Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 903/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_903/2007

Urteil vom 30. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene B.________ erlitt am 22. September 2000 einen Arbeits- und am
29. März 2003 einen Verkehrsunfall. Er meldete sich am 30. Januar 2001 zum
Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 21. April 2005 einen
Invalidenrentenanspruch, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab (Entscheid vom 30.
November 2005). Die SUVA sprach am 26. Juli 2005 mit Wirkung ab 1. August 2005
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.

B.
Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 6. November 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab
dem 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262,
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf den Einspracheentscheid
verwiesen, worin die IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff
der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG)
zutreffend wiedergegeben hat. Richtig dargelegt hat sie auch die Aufgabe des
Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261).

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS), vom 3. März 2005, zum Schluss, für die körperlichen
Beschwerden - namentlich die als grotesk bezeichnete Schiefhaltung des Kopfes -
sei keine organisch-strukturelle Ursache auszumachen. Im Anschluss an die
Rehabilitation in der Klinik X.________ im Herbst 2001 - so die Vorinstanz
weiter - hätten Hinweise auf eine Symptomausweitung, ein fear-avoidance Muster
und ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung bestanden. Dem MEDAS-Gutachten
könne als einzige relevante Diagnose eine konversionsneurotische
Fehlentwicklung mit dissoziativer Bewegungseinschränkung der HWS, eine
Symptomausweitung, multiple diffuse Klagen ohne objektiven Kern sowie ein
offensichtlicher Sekundärgewinn entnommen werden.

Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer dahingehend gerügt, die
Vorinstanz habe ihrer Beurteilung angesichts der im MEDAS-Gutachten vom 3. März
2005 angeführten Unsicherheitsfaktoren einen nicht bewiesenen medizinischen
Sachverhalt zugrunde gelegt und das Gericht habe sich auf den Verdacht
eventueller Simulation abgestützt. Dem ist nicht zu folgen. Die von den
Gutachtern diskutierte Aggravation oder allenfalls Simulation haben keinen
Eingang in die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Diagnoseliste der
MEDAS gefunden. Sowohl die Experten wie auch das kantonale Gericht hielten in
Abwägung der Unsicherheiten entsprechend dafür, die Hypothese der Simulation
sei nicht weiter zu verfolgen. Eine offensichtlich unrichtige Ermittlung des
medizinischen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist nicht erkennbar.
Die Symptome sind nicht auf eine organische Schädigung zurückzuführen.

Was den im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Bericht der Frau Dr. med.
P.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 12. Januar 2008
betrifft, ist für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 30. November 2005
entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); die nachher erstellten Befundberichte
sind daher nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
handelt es sich beim genannten Bericht nicht um ein zulässiges Novum im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG. Der psychiatrische Zustand war schon bald nach dem
ersten Unfall Gegenstand von Untersuchungen, weshalb nicht gesagt werden kann,
erst der vorinstanzliche Entscheid habe Anlass gegeben, eine weitere
psychiatrische Beurteilung vorzulegen.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die analoge Anwendung der im Hinblick auf
die invalidisierende Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen
ergangenen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Als unzulässig
wird zudem die Schlussfolgerung der Vorinstanz bemängelt, bei Aufbieten des
guten Willens sei trotz der Schmerzen die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
zumutbar. Hiebei handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Bundesgericht ohne
Einschränkung der Kognition zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 398, 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 und
396).

3.3 Die analoge Anwendung der zur Beurteilung anhaltender somatoformer
Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung wird von Seiten des
Beschwerdeführers deshalb als bundesrechtswidrig erachtet, da dies zur Folge
hätte, dass im Falle von Schleudertraumen der HWS kein Anspruch mehr auf Renten
der Invalidenversicherung bestünde. Dieser pauschale Einwand überzeugt nicht.
Er nimmt nicht Bezug auf die Besonderheiten der Sache, und allein der Umstand,
dass ein Gerichtsentscheid Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Sachverhalte
haben könnte, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Zusätzliche Gründe,
weshalb eine analoge Anwendung der genannten Rechtsprechung Bundesrecht
verletzen sollte, lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen und sind auch
sonst nicht ersichtlich, wenn berücksichtigt wird, dass am Anfang einer
chronifizierten Schmerzproblematik sehr oft eine Distorsionsverletzung der
Halswirbelsäule liegt (Urteil 9C_322/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.1.2 mit
zahlreichen Hinweisen).

3.4 Der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Sie hat namentlich
zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass die somatoforme Schmerzstörung, die
Fibromyalgie sowie die konversionsneurotische dissoziative Störung der Bewegung
und der Sinnesempfindung körperliche Symptome verursachen, die sich nicht auf
eine organisch-strukturelle Schädigung zurückführen lassen. Die rechtliche
Gleichbehandlung der festgestellten Symptomatik mit der somatoformen
Schmerzstörung durch das kantonale Gericht lässt sich demzufolge nicht
beanstanden. Es kommt hinzu, dass sowohl die dissoziative Sensibilitäts- und
Empfindungsstörung wie auch die dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)
den dissoziativen Störungen der Bewegung und der Sinnesempfindung zugeordnet
werden (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
5. Aufl., S. 179). Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der für anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Praxis auf die dissoziative
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bejaht (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). Eine
rechtliche Gleichbehandlung der dissoziativen Bewegungsstörung ist auch unter
dem Gesichtswinkel der Klassifizierung korrekt.

4.
Die Diagnose eines psychischen Leidens begründet für sich alleine noch keine
rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die diagnostizierte
Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 E.
1.2). Die Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess gilt nur,
wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern und den Wiedereinstieg unzumutbar machen, weil die versicherte Person
alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen
verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall
anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche
Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine
zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Ulrich Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser /Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz
und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S.77). Hiebei gilt es zu beachten,
dass zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen diejenigen nach dem Bestehen einer psychischen
Komorbidität oder weiterer Umstände zählen, welche die Schmerzbewältigung
behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte
psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere
der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29.
August 2007 E. 2.2).

5.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist weder eine psychische Komorbidität
noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung noch ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens vorhanden. Dies steht in Einklang mit dem
MEDAS-Gutachten vom 3. März 2005, woraus sich unter anderem ergibt, dass seit
den Unfällen der Zusammenhalt in der Familie gewonnen hat und weiterhin ein
regelmässiger Kontakt zu Kollegen unterhalten wird. Die Vorinstanz schloss
zudem auf einen sekundären Krankheitsgewinn und die mangelnde Mitwirkung bei
den therapeutischen Bemühungen. Das Gericht hat mithin keines der massgeblichen
Kriterien als erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG bezüglich der Annahme des fehlenden sozialen Rückzuges, des Bestehens eines
sekundären Krankheitsgewinns und der ungenügenden Mitwirkung bei den Therapien.
Diese Einwände dringen nicht durch. So ist im Austrittsbericht der Rehaklinik
X.________ vom 6. Mai 2002 bloss der Verdacht auf einen sozialen Rückzug und
auf eine verminderte Teilnahme am familiären Leben erhoben worden. Es sind
ferner keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz der
bald nach dem ersten Unfall indizierten psychiatrischen Behandlung den
ernsthaften Versuch unternommen hätte, einen Psychiater ausfindig zu machen,
welcher seiner Muttersprache mächtig ist. Sodann haben die Gutachter der MEDAS
mehrfach die mangelnde Mitwirkung bei der Befunderhebung beanstandet, was gegen
das Vorliegen einer invalidisierenden Störung spricht (BGE 131 V 49). Nachdem
die richtige Diagnosestellung Basis jeder Therapie bildet, ist auch in dieser
Hinsicht der Schluss der Vorinstanz auf mangelnde Compliance begründet. Die
vorgetragenen Rügen sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Feststellungen als qualifiziert mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
erscheinen zu lassen. Demzufolge stellt sich die Rechtsfrage nach der
Intensität und Konstanz der Kriterien nicht. Das kantonale Gericht durfte ohne
Bundesrecht zu verletzen, zum Ergebnis gelangen, es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, bei Aufbieten allen guten Willens sich in die Arbeitswelt
einzugliedern und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

6.
Der Einwand, die Ablehnung eines Rentenanspruches sei offensichtlich falsch, da
die SUVA einen Invaliditätsgrad von 100 % festgelegt habe, ist unbegründet.
Sinngemäss wird damit eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung an den
Entscheid des Unfallversicherers postuliert, welche nach der Rechtsprechung
(BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555) nicht besteht.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Ettlin