Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.1/2007
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9F_1/2007

Urteil vom 15. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

S. ________, Gesuchstellerin,

gegen

1. Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach
300, 8401 Winterthur,
2. Swisscontact, Schweizerische Stiftung für technische
Entwicklungszusammenarbeit, Döltschiweg 39, Postfach, 8055 Zürich,

Gesuchsgegnerinnen.

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 2. Februar 2004.

Sachverhalt:
Mit Urteil B 45/2000 vom 2. Februar 2004 wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der 1942 geborenen
S.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 1. März 2007 stellt S.________ sinngemäss ein Gesuch um
Revision des Urteils B 45/00 vom 2. Februar 2004 und beantragt, die beiden
Gesuchsgegnerinnen seien zu verpflichten, Schadenersatz sowie die Hälfte der
ihrem Ex-Ehemann bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistung nebst den seit
Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zu entrichten. Das überdies gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom
12. April 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dieses Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006
1205 ff.) eingeleitet; es richtet sich daher nach diesem Gesetz (Art. 132
Abs. 1 BGG e contrario), insbesondere nach den für die Revision massgebenden
Bestimmungen (Art. 121 ff. BGG).

2.
Soweit in der Eingabe der Gesuchstellerin überhaupt ein geltend gemachter
Revisionsgrund erblickt werden kann, ist am ehesten an denjenigen gemäss
Art. 121 lit. d BGG zu denken. Danach kann ein Urteil des Bundesgerichts in
Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung
zu Art. 136 lit. d aOG entwickelten Grundsätze haben durch das Inkrafttreten
von Art. 121 lit. d BGG am 1. Januar 2007 keinerlei Änderung erfahren und
sind weiterhin anwendbar. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor,
wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit
ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen
hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich
richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder
unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung
der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479
S. 60 E. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 E. 1; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18,
115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

3.
Der Revisionsgrund ist nicht erfüllt, sowenig wie derjenige nach Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG. Wie bereits im Beschluss betreffend Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 12. April 2007 dargelegt, ist die Annahme der
Gesuchstellerin, das Urteil B 126/04 vom 20. März 2006 führe als
Revisionsgrund zur Aufhebung des in ihrer Sache ergangenen Urteils vom
2. Februar 2004, schon deswegen rechtsirrtümlich und unbehelflich, weil sie
im Unterschied zu B 126/04 über keinen scheidungsrechtlichen Rechtstitel
verfügt, um gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ihres Ex-Mannes die Teilung der
Freizügigkeitsleistung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2004,
E. 2.2). Deshalb müsste sich die Gesuchstellerin an den in- oder ausländisch
zuständigen Scheidungsrichter und hernach an das Berufsvorsorgegericht wenden
(BGE 131 III 289 und 130 III 336).

4.
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, kann es analog zum
vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), insbesondere ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt werden.

5.
Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: