Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.3/2007
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9F_3/2007

Urteil vom 20. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

H. ________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14,
8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesgerichts
vom 19. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1955 geborenen, nach einem erlittenen Hirnstamminsult (thromboembolische
Basilarisembolisation) seit 1. Januar 2002 zum Bezug einer Invalidenrente
berechtigten H.________ einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'900.- an
die Anschaffung eines Vertikalliftes in Austauschbefugnis zu einem
Treppenlift mit Aufhängegurte (Modell RL 50) zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2005 seien ihm für den Einbau eines
Vertikalliftes (Schachtlift) tatsächlich entstandene Grundkosten im Betrag
von Fr. 53'172.- (Gesamtkosten: Fr. 104'327.20) zu vergüten, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober
2006 ab.

B.
Auf die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
H.________ vom 21. November 2006 (Verfahren I 999/06) trat das Bundesgericht
mit der Begründung nicht ein, der mit Verfügung vom 24. November 2006
erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.- sei verspätet geleistet worden (Urteil
vom 19. Januar 2007).

C.
C.aMit Eingaben vom 26./28. März 2007 ersucht H.________ sinngemäss um
Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 19. Januar
2007 und materielle Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21.
November 2006.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 hat das Bundesgericht den Beteiligten je ein
Doppel der Eingaben vom 26./28. März 2007 sowie der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 (in Sachen I 999/06) zur
Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

C.b Nachdem das Bundesgericht der IV-Stelle am 29. Mai 2007 erneut ein Doppel
des Revisionsgesuchs vom 26./28. März 2007 sowie der Beschwerde vom
21. November 2006 zugestellt und ihr verfügungsweise Gelegenheit gegeben hat,
sich bis am 19. Juni 2007 zu den materiellrechtlichen Fragen des Streitfalles
vernehmen zu lassen, beantragt diese - innert erstreckter Frist bis zum
13. Juli 2007 - unter Verzicht auf weitere Ausführungen abermals die
Abweisung des Revisionsgesuchs (Schreiben vom 5. Juli 2007).

D.
Mit unaufgefordert eingereichter, der IV-Stelle zur Kenntnis gebrachter
Eingabe vom 6. Juni 2007 (samt Beilagen) hält der zwischenzeitlich anwaltlich
vertretene H.________ an seinem Rechtsstandpunkt gemäss Revisionsgesuch vom
26./28. März 2007 fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110; AS 2006 1205 ff.]) in
Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943
(OG) abgelöst hat. Das Bundesgerichtsurteil, dessen Revision beantragt wird,
datiert vom 19. Januar 2007. Damit sind für das Revisionsverfahren die
Vorschriften des BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch in BGE 133 IV
142 nicht publizierte E. 1 des Urteils 6F_1/2007).

1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann u.a. verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht  berücksichtigt hat. Dieser unter dem Titel "Verletzung von
Verfahrensvorschriften" statuierte und hier einzig in Betracht fallende
Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG entspricht wörtlich dem
altrechtlichen Art. 136 lit. d OG, dessen Auslegung (vgl. BGE 115 II 399, 122
II 17 E. 3 S. 18 f.) unter Herrschaft des BGG weiterhin massgebend ist
(Urteile 1F_16/2007 vom 15. November 2007 [E. 3], 8F_8/2007 vom 4. Oktober
2007 [E. 3], 4F_1/2007 vom 13. März 2007 [E. 6.1]). Danach ist
versehentliches Nichtberücksichtigen von aktenkundigen Tatsachen zu bejahen,
wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte
wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen
Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Erheblich
ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.;
Urteile 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007 [E. 3 mit Hinweisen], 9F_8/2007 vom
25. September 2007 [E. 2], B 101/06 vom 23. Februar 2007 [E. 3]).

1.3 Revisionsgesuche gestützt auf Art. 121 lit. d BGG sind innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Nachdem das hier
umstrittene Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 dem Gesuchsteller
am 26. März 2007 ausgehändigt worden ist, hat er seine Rechtsschriften (vom
26./28. März 2007) am 27./30. März 2007 fristwahrend der Schweizerischen Post
übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Eingaben genügen überdies den
inhaltlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Bundesgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid vom
19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) mit der (am 22. Dezember 2006) verspätet
geleisteten Zahlung des am 24. November 2006 verfügungsweise erhobenen
Kostenvorschusses. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass
der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung
mit der Mutter seiner Kinder am ordentlichen Zustellungsdomizil X.________ im
gleichen Haushalt wohnte und diese die Kostenvorschussverfügung gemäss
Empfangsbescheinigung am 29. November 2006 entgegengenommen hat, derweil der
Gesuchsteller vorübergehend (25. November bis 21. Dezember 2006)
auslandabwesend war. In rechtlicher Hinsicht erwog das Gericht, aufgrund des
gemeinsamen Haushaltes sei die die Empfangsbestätigung Unterzeichnende
ungeachtet einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bezugsberechtigt gewesen und
die Verfügung vom 24. November 2006 demnach am 29. November 2006
ordnungsgemäss eröffnet worden, sodass die vom Gericht angesetzte 14-tägige
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. November 2006 zu laufen
begonnen und am 13. Dezember 2006 geendet habe; bis dahin aber sei keine
Zahlung geleistet worden, und ein Fristwiederherstellungsgrund liege nicht
vor.

2.2
2.2.1 Mit seiner Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2007, der Gesuchsteller
(Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt der postalischen Aushändigung mit der
Empfängerin der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 (29. November
2006) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, hat das Bundesgericht damals
verfügbar gewesene, wesentliche Aktenstellen unrichtig, insbesondere nicht
mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite
wahrgenommen (s. E. 1.2 hievor). So hat das Gericht die Textstelle im
vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2006, wonach das in X.________
erbaute Haus des Versicherten (= letztinstanzliches Zustellungsdomizil) "im
Verlaufe des Jahres 2002 von ihm zusammen mit der Lebenspartnerin und den
beiden Kindern bezogen" irrtümlich als Aussage über die Wohnverhältnisse im
Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung im November 2006
gelesen, obwohl sich der Wortlaut darüber ausschweigt. Des Weitern hat das
Gericht der am 21. Dezember 2006 (umgehend nach Kenntnisnahme der
Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006) erfolgten Mitteilung des
Gesuchstellers, die Gerichtsurkunde sei von der "Mutter meiner Kinder
angenommen" worden und er habe vor seiner Auslandreise niemanden eine
Vollmacht hinterlassen, für die Tatfrage des gemeinsamen Haushalts keine
Beachtung geschenkt und sie damit in ihrer Tragweite unrichtig wahrgenommen.
Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2007
Unterlagen aus den IV-Akten, welche bereits damals mit dem erforderlichen
Beweisgrad auf das - heute sicher belegte - Fehlen eines gemeinsamen
Haushalts im November 2006 hätten schliessen lassen, irrtümlich nicht zur
Kenntnis genommen, so die IV-Akten Nr. 102-3/3 (betreffend Notwendigkeit
einer Haushaltshilfe für den Versicherten) und Nr. 127-2/2 (Zahlungsadresse
Kinderrente).

2.2.2 Die Tatsache, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Aushändigung der
Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 nicht in einem gemeinsamen
Haushalt mit der Mutter seiner Kinder wohnte, ist erheblich (vgl. E. 1.2
hievor in fine): Da Letztere - gemäss den unbestrittenen Feststellungen im
Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 - nicht ausdrücklich zum
Empfang der an ihn adressierten, eingeschriebenen Sendungen bevollmächtigt
war, erfolgte am 29. November 2006 (Ausstellung Empfangsbescheinigung) keine
rechtsgültige, fristauslösende Zustellung der Gerichtsurkunde (vgl. Urteil
H 175/06 vom 30. März 2007, E. 6; siehe auch die im Urteil I 999/06 zitierte
Rechtsprechung [e contrario]): Mangels Anwesenheit einer bezugsberechtigten
Person im Haushalt des Adressaten hätte der Postbeamte/die Postbeamtin am
29. November 2006 richtigerweise eine Abholungseinladung in dessen
Briefkasten legen müssen, was unterblieb. Mit Blick auf den Grundsatz, dass
den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf
(Art. 132 in Verbindung mit 107 Abs. 3 OG; vgl. auch Art. 38 VwVG und nunmehr
Art. 49 BGG), ist der Zustellungszeitpunkt auf den 6. Dezember 2006 zu
fingieren (= letzter Tag der ab 30. November 2006 laufenden siebentägigen
Abholungsfrist; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Die gemäss
Übergangsregelung des Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem OG zu beurteilende
14-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses begann demnach erst am
7. Dezember 2006 zu laufen (Art. 32 Abs. 1 OG); unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (vom 18. Dezember bis und
mit dem 1. Januar) hat somit die am 22. Dezember 2006 erfolgte Leistung des
Kostenvorschusses als fristgerecht zu gelten.

2.2.3 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten begründet, sodass der
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 aufzuheben
und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 in Sachen I
999/06 materiell zu beurteilen ist (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), zumal die
übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss den - für jenes Beschwerdeverfahren
anwendbaren (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) - Art. 103
lit. a, 106 und 108 OG erfüllt sind.

3.
3.1 Der im Beschwerdeverfahren I 999/06 umstrittene Hilfsmittelanspruch (vgl.
Sachverhalt, lit. A.) betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt
auf Art. 132 Abs. 1 OG in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesenen Fassung (gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 S. 2003), welche hier anwendbar ist (Ziff. II lit. c des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005), ist das Bundesgericht daher nur zu
prüfen befugt, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).

3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 IVG), die Kompetenz zum Erlass
einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement
des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und
Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung [HVI]; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 f. S. 14 f., 107 E.
3.4.3 S. 114, je mit Hinweisen) und die hier einschlägige Anspruchsgrundlage
gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang ("Hebebühnen und Treppenlifte sowie
Beseitigung oder Abänderungen von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-,
Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich") zutreffend dargelegt. Ebenfalls
richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur sog.
Austauschbefugnis (siehe BGE 131 V 112 E. 3.2.1 S. 110 f. und E. 3.2.3 S. 112
f., mit zahlreichen Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Anpassung des Art. 21 Abs. 1 IVG im Zuge der
4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) lediglich formaler Natur ist,
mithin an der materiellrechtlichen Leistungsberechtigung nichts geändert hat
(vgl. nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 131 V 161, veröffentlicht in SVR 2005
IV Nr. 38 S. 142, I 446/04, mit Hinweis). Ferner unterliegt die
Hilfsmittelversorgung auch nach dem 1. Januar 2004 den allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 IVG; BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit
Hinweis; Urteil I 1077/06 vom 5. Dezember 2007, E. 3.2).

4.
Nach der vorinstanzlich dargelegten Sachlage erlitt der Beschwerdeführer am
1. September 2000 einen Verkehrsunfall und am 3. Januar 2001 einen
Hirnstamminsult, welcher zu einer Hemiplegie rechts und, mindestens bis zum
hier massgebenden Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005, zu vollständiger
Rollstuhlabhängigkeit führte. Im Jahre 2002 liess der - seit jenem Jahr
wieder punktuell ausserhäuslich erwerbstätige - Versicherte auf seinem vor
Einritt der Behinderung erworbenen Grundstück in X.________ ein
rollstuhlgängiges Haus errichten und dort zwecks Überwindung der Höhe
Erdgeschoss (Küche, Ess- und Wohnzimmer, Arbeits- und Spielzimmer, Toilette)
- Obergeschoss (Bad, Erwachsenenschlafzimmer mit Ankleideraum und Bad,
Kinderzimmer, Gästezimmer, zweites Arbeitszimmer und weiteres Badezimmer)
einen Vertikallift mit geschlossener Liftkabine (Gesamtkosten:
Fr. 104'327.20) einbauen. Die Beschwerdegegnerin sprach hierfür in Bejahung
einer Austauschbefugnis zur Anschaffung eines Treppenfahrstuhls (mit
Plattform) einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- zu, wobei sie den Anspruch -
ausgehend von einem Nichterwerbstätigen-Status des Versicherten - auf
Ziff. 14.05* HVI-Anhang stützte (Verfügung vom 27. Mai 2002). In Anbetracht
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2002 an mehreren
Tagen in der Woche wieder einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging sowie
gestützt auf die Abklärungen der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB)
zur Zweckmässigkeit eines Treppenlifts (mit/ ohne Plattform), hob die
IV-Stelle des Kantons Zürich die ursprüngliche Verfügung mit Verfügung vom
17. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf; neu gewährte sie gestützt auf
Ziffer 13.05* HVI-Anhang (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) einen
Kostenbeitrag von Fr. 25'900.- in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit
Aufhängegurten (Modell RL-50), was sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai
2005 bestätigte.

5.
5.1 Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer einen
substitutionsfähigen Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05*
HVI-Anhang hat. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die in jener
Bestimmung genannten Hilfsmittel "Hebebühnen und Treppenlifte" (vgl. E. 3.2
hievor) und der vom Versicherten effektiv angeschaffte Vertikallift
funktional gleichwertig sind, mithin auch insoweit einem entsprechenden
Kostenbeitrag nichts entgegensteht. Weiter ist anerkannt, dass die Übernahme
der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Vertikallifts von
Fr. 104'327.20 mangels Verhältnismässigkeit ausser Betracht fällt. Umstritten
ist einzig, ob die Vorinstanz den im Rahmen der Austauschbefugnis zu
gewährenden Kostenbeitrag zu Recht auf der Basis der Anschaffungskosten für
einen Treppenlift (mit Aufhängegurten; Modell RL-50) auf Fr. 25'900.-
festgesetzt hat oder ob - wie der Beschwerdeführer verlangt - ein Beitrag an
tatsächlich entstandene Grundkosten des Vertikallifts in Höhe von
Fr. 53'172.- zu leisten ist ("entsprechend einer IV-Hebebühne"; S. 2 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

5.2 Der Beschwerdeführer vertritt vor- wie letztinstanzlich den Standpunkt,
die hemiplegiebedingt nur einhändig mögliche Bedienung eines Treppenlifts mit
(vier) Aufhängegurten sei ihm im hier massgebenden Zeitraum bis Frühjahr 2005
(Einspracheentscheid) wie auch danach aufgrund seiner Ataxie (Störung der
Koordination von Bewegungsabläufen; ungerichtete Bewegung) nicht möglich
gewesen, weshalb das betreffende Hilfsmittel untauglich sei. Die Vorinstanz
hat dem Folgendes entgegengehalten: Die Frage, ob der Versicherte einen
Treppenlift mit Aufhängegurten gemäss Modell RL-50 einhändig hätte bedienen
können, sei zwar von Dr. med. S.________, Paraplegikerzentrum Y.________, mit
Schreiben vom 10. Juni 2004 verneint worden; gleichzeitig sei dort aber
festgehalten worden, dass dem Versicherten mit dem ihm seit Frühjahr 2004 zur
Verfügung stehenden Hemirollstuhl (anstelle des früheren Pararollstuhls) die
Benützung einer Treppenliftplattform möglich sei. Der Arzt habe somit einen
Treppenlift "grundsätzlich" als angemessenes Hilfsmittel eingestuft. Ob der
Beschwerdeführer die Treppenliftausführung mit Aufhängegurten überhaupt hätte
bedienen können, bedürfe angesichts des bereits eingebauten Vertikallifts und
der somit "rein theoretischen Frage" der Angemessenheit und
Verhältnismässigkeit eines Treppenlifts (resp. einer bestimmten Ausführung)
keiner weiteren Abklärung. Immerhin werde im RL-50-Beschrieb der Firma Högg
Liftsysteme AG (Lichtensteig) betont, das Einhängen des Rollstuhls und die
Bedienung des Lifts erfolge dank ergonomischer Bedienelemente und
individueller Anpassung mit wenigen, einfachen Handgriffen, welche auch bei
eingeschränkter Motorik durch den Liftbenutzer selbst möglich seien
(www.hoegg.ch; RL-50 "der platzsparende Rollstuhldeckenlift"). Bei dieser
Sachlage sei - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - davon auszugehen,
dass mit einem Treppenlift "grundsätzlich ein den behinderungsbedingten und
räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel zur Überwindung der
Treppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss zur Verfügung stand" (Entscheid
vom 31. Oktober 2006, E. 3.3.4, S. 9).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Tatfrage, ob der Beschwerdeführer im hier
massgebenden Zeitraum einen Treppenlift mit Aufhängegurten tatsächlich hätte
bedienen können, letztlich offen gelassen und gestützt auf die Stellungnahme
des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 sowie dem auf Internet abrufbaren
RL-50-Beschrieb der Firma Högg Liftsysteme AG den allgemeinen Schluss
gezogen, dass ein Treppenlift "grundsätzlich" als ein den
behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel
einzustufen sei. Dieses Vorgehen greift insoweit zu kurz, als der
Beschwerdeführer von Gesetzes wegen Anspruch auf eine - mit Blick auf seine
spezifische Behinderung- konkret geeignete Hilfsmittelversorgung hat (vgl.
E. 3.2 hievor in fine). Dass ein RL-50-Treppenlift mit Aufhängegurten diese
Voraussetzung erfüllt, muss aufgrund der Stellungnahme des Dr. med.
S.________ vom 10. Juni 2004 und den glaubhaften Darstellungen des
Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt werden und lässt sich - wie implizite
auch die Vorinstanz einräumt - aufgrund der verfügbaren Akten
(einschliesslich der Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte
[SAHB] vom 10. Dezember 2003 und der Angaben der Firma Högg Liftsysteme AG
gegenüber der IV vom 7. November 2003) nicht abschliessend beantworten. Unter
diesen Umständen hält der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen
vor der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) und insbesondere den
Grundsätzen über die antizipierte Beweiswürdigung (inkl. Wahrung des
rechtlichen Gehörs; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3
S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen)
nur stand, wenn die konkrete Eignung einer alternativen Treppenliftausführung
- namentlich mit Plattform - für den hier massgebenden Zeitraum
rechtsgenüglich erstellt ist. Die Vorinstanz hat dazu keine umfassende
Beweiswürdigung vorgenommen und konkrete, widerspruchsfreie und
abschliessende Tatsachenfeststellungen nicht getroffen; insoweit entfällt
eine Bindung des Bundesgerichts nach Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. E. 3.1 hievor).

6.2
6.2.1 Zur spezifischen Eignung eines Treppenlifts mit Plattform ist den Akten
zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Hilfsmittel ursprünglich als
behinderungsangepasst erachtet hat (Verfügung vom 27. Mai 2002), von dieser
Beurteilung allerdings später - mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juni
2004 - wieder abgerückt ist (vgl. E. 4.1 hievor). Dabei stützte sie sich auf
den Abklärungsbericht der SAHB vom 10. Dezember 2003. Darin wird zur hier
interessierenden Frage lediglich ausgeführt, nach den Behauptungen des
Versicherten sei diesem das selbständige Erreichen einer Treppenliftplattform
nicht möglich; aus diesem Grund habe die SAHB von der Firma Högg Liftsysteme
AG eine Expertise erstellen lassen, welche nun eine Liftvariante (mit
Aufhängegurte) präsentiere, bei welcher ein Auffahren auf eine Plattform
nicht nötig sei (vgl. auch Offerte der Firma vom 7. November 2003).

6.2.2 Die Unmöglichkeit des Befahrens einer Treppenliftplattform begründete
der Beschwerdeführer u.a. wiederholt damit, dass das präzise Vorwärtsfahren
mit dem ihm anfangs zur Verfügung gestandenen Pararollstuhl (Antriebsringe an
beiden Rädern) Beidhändigkeit erfordert, er aber nur eine gebrauchsfähige
Hand hatte und sich daher regelmässig im Kreis gedreht habe. Dieses
Steuerungsproblem wurde mit dem ab Frühjahr 2004 zur Verfügung gestellten
Hemirollstuhl beseitigt. Ab jenem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer - wie
er vor- wie letztinstanzlich selbst ausdrücklich einräumt und auch im
Schreiben des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 bestätigt wird - der
Gebrauch eines Treppenlifts (zumindest bis November 2005; vgl. hernach)
objektiv möglich, ein Treppenlift mit Plattform somit konkret geeignet
gewesen. Was die Zeit vor Frühling 2004 betrifft, hätte das Steuerungsproblem
mittels Ersatzes des ungeeigneten Pararollstuhls durch einen Hemirollstuhl
bereits damals ohne grösseren Aufwand behoben werden können.

6.2.3 Gegen einen Treppenlift mit Plattform (im Zeitraum 2002-2004) hat der
Beschwerdeführer allerdings wiederholt zusätzlich eingewendet, er hätte den
Hebel der Rampe zur Plattform mit seiner brauchbaren linken Hand nicht
bedienen und auch die geringe Steigung der Rampe zum Erreichen der Plattform
nicht aus eigener Kraft bewältigen können; die Überwindung einer Steigung von
mehr als 1 % sei ihm damals nicht möglich gewesen. Wie es sich damit konkret
verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen; erstellt ist weder die
objektive Unmöglichkeit für den Versicherten, eine um mehr als 1 %
ansteigende Rampe selbständig zu befahren, noch die Frage, ob in jenem
Zeitraum auch ein Treppenlift mit praktisch flacher Befahrungsmöglichkeit der
Plattform verfügbar gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass die
Beschwerdegegnerin selbst einen Treppenlift mit Plattform nachträglich für
ungeeignet befunden hatte, Dr. med. S.________ sich im Schreiben vom 10. Juni
2004 zum spezifischen Problem des Kraftaufwands beim Befahren eines
Treppenlifts (mit Hemirollstuhl) vor Frühling 2004 nicht äusserte und Dr.
med. W.________, Chefarzt Medizin am Spital Z.________, in einem Schreiben an
den Versicherten vom 1. Juni 2004 immerhin festhielt, er kenne "keinen
Treppenlift, den Sie mit Ihrer schweren Behinderung hätten bedienen können",
kann die tatsächliche Eignung eines Treppenlifts mit Plattform - ebenso wie
die Tauglichkeit eines Treppenlifts mit Aufhängegurten (vgl. E. 6.1 hievor) -
nicht ohne Zusatzabklärung bejaht werden. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung ist daher unvollständig und insbesondere in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG; Urteile des
Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2; vgl. auch vorangehende
E. 6.1 in fine und E. 3.1).
6.3
6.3.1 Sollte die nachzuholende Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer
einen Treppenlift mit Plattform mit einem Hemirollstuhl auch vor Frühjahr
2004 (gefahrlos) hätte befahren können, wäre dessen Zweckmässigkeit mit
Vorinstanz und Verwaltung zu bejahen, und zwar auch auf weitere Sicht. Nichts
daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, ab 11. November 2005 wäre ihm
die Begehung eines Treppenlifts mit Plattform wiederum nicht mehr möglich
gewesen, da er ab jenem Zeitpunkt anstelle eines Rollstuhls nur noch einen
Rollator gebraucht habe, mit welchem eine Treppenliftplattform mangels
Passgrösse nicht zu befahren sei. Dem Beschwerdeführer wäre es im November
2005 trotz Umständlichkeiten zumutbar gewesen, zum Zwecke der
Stockwerküberwindung weiterhin den Hemirollstuhl zu benutzen und sich im
Obergeschoss entweder im Rollstuhl fortzubewegen oder aber allenfalls einen
weiteren, günstigen Rollator zu stationieren.

6.3.2 Bestätigen sich jedoch die vom Beschwerdeführer gegen einen Treppenlift
mit Plattform erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, sind Weiterungen zur
konkreten Eignung eines Treppenlifts mit Aufhängegurten unumgänglich (vgl.
E. 6.1 hievor). Sollte sich auch diese Treppenliftausführung als nicht
konkret nutzbar erweisen, blieben die Anschaffungskosten für eine einfache
und für den Beschwerdeführer im hier massgebenden Beurteilungszeitraum
zweckmässige Hebebühne gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang zu prüfen.

7.
7.1 Im Revisionsverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Aufwand des vom Gesuchsteller erst mit
Einreichen seiner zweiten Rechtsschrift vom 28. März 2007 für die Zeit danach
bezeichneten Rechtsvertreters wird nicht entschädigt, da dieser seine
einzige, kurze Rechtsschrift mit - für die Gutheissung des Revisionsgesuch
nach Art. 121 lit. d BGG nicht ausschlaggebenden - Beilagen erst nach
Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels unaufgefordert eingereicht hat,
nachträgliche Eingaben im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich
unzulässig sind (BGE 127 V 353) und der Arbeitsaufwand daher nicht geboten
war (vgl. auch Urteil 8F_8/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 4.2.3).
7.2 Die in der Sache I 999/06 zu erhebenden Gerichtskosten gehen
ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 134 zweiter Satz OG [in
der von 1. Juli bis 31. Dezember in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung
mit Art. 156 Abs. 1 und Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Urteils des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) werden
aufgehoben.

2.
In der Sache I 999/06 wird wie folgt neu entschieden:
"1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober
2006 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Kostenbeitrag für ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang neu
entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt."

3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz