II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.2/2007
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{T 0/2} 9F_2/2007 Urteil vom 24. April 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Lustenberger, Seiler, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. S. ________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Postfach 6462, 6000 Luzern 6, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschen- graben 19, 6002 Luzern, Gesuchsgegner Invalidenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007 (I 1050/06). In Erwägung, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 28. November 2006 das von S.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein vor dem Verwaltungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat, dass S.________ dagegen am 6. Dezember 2006 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der Entscheid vom 28. November 2006 sei aufzuheben; eventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Verfahren I 1050/06), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2007 die Beschwerde abgewiesen, aber über das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht befunden hat, dass S.________ am 3. April 2007 ein Revisionsgesuch gestellt hat mit dem Antrag, das Urteil vom 19. März 2007 sei zu revidieren und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, dass dieser Revisionsgrund vorliegend offensichtlich gegeben und das fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) gestellte Revisionsgesuch gutzuheissen ist, dass für das Verfahren I 1050/06 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann und dem Anwalt des Gesuchstellers zu Lasten der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten ist (Art. 152 Abs. 2 des auf jenes Verfahren noch anwendbaren OG), wobei der Gesuchsteller indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, dass bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem obsiegenden Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu Lasten der Bundesgerichtskasse zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 10 zu Art. 68), dass dieser Entscheid ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) gefällt wird, da er ausschliesslich zu Lasten der Bundesgerichtskasse ergeht und keine Auswirkungen auf andere Beteiligte des früheren Verfahrens hat, erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007 (I 1050/06) wird dahin ergänzt, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Franz Fischer, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 24. April 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: