Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 92/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
9C_92/2007

Urteil vom 30. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39,
8700 Küsnacht ZH,

gegen

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, Postfach, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Jahre 1984 errichteten die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, die
Vera-Sammelstiftung und die Zensor Treuhand AG, Olten, die
Pevos-Sammelstiftung. In der Folge schlossen Arbeitgeber mit der Vera- bzw. der
Pevos-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen
Vorsorgepflicht ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von beiden
Stiftungen bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft (seit 1. Oktober 1993:
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: "Zürich") und bei der
Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft durch den Abschluss von
Kollektivversicherungsverträgen versichert. Auf den abgeschlossenen
Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden
Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften
Mittel wurden der Vera-Anlagestiftung, welche am 9. Oktober 1984 durch
Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung
hervorgegangen war, und der Pevos-Anlagestiftung, welche am 20. März 1985 aus
der ehemaligen Pevos Stiftung für die Koordination von
Personalvorsorgeeinrichtungen errichtet worden war, gegen die Herausgabe von so
genannten Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt. Beide Anlagestiftungen
hatten zum Zweck, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige
und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von
ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen.
A.b Da sowohl die Vera- als auch die Pevos-Sammelstiftung zu Beginn des Jahres
1996 eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom
16. Januar 1996 per 31. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammel- sowie der
Anlagestiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre
Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden
die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte
aufsichtsrechtlich neu besetzt. Bis am 12. Oktober 1998 bezahlte die Stiftung
Sicherheitsfonds BVG in der Folge als Sicherstellung der gesetzlichen
Leistungen für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung insgesamt Fr. 62,5 Mio.
und für diejenigen der Pevos-Sammelstiftung Fr. 10,1 Mio.

B.
B.a Am 20. April 2000 erhob die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Zürich, mit
welcher sie von dieser - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am
Liquidationsergebnis der Vera-Sammelstiftung in Liquidation - einen Betrag von
Fr. 62,5 Mio. (zuzüglich Zinsen) forderte. Gleichentags reichte die Stiftung
Sicherheitsfonds BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine
weitere Klage gegen die Zürich ein und beantragte, die Beklagte habe ihr -
gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der
Pevos-Sammelstiftung in Liquidation - Fr. 10,1 Mio. (zuzüglich Zinsen) zu
bezahlen.

Nach wiederholten Verfahrenssistierungen bejahte das Sozialversicherungsgericht
mit zwei Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 die Passivlegitimation der Zürich.
Auf die dagegen von der Zürich erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden und
Verwaltungsgerichtsbeschwerden traten das Bundesgericht (Urteile 2P.27/2005 und
2P.28/2005 vom 25. Januar 2005) und das Eidg. Versicherungsgericht (Urteil B 10
/05 vom 30. März 2006) nicht ein.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden am 20.
April 2000 eingeleiteten Klageverfahren und wies die Klage mit Entscheid vom 7.
Februar 2007 ab.
B.b In der Zwischenzeit war eine von der Vera-Sammelstiftung in Liquidation am
28. Juli 2000 gegen die Zürich eingereichte Klage auf Leistung von
Schadenersatz gemäss Art. 52 BVG rechtskräftig abgewiesen worden (Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2004, bestätigt
mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006).

C.
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erhebt gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007 Beschwerde
mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 72,6 Mio. (zuzüglich Zins) zu
bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage für weitere noch zu erbringende
Insolvenzleistungen und gegen Abtretung der entsprechenden Anteile der
Beschwerdeführerin am Liquidationsergebnis der Pevos- und der
Vera-Sammelstiftung in Liquidation. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BSV schliesst sich den
Ausführungen der Vorinstanz an.

D.
Das Bundesgericht hat die Akten des vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich
hängigen Verfahrens HG050059/Z02 (Vera-Sammelstiftung in Liquidation gegen
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft) beigezogen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 56 BVG die gesetzlichen
Leistungen der Vera- und der Pevos-Sammelstiftung, welche beide zahlungsunfähig
geworden sind, sichergestellt und verlangt nun dafür Ersatz von der
Beschwerdegegnerin. Die Rechtsgrundlagen, auf welche sie ihren Anspruch stützt,
haben im Laufe der Zeit geändert:
1.1.1 Nach der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung
von Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG (AS 1983 797) regelte der Bundesrat die
Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht
auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der
Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des
Sicherheitsfonds BVG (SFV 2; AS 1986 867; in Kraft bis 30. Juni 1998, AS 1998
1662) erlassen. Nach deren Art. 11 hat der Sicherheitsfonds gegenüber den
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.
1.1.2 Am 1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung) in Kraft (AS 1996 3067), wonach der Sicherheitsfonds
gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung
oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im
Umfang der sichergestellten Leistungen hat.
1.1.3 In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sieht Art. 56a Abs. 1 BVG
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann.

1.2 Die Beschwerdeführerin gründet ihren Anspruch auf Sachverhalte, die sich
vor 1997 zugetragen haben. Materiellrechtlich anwendbar ist somit die bis Ende
1996 geltende, ursprüngliche Fassung von Art. 56 BVG. Nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung richtet sich der Rückgriff nur gegen die Organe zahlungsunfähiger
Vorsorgeeinrichtungen. Art. 11 SFV 2 ging über den Wortlaut des Gesetzes
hinaus, indem er den Kreis der Regresspflichtigen auf alle Personen, die für
die Zahlungsunfähigkeit ein Verschulden trifft, ausdehnte, mithin auch auf
Personen, welche keine Organstellung haben. In seinem Urteil B 10/05 vom 30.
März 2006 (publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131) trat das Eidg.
Versicherungsgericht zwar auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse der
Vorinstanz vom 22. Dezember 2004 nicht ein, führte aber in den Erwägungen (E.
8.2.3 und 8.2.4) aus, Art. 11 SFV 2 sei nicht gesetzwidrig. Dementsprechend ist
auch die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese Erwägungen des Eidg.
Versicherungsgerichts davon ausgegangen, dass die Passivlegitimation der
Beschwerdegegnerin auch zu bejahen ist, soweit intertemporalrechtlich die bis
Ende 1996 in Kraft gewesene Fassung Anwendung findet, mithin unabhängig von
einer Organstellung der Beschwerdegegnerin bei der Vera- und der
Pevos-Sammelstiftung. Es besteht kein Anlass, von dem im Urteil B 10/05 vom 30.
März 2006 Gesagten abzuweichen.

1.3 Die Haftung nach Art. 56a BVG bzw. Art. 11 SFV 2 setzt nach dem Wortlaut
der Normen in der deutschen Fassung bloss voraus, dass die in Anspruch
genommene Person an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft. In der französischen und italienischen Version richtet sich
der Anspruch gegen "les personnes responsables de l'insolvabilité" (Art. 56a
BVG und Art. 11 SFV 2) bzw. "persone a cui è imputabile l'insolvibilità" (Art.
56a BVG) oder "le persone responsabili dell'insolvenza" (Art. 11 SFV 2).
Weitere Haftungsvoraussetzungen werden nicht genannt. Auch ist die dogmatische
Natur des Anspruchs (eigenständiger Haftungstatbestand oder Subrogation des
Sicherheitsfonds in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung) in der Lehre
umstritten (vgl. einerseits Thomas Geiser, Haftung für Schäden der
Pensionskassen, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S.
67 ff., 72 f.; Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004,
S. 105 und 108; andererseits Rita Trigo Trindade, Fondations de prévoyance et
responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, Zürich 2006, S.
141 ff., 169). So oder so ist entsprechend allgemeinen Grundsätzen des
Schadenersatzrechts ein widerrechtliches bzw. pflichtwidriges Verhalten
vorauszusetzen (BGE 130 V 277 E. 3.3 S. 283; Geiser, a.a.O., S. 73 f.), welches
zudem gemäss der deutschsprachigen Gesetzesfassung schuldhaft sein muss; dabei
genügt jedes Verschulden, mithin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. zu Art. 52
BVG: BGE 128 V 124 E. 4e S. 132). Vorauszusetzen ist ferner ein Schaden sowie
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung
und dem Schaden (vgl. BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f. und E. 4f S. 133 zur
Haftung gemäss Art. 52 BVG). Der Schaden besteht darin, dass der
Sicherheitsfonds für eine Leistung aufkommen muss, welche an sich durch die
entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen zu erbringen wäre.

1.4 Eine haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die
Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes voraus, sei es, dass
ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht), sei es,
dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige
Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein
Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich.
Vermögensschädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher nur rechtswidrig,
wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches,
d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird.
Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Verhaltensnormen dem Schutz vor diesen
Schädigungen dienen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 329 f.; 132 II 305 E. 4.1 S. 317
f., 449 E. 3.3 S. 457; 123 II 577 E. 4c S. 581). Das gesetzlich geforderte
Verhalten kann aus einem Tun bestehen oder aus einem Unterlassen, wenn eine
Handlungspflicht besteht, die das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich
aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt (Garantenstellung; BGE 132
II 305 E. 4.1 S. 317 f.; 123 II 577 E. 4d/ff S. 583 f.). Die Pflichten, die
verletzt werden, ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz; für die Organe im
Sinne von Art. 52 BVG sind ferner die statutarischen und reglementarischen
Pflichten und Vorschriften massgebend, ferner die Weisungen der
Aufsichtsbehörden und die Pflichten, die sich aus einem Vertrag ergeben (BGE
128 V 124 E. 4d S. 129).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV
und Art. 6 EMRK) durch die Vorinstanz. Diese habe in ihrem Entscheid
massgeblich auf das (in SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 publizierte) Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts vom 29. März 2006 im Verfahren B 15/05 (an welchem die
heutige Beschwerdeführerin nicht beteiligt war) abgestellt, ohne die
beantragten Beweise abzunehmen oder darzulegen, weshalb sie diese als
untauglich erachtete. Dadurch sei auch das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB)
verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz aktenwidrige
Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

2.1 Die Vorinstanz hat für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
weitgehend auf die Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichts im Verfahren B 15
/05 (Urteil vom 29. März 2006) abgestellt. In diesem Prozess, in welchem sich
die Vera-Sammelstiftung in Liquidation und die heutige Beschwerdegegnerin
gegenüberstanden, ging es freilich um eine Haftung gemäss Art. 52 BVG, welche
sich nur gegen (rechtliche und faktische) Organe der Vorsorgeeinrichtung
richten kann. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im damaligen Urteil die
Haftung der heutigen Beschwerdegegnerin verneint mit der Begründung, diese habe
bei der Vera-Sammelstiftung zu keinem Zeitpunkt eine faktische Organstellung
inne gehabt (E. 8.4.2). Da jedoch - wie dargelegt (E. 1.2) - der Kreis der nach
Art. 56a BVG bzw. Art. 11 SFV 2 Haftbaren über den Kreis der nach Art. 52 BVG
Haftbaren hinausgeht und auch Personen umfasst, welche nicht Organstellung bei
der Vorsorgeeinrichtung haben, kann die Haftung der Beschwerdegegnerin nicht
ohne weiteres mit der im Verfahren zwischen der Vera-Sammelstiftung und der
Beschwerdegegnerin gültigen Argumentation verneint werden. Insoweit ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie kritisiert, dass die Vorinstanz in
weiten Teilen auf die Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichts verwiesen hat.

2.2 Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vorinstanzlichen
Feststellungen, soweit sie Tatfragen betreffen, vom Bundesgericht nur im Rahmen
von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG überprüft werden können,
wobei es der Stiftung Sicherheitsfonds BVG obliegt, in der Beschwerde
darzulegen, worin eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung liegen soll (Art. 42 Abs. 2
und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S.
351 f., 462 E. 2.4 S. 466 f.; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007, E. 3.2).
Eine solche Rechtsverletzung kann namentlich auch in einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweis liegen; freilich kann ein solcher
Mangel nur gerügt werden, wenn er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt nur bezüglich dreier Aspekte rechtsgenüglich
substanziiert, dass die Vorinstanz die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht
berücksichtigt bzw. gestellte Beweisanträge missachtet habe:
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, die Beschwerdegegnerin habe im Vera/Pevos-System ein möglichst grosses
Prämienvolumen akquirieren wollen. Sie hatte in ihren Stellungnahmen vom 15.
Dezember 2003 und 1. April 2004 die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt,
welche hätten bestätigen können, dass Dr. X., der damals für die
Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, an den Akquisitionsgesprächen
teilgenommen habe und als deren Vertreter aufgetreten sei. Die Vorinstanz hat
dazu - teilweise gestützt auf die Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichts im
Urteil B 15/05 vom 29. März 2006 - festgestellt, eigene Akquisitionstätigkeiten
der Beschwerdegegnerin könnten nicht nachgewiesen werden.

Ob diese Feststellung mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG ist, kann
offen bleiben, da der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt nicht
rechtserheblich ist: Es ist weder illegal noch verwerflich, sondern im
Gegenteil normal und legitim, dass eine Versicherungsgesellschaft ein Interesse
an einem hohen Prämienvolumen hat und aus diesem Grund den Anschluss von
Arbeitgebern bei einer Vorsorgeeinrichtung fördert, deren Versicherung sie
durchführt. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin konnte sich aus den Tatsachen,
welche die Beschwerdeführerin mit den genannten Beweisanträgen nachweisen
wollte, von vornherein nicht ergeben, weshalb die Vorinstanz mit dem Verzicht
auf die Abnahme der beantragten Beweise keine Rechtsverletzung begangen hat.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin hatte ferner vorgebracht, die angeschlossenen
Arbeitgeber hätten aufgrund einer Täuschung die Beschwerdegegnerin als
Vorsorgeeinrichtung betrachtet; um dies zu beweisen, hatte sie mit den
Stellungnahmen vom 15. Dezember 2003 und 1. April 2004 verschiedene Unterlagen
eingereicht und Zeugeneinvernahmen beantragt. Zudem machte sie geltend, die
Beschwerdegegnerin habe dies auch eingestanden. Die Vorinstanz führte dazu aus,
es fehlten Hinweise dafür, dass die angeschlossenen Arbeitgeber im Irrglauben
gelassen worden seien, die Beschwerdegegnerin sei ihre Vorsorgeeinrichtung. Die
Arbeitgeber hätten sich primär aus gewerblichen Gründen - um Gegengeschäfte zu
erhalten - für den Anschluss bei den Stiftungen entschieden.

Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die angeschlossenen
Arbeitgeber von einer engen Verbindung zwischen den Stiftungen und der
Beschwerdegegnerin ausgingen und sich auch als deren Kunden betrachteten.
Indessen ist allgemein bekannt, dass Sammelstiftungen das Versicherungsgeschäft
in der Regel nicht selber durchführen, sondern mittels
Kollektivversicherungsverträgen durch eine Versicherungsgesellschaft
durchführen lassen (Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 BVG; Alfred Maurer,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 470 f.). Dies
ist auch den angeschlossenen Arbeitgebern in aller Regel bekannt und bewusst,
weshalb sie sich - bei wirtschaftlicher Betrachtung durchaus zu Recht - als
Kunde der Versicherungsgesellschaft betrachten mögen, mit denen sie häufig für
die Abwicklung des Vorsorgegeschäfts auch in direkter Beziehung stehen. Aus den
aktenkundigen Anschlussvereinbarungen geht aber klar hervor, dass die
Anschlussverträge zwischen den Arbeitgebern und den Stiftungen abgeschlossen
wurden, wobei in den Verträgen auch transparent dargelegt war, dass die
Stiftungen zur Erfüllung des Vertrags einen Versicherungsvertrag mit den
entsprechenden Versicherungsgesellschaften abschliessen. Eine Täuschung liegt
darin nicht. Der Umstand, den die Beschwerdeführerin mit den angerufenen
Beweismitteln nachweisen wollte, war von vornherein nicht geeignet, eine
Haftung der Beschwerdegegnerin zu begründen.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte schliesslich geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe auch auf die Anlagetätigkeit der Stiftungen Einfluss
genommen. Sie hatte dazu mit den Stellungnahmen vom 15. Dezember 2003 und 29.
November 2004 Unterlagen eingereicht und eine Zeugeneinvernahme beantragt. Die
Vorinstanz erwog, eine Einflussnahme der Beschwerdegegnerin auf die konkrete
Anlagepolitik der Stiftungen sei nicht nachgewiesen.

Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin enge
geschäftliche Beziehungen zu den Stiftungen unterhielt, was aber für eine
Versicherungsgesellschaft, die für eine Sammelstiftung die berufliche Vorsorge
durchführt, üblich und notwendig ist. Ebenfalls normal ist, dass sich eine
Versicherungsgesellschaft in dieser Situation sowohl zur Bonität
angeschlossener Arbeitgeber äussert als auch sich im eigenen Interesse
Überlegungen zur Solidität der Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtung macht.
Hingegen lässt sich den angeführten Unterlagen kein Hinweis entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin die Anlagetätigkeit der Stiftungen oder der Anlagestiftungen
bestimmt hätte. Die Vorinstanz durfte angesichts dieser fehlenden Indizien
willkürfrei auf die Einvernahme des beantragten Zeugen in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) verzichten.

2.4 Insgesamt waren die angerufenen Beweismittel nicht geeignet, eine Haftung
der Beschwerdegegnerin zu begründen. Die Vorinstanz war angesichts des überaus
grossen Aktenumfangs auch nicht verpflichtet, zu jedem einzelnen der
eingereichten bzw. beantragten Beweismittel eine Begründung anzugeben, weshalb
sie darauf nicht abstellte bzw. auf die Abnahme verzichtete. Aus den vom
zürcherischen Handelsgericht beigezogenen Akten ergibt sich im Übrigen nichts
Neues, das für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung wäre.
Mangels Entscheiderheblichkeit der edierten Akten erübrigen sich
verfahrensmässige Weiterungen und materielle Ausführungen dazu.

3.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch mit einer Verletzung von aArt.
71 Abs. 2 BVG.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte einerseits mit den Sammelstiftungen
Kollektivlebensversicherungsverträge abgeschlossen, um die Leistungen der
beruflichen Vorsorge zu versichern, andererseits den Stiftungen Darlehen
gewährt ("Vorauszahlungen für Rechnung der abgeschlossenen
Kollektivlebensversicherungsverträge", sog. Policendarlehen) und sich
vertraglich vorbehalten, im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrags ihre
Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen mit dem Rückkaufswert der
Versicherungen zu verrechnen. Nach der Auflösung der
Kollektivversicherungsverträge verrechnete die Beschwerdegegnerin (für beide
Stiftungen zusammen) per 31. Januar 1996 Auflösungs- bzw. Rückkaufswerte von
insgesamt Fr. 22'134'522.50 mit ihren Forderungen auf Darlehensrückzahlung und
Zinsen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Gewährung von
Policendarlehen sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die
Gewährleistung der vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der Sammelstiftungen zu
überwachen bzw. für eine adäquate Anlage der Gelder zu sorgen. Die Verletzung
dieser Sorgfaltspflicht begründe ihre Haftung.

3.3 Der Versicherer ist nach den versicherungsaufsichtsrechtlichen Regeln
verantwortlich für die sichere Anlage seiner Gelder und damit auch der
Deckungskapitalien aus den Kollektiv-Lebensversicherungen (Maurer, a.a.O., S.
471). Leiht er Geld aus, muss er deshalb auf eine angemessene Sicherheit seiner
Darlehensforderung achten. Hingegen begründet der Darlehensvertrag nicht eine
Garantenstellung des Darlehensgebers dafür, dass der Darlehensnehmer mit dem
geliehenen Geld sorgfältig umgeht. Dafür bleibt der Darlehensnehmer, vorliegend
die Vorsorgeeinrichtung, verantwortlich (vgl. Urteil 4C.405/1998 vom 11. Mai
1999, E. 2b/aa).

3.4 Fraglich ist einzig, ob aArt. 71 Abs. 2 BVG an dieser grundsätzlich
geltenden privatrechtlichen Lage etwas ändert:
3.4.1 Die Bestimmung des aArt. 71 Abs. 2 BVG lautete in ihrer ursprünglichen,
bis Ende 2004 in Kraft gewesenen Fassung: "Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in
denen die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag
zulässig ist." Gestützt darauf hatte der Bundesrat die Verordnung vom 17.
Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
erlassen, die rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft trat (VoVpf [AS 1988
382]; in Kraft bis 31. Dezember 2004 [vgl. Art. 60c Abs. 2 BVV2 in der Fassung
vom 1. Juli 2004, AS 2004 4279]). Gemäss Art. 1 dieser Verordnung können zur
Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der
Versicherungseinrichtung gewährt wird, die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung
aus Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsvertrag zugunsten der
Versicherungseinrichtung verpfändet werden (Abs. 1), doch darf die Verpfändung
nur erfolgen, wenn durch die Verwendung des Darlehens die Erfüllung der
gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung
nicht gefährdet ist (Abs. 2).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nach dem Inkrafttreten des BVG
bis zum Erlass der VoVpf seien Policendarlehen generell unzulässig und nach dem
Inkrafttreten der VoVpf nur unter den darin enthaltenen Bedingungen zulässig
gewesen; diese seien nicht eingehalten worden. Die Beschwerdegegnerin als
Darlehensgeberin wäre verpflichtet gewesen, die Einhaltung der VoVpf zu
überwachen und für eine adäquate Anlage besorgt zu sein. Sie habe durch ihre
Darlehensgewährung die Anlagegeschäfte der Stiftungen erst ermöglicht und
dadurch den Schaden verursacht.
3.4.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden von Fr. 72,6 Mio.
(soweit er überhaupt ausgewiesen ist, was von der Beschwerdegegnerin bestritten
wird, aber mit Blick auf das Folgende offen bleiben kann) ist nicht unmittelbar
durch die Darlehensgewährung entstanden, sondern durch die spekulativen Anlagen
der Sammel- bzw. der Anlagestiftungen (vgl. dazu Martin Th. Maria Eisenring,
Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss.
Zürich 1999, S. 157; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern
2006, S. 626; S. N., Die Pleite ist schlimmer als angenommen, in: SPV 1996 S.
135 ff.). Eine allfällige Verletzung der in aArt. 71 BVG enthaltenen
Anlagevorschriften wäre widerrechtlich im Sinne der Organhaftung (Art. 52 BVG;
BGE 128 V 124 E. 4d S. 129 ff.). Indessen hat das Eidg. Versicherungsgericht im
Urteil B 15/05 vom 29. März 2006, E. 8.2, festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin bei den Sammelstiftungen keine Organstellung im Sinne von
Art. 52 BVG hatte. Sie konnte deshalb nicht als Organ der Stiftungen für die
allenfalls widerrechtliche Anlagetätigkeit haftbar sein.
3.4.4 Zutreffend ist, dass die Stiftungen ihre Anlagetätigkeit nicht oder
jedenfalls nicht in diesem Ausmass hätten ausüben können, wenn sie nicht von
der Beschwerdegegnerin Darlehen erhalten hätten. Das Eidg. Versicherungsgericht
hat indessen bereits im Urteil B 15/05 vom 29. März 2006, E. 8.4, erwogen, die
Beschwerdegegnerin sei auch im Lichte von aArt. 71 Abs. 2 BVG als
Darlehensgeberin nicht verpflichtet gewesen, die Anlagetätigkeit der Stiftungen
zu überprüfen, weil Policendarlehen damals grundsätzlich noch zulässig gewesen
seien und die Verantwortung für die Einhaltung der VoVpf in erster Linie bei
den Sammelstiftungen und nicht bei der Beschwerdegegnerin gelegen habe. Auf
diese Erwägungen stützt sich auch die Vorinstanz.
3.4.5 Daran ist auch im Lichte der aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin
festzuhalten: aArt. 71 Abs. 2 BVG beschränkt nicht die Darlehensgewährung als
solche, sondern nur die Verpfändung oder Belastung der Versicherungsansprüche.
Er will sicherstellen, dass die Leistungen aus Kollektiv- oder
Rückversicherungsverträgen, die eine Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hat, bei
Eintritt eines Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalls erbracht werden können
(Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember
1975, BBl 1976 I S. 149 ff., 269). Zu diesem Zweck sollen Belastungen
(namentlich Verpfändungen) dieser Versicherungsansprüche nur unter
einschränkenden Voraussetzungen zulässig sein. Nur insoweit kann aArt. 71 Abs.
2 BVG als Schutznorm im haftpflichtrechtlichen Sinne (E. 1.4) betrachtet
werden. Widerrechtlich kann daher von vornherein nicht die Darlehensgewährung
als solche, sondern höchstens die Belastung der Versicherungsansprüche sein.
Auch die VoVpf kann bei gesetzeskonformer Auslegung nur in diesem Sinne
verstanden werden. Für den Schaden, der daraus entstanden ist, dass die
geliehenen Gelder allenfalls unsorgfältig angelegt wurden, kann daher der
Darlehensgeber nicht haften, selbst wenn man davon ausgeht, dass er auch
Adressat von aArt. 71 Abs. 2 BVG bzw. der VoVpf ist. Die Beschwerdegegnerin
kann damit von vornherein nicht für den ganzen von der Beschwerdeführerin
eingeklagten Betrag haftbar sein.

3.5 Widerrechtlich kann allenfalls die Belastung der Versicherungsansprüche
(als Sicherheit für die gewährten Darlehen) sein. Eine Haftung der
Beschwerdegegnerin könnte sich somit ergeben für den Schaden, der daraus
entstanden ist, dass allenfalls in Verletzung von aArt. 71 Abs. 2 BVG bzw. der
VoVpf die Darlehen sichergestellt wurden bzw. die Rückkaufsschulden der
Beschwerdegegnerin mit ihren Forderungen auf Rückzahlung der Darlehen
verrechnet wurden. Der Schaden beliefe sich damit höchstens auf den
verrechneten Betrag von Fr. 22'134'522.50 (vgl. vorne E. 3.1). Es ist somit zu
prüfen, ob diese Verrechnung unzulässig war.
3.5.1 Es ist unbestritten, dass die beiden Forderungen fällig und gleichartig
waren. Die Verrechnung war demnach gemäss Art. 120 OR grundsätzlich zulässig.
Sie wird auch im Quantitativ nicht bestritten. Da sie zudem ausdrücklich
vertraglich vereinbart war, könnte sie nur widerrechtlich sein, wenn sie einer
zwingenden Gesetzesbestimmung widerspräche.
3.5.2 Im Unterschied zur Kollektiv-Unfall- oder -Krankenversicherung (Art. 87
VVG) steht dem Versicherten bei der Kollektiv-Lebensversicherung kein direktes
Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu (BGE 115 V 96 E. 3a S. 98; Gerold
Betschart, Das Verhältnis zwischen Versicherungsträger und den aus der
Versicherung berechtigten Personen bei der Personalvorsorge mit
Gruppenversicherung, Diss. Zürich 1976, S. 123 ff.; Hans-Kaspar Zulauf,
Rechtsgrundsätze des Gruppenversicherungsvertrages unter besonderer
Berücksichtigung der Personalgruppenversicherung, Diss. Zürich 1970, S. 103).
Auch der Rückkaufswert bei Auflösung des Vertrags (Art. 90 Abs. 2 VVG; vgl.
heute auch Art. 53e BVG) steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem
Versicherten (Zulauf, a.a.O., S. 122; Peter Richner, Die Anspruchsberechtigung
innerhalb privater Personalversicherungs-Einrichtungen, Diss. Zürich 1962, S.
83). Das Verrechnungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 3 VVG kommt daher nicht zum
Tragen, ebenso wenig die entsprechende Bestimmung von Art. 122 OR. Aus dem
gleichen Grund sind auch die Abtretungs- und Verrechnungsverbote gemäss Art.
331b OR (in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung; bzw. Art. 331c OR in der
bis 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen Fassung) und Art. 39 BVG nicht
anwendbar; bei den verrechneten Forderungen handelte es sich nicht um solche
der Versicherten, sondern der Sammelstiftungen. Im wirtschaftlichen Ergebnis
wird freilich durch die hier streitige Verrechnung ein Ergebnis herbeigeführt,
das die genannten Gesetzesbestimmungen vermeiden wollen: Die Ansprüche der
Versicherten können nicht mehr gedeckt werden.
3.5.3 Die Praxis, die berufliche Vorsorge mittels Kollektivlebensversicherungen
durchzuführen und auf den Rückkaufswerten Policendarlehen zu gewähren, war
schon lange vor dem Erlass des BVG verbreitet (vgl. Antwort des Bundesrates auf
die Interpellation 99.3604 Büttiker, AB S 2000 Beilagen S. 67). Dass dadurch
der Vorsorgezweck gefährdet werden kann, wurde durchaus erkannt (Betschart,
a.a.O., S. 84 f.; Ivo Furrer, Die Vermögensanlagevorschriften gemäss BVG und
BVV 2, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wohneigentumsförderung, Diss.
Zürich 1985, S. 146). Umgekehrt entsprach diese Praxis einem Kreditbedürfnis
der Versicherungsnehmer oder Arbeitgeber (Maurer, a.a.O., S. 447). In der vor
Erlass des BVG erschienenen Lehre wurde zum Teil postuliert, die
Kollektivversicherung sollte nicht oder nur mit bestimmten Einschränkungen als
Kreditmittel verwendet werden, wenn dadurch die Ansprüche der Berechtigten
gefährdet werden (Betschart, a.a.O., S. 85; Willy Koenig, Ist das
Versicherungsvertragsgesetz revisionsbedürftig?, in: ZSR 1962 II 129 ff., 206
f.; Christoph Meier, Die staatliche Beaufsichtigung der
Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978,
S. 112 f.), dies aber eher de lege ferenda und ohne dass eine gesetzliche
Grundlage für ein entsprechendes Verbot erwähnt wird. Stattdessen hatten die
schweizerischen Lebensversicherer selber gewisse Einschränkungen für die
Belehnung von Deckungskapitalien vereinbart (Meier, a.a.O., S. 113).
3.5.4 Beim Erlass des BVG war dem Gesetzgeber bewusst, dass diese Praxis (die
berufliche Vorsorge mittels Kollektivlebensversicherungen durchzuführen und auf
den Rückkaufswerten Policendarlehen zu gewähren) unter Umständen den
Vorsorgeschutz gefährden kann; aus diesem Grunde strebte er eine Verstärkung
desselben an (BBl 1976 I S. 269; Betschart, a.a.O., S. 85 und S. 127 Fn. 13).
Zu diesem Zweck wurde denn auch aArt. 71 Abs. 2 BVG erlassen.
3.5.5 Die Bestimmung des aArt. 71 Abs. 2 BVG spricht nicht von Verrechnung,
sondern nur von "Verpfändung oder Belastung". Eine Verpfändung liegt nach
übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht vor. Nach dem Gesetz sind aber
auch andere Formen der Belastung erfasst. Der Begriff der Belastung
(französisch "grever d'un engagement"; italienisch "gravare") ist nicht
gesetzlich definiert und stellt auch keinen juristischen terminus technicus
dar. Er kann jedoch im Lichte der gesetzlichen Zielsetzung nur so verstanden
werden, dass damit diejenigen Rechtsgeschäfte gemeint sind, welche eine gleiche
Wirkung haben wie eine Verpfändung. Auch die VoVpf bezieht sich nach ihrem
Wortlaut nur auf die Verpfändung. In der Doktrin wird die Verrechnung teilweise
einer Verpfändung gleichgesetzt (Eisenring, a.a.O., S. 155 ff.; anders freilich
Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 547, wonach
die VoVpf die Verrechnung bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung nicht
regelt, sondern in diesem Fall Art. 95 VVG gilt). Vom wirtschaftlichen Ergebnis
her ist die Verrechnung eine Art der Belastung und kommt einer Verpfändung
gleich.
3.5.6 Auf jeden Fall wollte aber aArt. 71 Abs. 2 BVG die Belastung bzw.
Verrechnung nicht generell verbieten (Furrer, a.a.O., S. 147, schlägt für die
Rechtslage nach Erlass des BVG, aber vor Erlass der VoVpf, bloss gewisse
Anforderungen vor, aber offenbar ohne diese als geltendes Recht zu betrachten;
unklar Betschart, a.a.O., S. 85, der einerseits erwähnt, dass der
Gesetzesentwurf [der nachmals Gesetz wurde] gegenüber dem Vorentwurf eine
abgeschwächte Version enthielt, aber dennoch die Verpfändung und Belastung
grundsätzlich als ausgeschlossen betrachtet). Spätestens mit dem Erlass der
VoVpf war klargestellt, dass die Verpfändung unter gewissen Voraussetzungen
grundsätzlich zulässig war (Art. 1 Abs. 1 VoVpf; ebenso bereits das Eidg.
Versicherungsgericht im Urteil B 15/05 vom 29. März 2006, E. 8.4.1). Selbst
wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Verpflichtung, die
Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 VoVpf zu beachten, sich an beide
Vertragsparteien richtet, ergibt sich daraus aber nicht eine konkrete, klare
Begrenzung (vgl. auch die vagen Ausführungen in den Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 8 vom 30. März 1988, S. 14 f.). Der in der Botschaft
zum BVG geäusserte Gedanke, die Policendarlehen sollten beispielsweise zur
Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwankungen zulässig sein (BBl 1976
I 269), ist jedenfalls nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung in den Gesetzes-
oder Verordnungstext eingeflossen. Er ergibt sich (entgegen Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 579 Rz. 1524) namentlich nicht
aus Art. 2 VoVpf, wonach das Darlehen spätestens am Tag, auf den die Kündigung
eines Kollektivlebens- oder Rückversicherungsvertrags erfolgt, zurückzubezahlen
ist (was auch im hier zu beurteilenden Fall vereinbart war, wobei dann
allerdings die Rückzahlung verrechnet wurde); im Gegenteil setzt diese
Bestimmung voraus, dass ein Policendarlehen für die ganze Geltungsdauer eines
Kollektivlebensversicherungsvertrags grundsätzlich zulässig ist. Nach dem
Eintritt des hier zu beurteilenden Schadenfalls wurden in der Literatur
kritische Auffassungen zur Zulässigkeit der Policendarlehen vertreten
(Stauffer, a.a.O. [2005], S. 579 f., und a.a.O. [1997], S. 625 ff.; Martin
Hubatka, Policendarlehen waren die Ursache der "verheerenden" Pleite, in: SPV
1999 S. 715 f.). Andere Stimmen forderten mit Blick auf die bisherige
Rechtslage, aus diesen Ereignissen seien die Lehren zu ziehen, aber immer noch
ohne ein vollständiges Verbot von Policendarlehen zu postulieren (Eisenring,
a.a.O., S. 155 ff.; Helbling, a.a.O. [2000], S. 546 ff.). Der Gesetzgeber hat
dann allerdings unter dem Eindruck des Falles der Vera- und Pevos-Stiftungen im
Rahmen der 1. BVG-Revision mit der Neufassung von Art. 71 Abs. 2 BVG die
Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus
Kollektivlebensversicherung oder Rückversicherung generell verboten (AB 2002 N
561 und 565, S 1052; vgl. Postulat 96.3098 Rechsteiner, AB 1996 N 1207 f.,
sowie Interpellation 99.3604 Büttiker, AB 2000 S 111 und Beilagen S. 67). Auch
im Parlament wurde aber davon ausgegangen, dass die Policendarlehen zwar
problematisch, nach bisherigem Recht aber grundsätzlich zulässig waren oder
jedenfalls die Rechtslage unklar war (vgl. Protokoll der Sitzung der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-N] vom 21./22.
Februar 2002, S. 53 f., Protokoll der Sitzung der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Ständerates [SGK-S] vom 4./5. November 2002, S.
39).
3.5.7 Schliesslich lässt sich auch der damaligen Aufsichtspraxis eine
Unzulässigkeit der Verrechnungen nicht entnehmen. Vielmehr ging aus den
Stiftungsstatuten der Sammelstiftungen bereits hervor, dass die Vorsorge durch
Versicherungsverträge verwirklicht und diese belehnt würden, um Anteilscheine
bei den Anlagestiftungen zu zeichnen (je Art. 2 der Statuten der Vera- und der
Pevos-Sammelstiftung). Diese Statuten wurden von der Aufsichtsbehörde nicht
beanstandet. Der blosse Umstand, dass aufgrund schlechter Erfahrungen im
Nachhinein das Konzept kritischer beurteilt und schliesslich gesetzlich
verboten wurde, reicht nicht aus, um für den massgeblichen Zeitraum eine
Widerrechtlichkeit der Belehnungen oder Verrechnungen anzunehmen.
3.5.8 Insgesamt verstiess die hier streitige Verrechnung nicht gegen die im
massgeblichen Zeitraum gültig gewesene Norm des aArt. 71 Abs. 2 BVG bzw. die
VoVpf, weshalb diese Bestimmungen als Haftungsgrundlage ausscheiden.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 95 VVG.

4.1 Gemäss Art. 95 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Forderung mit dem
Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, wenn der Anspruch aus dem
Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer verpfändet ist und nachdem er unter
Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich aufgefordert
hat, binnen sechs Monaten vom Empfang der Aufforderung an die Schuld zu
bezahlen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren
argumentiert, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der
Rückkaufswerte aus dem Versicherungsvertrag mit ihren Darlehensforderungen habe
gegen Art. 95 VVG verstossen. Die Vorinstanz hat diese Argumentation mit der
Begründung verworfen, es stehe kein Personenversicherungsvertrag im Sinne der
Art. 73 ff. VVG im Streit.

4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den
Kollektivversicherungsverträgen, welche die Stiftungen mit der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatten, um Personenversicherungen im Sinne von
Art. 73 ff. VVG, so dass Art. 95 VVG grundsätzlich darauf anwendbar ist. Diese
Bestimmung ist gerade auf die hier zur Diskussion stehende, sehr alte Praxis
der Versicherungen zugeschnitten, Lebensversicherungspolicen zu belehnen, um
sie als Kreditinstrument einzusetzen (vgl. Willy Koenig, Abtretung und
Verpfändung von Personen-Versicherungsansprüchen nach schweizerischem Recht,
Diss. Bern 1924, S. 1 ff., insbes. S. 7 ff. zur Entstehungsgeschichte von Art.
73 VVG); dabei erhält der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft
ein Darlehen und verpfändet dafür seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
(vgl. Carl Jaeger, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Bd. 3, Bern 1933, N 1 ff. zu Art. 95
VVG [S. 432 f.]; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.
Aufl., Bern 1967, S. 419; Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht,
2. Aufl., Zürich 2002, S. 215; Maurer, a.a.O., S. 447; Hans Friedrich Moser,
Policendarlehen und Vorauszahlungen, in: SVZ 11/1943-44 S. 379 ff.; Bernard
Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1991, S. 172). Art. 95 VVG
gibt dem Versicherer, dem ein Anspruch aus der Personenversicherung verpfändet
wurde (Art. 73 VVG; Policendarlehen mit Pfandrecht an eigener Schuld, s.
Jaeger, a.a.O., N 13 zu Art. 95 VVG [S. 439]), das Recht, dieses Pfand auch
ohne die sonst erforderliche Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff.
SchKG zu verwerten (Aebi, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, Basel 2001, N 1 zu Art. 95 VVG [S. 1123]; Jaeger, a.a.O.,
N 17 zu Art. 95 VVG [S. 440 f.]; Koenig, a.a.O. [1967], S. 421), und auch ohne
dass eine entsprechende Vereinbarung oder eine Verrechnungserklärung
erforderlich wäre (Jaeger, a.a.O., N 25 zu Art. 95 VVG [S. 446]; Koenig, a.a.O.
[1967], S. 420 f.).

4.4 Die Parteien sind sich einig, dass keine den Formerfordernissen von Art. 73
VVG genügende Verpfändung der Versicherungsansprüche erfolgt war. Daraus leitet
die Beschwerdeführerin ab, die Verrechnung sei nicht zulässig gewesen. Die
Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass mangels Vorliegen einer
Verpfändung Art. 95 VVG gar nicht anwendbar, die Verrechnung aber nach den
allgemeinen Regeln von Art. 120 ff. OR zulässig sei.

4.5 Das besondere Verwertungsrecht gemäss Art. 95 VVG ist nur erforderlich,
wenn überhaupt ein Pfandrecht verwertet werden soll. Dies ist vor allem dort
von Bedeutung, wo die Rückerstattungsforderung des Versicherers noch nicht
fällig ist: Mit dem Vorgehen nach Art. 95 VVG kann vorzeitig die Fälligkeit
herbeigeführt werden (Jaeger, a.a.O., N 20 zu Art. 95 VVG [S. 443]; Koenig,
a.a.O. [1924], S. 235). Sind jedoch sowohl die Forderung des
Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Rückkaufswerts (Art. 90 Abs. 2 VVG; vgl.
Koenig, a.a.O. [1967], S. 415) als auch die Gegenforderung des Versicherers auf
Darlehensrückzahlung ohnehin schon fällig (Art. 120 Abs. 1 OR), ist eine
Verrechnung nach den Regeln des OR möglich (Koenig, a.a.O. [1924], S. 235, und
a.a.O. [1967], S. 420; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in:
Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, Basel 1979, S. 479 ff., 714 f.; Jaeger,
a.a.O., N 15 zu Art. 95 VVG [S. 440]); ein Pfandrecht und die besondere, in
Art. 95 VVG vorgesehene Form für die Pfandverwertung sind entbehrlich. Die von
der Beschwerdeführerin zitierte Aussage bei Jaeger, a.a.O., N 12 zu Art. 95 VVG
(S. 438), wonach eine Verrechnungsmöglichkeit nur durch Verpfändung des
Versicherungsanspruchs bestehe, bezieht sich auf den Fall einer echten
Vorauszahlung der Versicherungssumme (vgl. zu den beiden Varianten der
Policenbeleihung, Darlehen und Vorauszahlung, Jaeger, a.a.O., N 7 zu Art. 95
VVG (S. 435 f.); Koenig, a.a.O. [1967], S. 420 ff.; Moser, a.a.O., passim), bei
welcher der Empfänger nicht rückerstattungspflichtig ist und demzufolge keine
Rückerstattungsforderung fällig und damit verrechenbar werden kann. Vorliegend
handelte es sich jedoch - wie aus den bei den Akten liegenden Verträgen
hervorgeht - ungeachtet der bisweilen verwendeten Bezeichnung als Vorauszahlung
um echte Darlehen, war doch im Falle einer Kündigung eine Rückzahlungspflicht
der Stiftungen vertraglich vereinbart. Unter diesen Umständen steht Art. 95 VVG
einer Verrechnung nach den Regeln des OR (vorne E. 3.5.1) nicht entgegen.

5.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch schliesslich mit einer
Verletzung von Art. 97 OR, indem die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen
Pflichten gegenüber den Stiftungen verletzt habe.

5.1 Die Verletzung eines zwischen der Beschwerdegegnerin und den Stiftungen
geschlossenen Vertrags begründet Widerrechtlichkeit zunächst nur im Verhältnis
zwischen diesen Vertragsparteien. Soweit die Beschwerdeführerin aber mit ihrem
auf aArt. 56 bzw. Art. 56a BVG gestützten Ersatzanspruch nicht nur einen
eigenen Schaden geltend macht, sondern in die Schadenersatzforderungen der
Stiftungen eintritt (vgl. E. 1.3), kann sie sich auf diese Widerrechtlichkeit
berufen.

5.2 Indessen ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, die
Beschwerdegegnerin wäre aufgrund des Kollektivversicherungsvertrags
verpflichtet gewesen, die anlage- und versicherungstechnischen Risiken zu
tragen, welcher Pflicht sie sich nicht durch Gewährung der Policendarlehen habe
entziehen können. Denn diese Darlehensgewährung erfolgte nicht in
vertragswidriger Weise, sondern im Gegenteil aufgrund und in Befolgung eines
Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und den Stiftungen und kann somit
nicht vertragswidrig sein. Auch sonst ist keine Vertragsverletzung ersichtlich,
nachdem eine vertragliche Garantenstellung der Beschwerdegegnerin für die
Vermögensanlage der Stiftungen zu verneinen (E. 3.3 und 3.4) und die
Verrechnung der unbestrittenen versicherungsvertraglichen Ansprüche mit der
Darlehensforderung nicht widerrechtlich ist (E. 3.5 und 4).

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin, die in ihrem Vermögensinteresse handelt,
trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der
obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 80'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 30'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann