lit. d BGG
zur Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von
(berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten)
Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des
Bundesgerichts nicht angerufen werden (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 19). Das
Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist insoweit unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9F_5/2007 und 9F_6/2007 werden vereinigt.

2.
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit damit die
Berücksichtigung einer Gutschrift in Höhe von Fr. 36.60 verlangt wird.

3.
Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird ganz und jenes des
Gesuchstellers teilweise gutheissen und das Urteil des Bundesgerichtes K 7/06
vom 12. Januar 2007 wird aufgehoben.

4.
In der Sache K 7/06 wird wie folgt neu entschieden:

"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Assura
Kranken- und Unfallversicherung den Betrag von Fr. 36.55 nebst Zins zu 5 %
seit 1. Januar 2004 sowie Betreibungs- und Mahnspesen von Fr. 55.- schuldet.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.  Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.  Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt."

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Die im Revisionsverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.-
werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller zurückerstattet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: