Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 913/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_913/2007

Urteil vom 8. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Gesuch der 1959 geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab,
weil seit April 2005 aus onkologischer Sicht eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestehe und andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende
Befunde nicht vorlägen.

B.
Die von F.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober
2007 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ab dem 1.
April 2005 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität erwerbstätiger Versicherter
(Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG)
richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie sodann dargelegt, dass es Aufgabe des
Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf kann
verwiesen werden.

2.
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der gesamten Akten
erkannt, die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. April 2005 in ihrer angestammten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Hiebei stützte sich das Gericht
namentlich auf den Bericht des Dr. med. J.________, Klinik und Poliklinik für
Onkologie, Spital X.________, vom 30. Januar 2006 sowie denjenigen der Frau Dr.
med. H.________, Klinik für Gynäkologie, Spital X.________, vom 3. Mai 2005.
Der angefochtene Entscheid legt auch zutreffend dar, weshalb auf die
Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ nicht abgestellt werden kann
und insbesondere dessen Stellungnahme vom 15. April 2006 nicht geeignet ist,
die fachärztlichen Angaben zur Zumutbarkeit als unrichtig erscheinen zu lassen.
Der Vorinstanz ist auch in der Feststellung zu folgen, dass kein psychisches
oder anderweitiges Leiden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat. Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen
Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu
schliessen wäre. Was den von ihr im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten
Bericht der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 19. Januar 2008 und die Folgen der am 9. März 2007
aufgenommenen Chemotherapie betrifft, ist für die Beurteilung in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); die
nachher eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen sind daher im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern.
Es ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass eine
Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. November 2004 bestanden hat und der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2005 an wiederum eine 100%ige Arbeitsleistung
in der angestammten Beschäftigung zugemutet werden konnte. Unter diesen
Umständen ist im massgeblichen Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine
Invalidenrente entstanden.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin