Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_916/2007

Urteil vom 31. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin,
Dufourstrasse 12, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
November 2007.
In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 26. April 2007 das Gesuch des
K.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,
dass K.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom
22. November 2007 abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a
und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, anlässlich der Untersuchungen durch die
MEDAS habe eine ausreichende Verständigung stattgefunden und es bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass der Gutachter Dr. med. B.________, welcher den
Beschwerdeführer in neurologischer, neuro-psychiatrischer und psychiatrischer
Hinsicht untersucht hatte, diesen provoziert oder schikaniert habe,
dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist,
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb die Berichte des Dr.
med. C.________ und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. R.________ vom 8.
März 2006 den Beweiswert des interdisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 26. Januar
2007 nicht schmälern,
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet
wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann