Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.2/2007
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{T 0/2}
9F_2/2007

Urteil vom 24. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

S. ________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
Postfach 6462,
6000 Luzern 6,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, Hirschen-
graben 19, 6002 Luzern, Gesuchsgegner

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007 (I
1050/06).

In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 28. November
2006 das von S.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
ein vor dem Verwaltungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,
dass S.________ dagegen am 6. Dezember 2006 eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der Entscheid vom
28. November 2006 sei aufzuheben; eventualiter sei ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren
(Verfahren I 1050/06),
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2007 die Beschwerde
abgewiesen, aber über das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung nicht befunden hat,
dass S.________ am 3. April 2007 ein Revisionsgesuch gestellt hat mit dem
Antrag, das Urteil vom 19. März 2007 sei zu revidieren und das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen,
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind,
dass dieser Revisionsgrund vorliegend offensichtlich gegeben und das
fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) gestellte Revisionsgesuch
gutzuheissen ist,
dass für das Verfahren I 1050/06 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt
werden kann und dem Anwalt des Gesuchstellers zu Lasten der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten ist (Art. 152 Abs. 2 des
auf jenes Verfahren noch anwendbaren OG), wobei der Gesuchsteller indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist,
dass bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und
dem obsiegenden Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu Lasten der
Bundesgerichtskasse zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 10 zu Art. 68),
dass dieser Entscheid ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) gefällt wird, da
er ausschliesslich zu Lasten der Bundesgerichtskasse ergeht und keine
Auswirkungen auf andere Beteiligte des früheren Verfahrens hat,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 19.
März 2007 (I 1050/06) wird dahin ergänzt, dass zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Franz Fischer, Luzern, für das
Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1'500.- ausgerichtet wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 24. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: