Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.4/2007
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Urteil vom 23. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

C. ________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 30. Oktober 2006 (I 559/06).

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
die von C.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 27. April 2006 (betreffend Invalidenrente) erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

C. ________ ersucht unter Hinweis auf bisher "unbekannte neue Fakten" um
Revision des letztinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2006 (Eingabe vom
25. April 2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Revisionsverfahren ist nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten (AS 2006
1205, 1243) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingeleitet worden, weshalb es sich nach
diesem Gesetz richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; Urteil 6F_1/2007 vom
9. Mai 2007).

2.
Der Gesuchsteller ruft sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG an. Danach kann die Revision u.a. in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Gemäss Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007 behält die zu Art. 137 lit. b OG
(aufgehoben per Ende 2006) ergangene Rechtsprechung unter der Herrschaft des
BGG weiterhin ihre Gültigkeit. Laut dieser Gerichtspraxis sind Tatsachen
erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a
S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 S. 205).

3.
Der Gesuchsteller bringt weder erhebliche Tatsachen vor, noch reicht er
entscheidende Beweismittel ein. Er verweist ausschliesslich auf Aktenstücke
der IV-Stelle und gerichtliche Eingaben, welche grösstenteils bereits vor
Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen und daher von
vornherein keine neuen Tatsachen enthalten können, die dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen
wären (vgl. BGE 110 V 138 E. 2 am Anfang S. 141). Was die Verweise auf
IV-Aktenstücke aus dem Hauptverfahren anbelangt, sind die geltend gemachten
Umstände - soweit überhaupt sachbezogen - offenkundig nicht geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen letztinstanzlichen Urteils vom
30. Oktober 2006 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu
einer anderen Entscheidung zu führen.

Das unbegründete Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: