Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 901/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_901/2007

Urteil vom 8. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
G.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH
(nachfolgend: Gesellschaft). Auf den 1. November 2002 trat er von seiner
Funktion zurück. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend:
Ausgleichskasse) erliess gegenüber der Gesellschaft am 5. Juni 2001, 17. April
2002, 15. April 2003 und 31. März 2004 Veranlagungsverfügungen für die AHV/IV/
EO/ALV/FAK-Beiträge der Beitragsperioden 2000-2003 (Periode 2000: Fr. 7'796.25
veranlagt auf festgesetzter Lohnsumme von Fr. 50'000.-; 2001: Fr. 6'675.25 bei
Fr. 40'000.-; 2002: Fr. 16'045.35 bei Fr. 100'000.-; 2003: Fr. 15'937.10 bei
Fr. 100'000.-). Sämtliche Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Da die
Gesellschaft es trotz wiederholten Aufforderungen der Ausgleichskasse
unterliess, Lohnbescheinigungen einzureichen und Beiträge zu bezahlen, verfügte
die Ausgleichskasse - ebenfalls unbezahlt gebliebene - Ordnungsbussen von Fr.
150.- (Beitragsperiode 2000), Fr. 400.- (2001), Fr. 600.- (2002) und Fr. 1000.-
(2003). Ab 2004 befand sich die Gesellschaft in Liquidation. Mit Verfügung vom
15. April 2004 forderte die Ausgleichskasse von G.________ für entgangene AHV/
IV/EO/ALV/FAK-Beiträge der Jahre 2000-2003, einschliesslich akzessorischer
Forderungen, Schadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 48'244.25. Sie bestätigte
dies mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2004.

B.
Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von G.________ dagegen
eingereichte Beschwerde eintrat, hiess es sie insofern teilweise gut, als es
die Haftung infolge seines Ausscheidens aus der Gesellschaft auf die Jahre
2000-2002 begrenzte; es verurteilte ihn zu einer Schadenersatzzahlung von Fr.
29'652.80 (Entscheid vom 4. Dezember 2007). Soweit weitergehend, wies es die
Beschwerde ab.

C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, die Schadenersatzverfügung vom 15. April 2004 sei vollständig
aufzuheben; der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
Dezember 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der
Schadenersatzpflicht vollständig zu entlassen; die
Beitragsveranlagungsverfügungen seien aufzuheben.

Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig zum Entscheid über die
streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG sowie Art.
35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]).
Nach Art. 34 lit. e BgerR fällt die kantonale Sozialversicherung (insbesondere
Familien- und Kinderzulagen) zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen
Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die
II. sozialrechtliche Abteilung auch über die Schadenersatzpflicht entscheidet,
soweit sie entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht
betrifft (Urteil 9C_465/2007 vom 20. Dezember 2007).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Soweit die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Veranlagungsverfügungen beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, denn das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide wird beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (Art. 53
Abs. 1 ATSG) auch nach In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 in das
Ermessen der Verwaltung gelegt (BBl 1991 II 262). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in
Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen)
abgefasst. Demnach kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht
zu einer Wiedererwägung verhalten werden und besteht mithin kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch darauf (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54;
BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S.
479).

4.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der
Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen
Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden,
Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) korrekt
dargelegt. Sie hat zutreffend befunden, dass der Beschwerdeführer seine
Sorgfaltspflicht als geschäftsführendes Organ der Gesellschaft in
grobfahrlässiger Weise verletzte und auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte
für besondere Umstände bestanden, welche sein Verhalten rechtfertigen oder
entschuldigen würden. Sie hat richtig erkannt, dass der adäquate
Kausalzusammenhang zum entstandenen Schaden zu bejahen ist, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der korrekten
Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben behindert worden wäre oder
ihm diese aus irgendwelchen Gründen nicht zuzumuten gewesen wären. Darum hat
sie die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht
bejaht.

5.
Zu beantworten bleibt die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen der
Beschwerdeführer ersatzpflichtig ist. Das kantonale Gericht hat für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt, dass der
Beschwerdeführer am 1. November 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Ab
diesem Zeitpunkt hat es ihn - anders als noch die Verwaltung - von der
Ersatzpflicht ausgenommen und die Forderung soweit korrigiert.

5.1 Diese Anpassung ist grundsätzlich richtig, denn nach der Rechtsprechung ist
für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens
abzustellen (anstelle vieler vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Marco Reichmuth, Die
Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg
2008, Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich nur für
jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die
zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle
oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an
die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5 S. 123 sowie
Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe in der fraglichen
Zeit keine ahv-beitragspflichtigen Löhne bezahlt. Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die
rechtskräftigen Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr
anfechtbar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein
Revisionsgrund vorliegt (AHI 1993 S. 172 E. 3a, ZAK 1991 S. 125 E. II/1b).
Diese Rechtsprechung findet auch auf Personen Anwendung, denen im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses keine Organstellung mehr zukommt. Dies ist damit begründet
worden, dass für das Unternehmen ungeachtet der personellen Zusammensetzung der
Organe stets dasselbe Interesse bestehe, die Frage des Beitragsstatus korrekt
beantwortet zu haben, weil es als Arbeitgeber von Gesetzes wegen der Schuldner
der Beiträge und somit die Gefahr sehr gering sei, dass ein Verzicht der Firma,
von der Anfechtungsbefugnis Gebrauch zu machen, auf sachfremden Motiven beruhe
(SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51 [Urteil H 136/00 vom 29. Dezember 2000, E. 3b]). Es
sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jede juristische Person an
der Abwehr ungerechtfertigter Nachzahlungsforderungen interessiert ist,
einerseits weil sie keine Nichtschulden bezahlen wolle, andererseits weil die
für die juristische Person handelnden Organe wegen der allfälligen persönlichen
Haftung auch ein ganz besonderes Interesse daran hätten, ungerechtfertigte
Zahlungen abzuwehren (Urteil H 14/00 vom 30. Juli 2001, E. 3d).

5.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf seine zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht entschieden wird. Entsprechend dem vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weit gefassten Begriff der
"zivilrechtlichen" Ansprüche und Verpflichtungen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die prinzipielle Anwendbarkeit des Art. 6 Ziff. 1 EMRK für
sämtliche Bereiche des Bundessozialversicherungsrechts - für Leistungs- ebenso
wie für Beitragsstreitigkeiten - bejaht (vgl. BGE 131 V 66 E. 3.3 S. 70 mit
Hinweisen). Am 1. Januar 2007 trat in Ergänzung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV in Kraft. Danach hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.
Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in
Ausnahmefällen ausschliessen. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene
Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann
(Kälin/Kiener, Grundrechte, Bern 2007, S. 434; Andreas Kley, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl.
2008, Rz. 15 zu Art. 29a BV, mit Hinweisen).

5.4 Die von einer Schadenersatzforderung betroffene Person muss auf Grund der
Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, das Massliche der Beitragsforderungen,
für die sie haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz
bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ
der Gesellschaft ist, hat sie die Möglichkeit, eine solche Beitragsverfügung
anzufechten, sei es direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie
innerhalb der Unternehmung darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und
die Rechtslage geklärt wird. Anders verhält es sich, wenn die ins Recht
gefasste Person im Zeitpunkt der betreffenden Beitragsverfügung nicht mehr
Organ der Gesellschaft ist: Aus der Unternehmung ausgeschiedene frühere Organe
haben bei späterer Zustellung der Beitragsverfügung in der Regel keine
Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, dass die Gesellschaft die Verfügung
anficht. Beitragsschuldnerin und damit Verfügungsadressatin ist die
Gesellschaft. Ein ehemaliges Gesellschaftsorgan ist nicht legitimiert, die
Beitragsforderung vor Gericht zu ziehen. Es ist auch nicht immer so, dass die
noch vorhandenen Organe zum Beispiel einer Unternehmung, deren Firmentätigkeit
eingeschlafen ist, sich noch ausreichend um die Verwaltung kümmern; darum wird
etwa eine Beitragsverfügung nicht mehr angefochten, auch wenn dazu aller Grund
bestehen würde, weil in der entsprechenden Periode tiefere als die veranlagten
oder gar keine beitragspflichtigen Lohnzahlungen erfolgten. Die bisherige
Rechtsprechung (oben E. 5.2) wonach rechtskräftige Beitragsverfügungen im
Schadenersatzprozess masslich nur eingeschränkt überprüfbar sind, ist darum zu
differenzieren:

5.5 Diese Rechtsprechung gilt weiterhin, soweit die Beitragsverfügungen zu
einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine
formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entsprechend auch
eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesellschaft bestand.
War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ
ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Möglichkeit mehr, in ihrer
Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen,
muss die Beitragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei
überprüfbar sein.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende Oktober 2002 Organ der Gesellschaft,
weshalb die im Juni 2001 und April 2002 eröffneten Beitragsverfügungen der
Jahre 2000 und 2001 im dargestellten Rahmen verbindlich sind. Hinweise dafür,
dass sie zweifellos unrichtig sind, finden sich in den Akten keine. In den
unangefochten gebliebenen Verfügungen für die Abrechnungsperioden 2000 und 2001
ist eine Gesamtlohnsumme von Fr. 50'000.- und Fr. 40'000.- festgelegt worden.
Bei einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit Geschäftsführer,
die ihre Tätigkeit eben erst aufgenommen hat, ist eine solche Lohnsumme weder
als aussergewöhnlich tief noch als ausserordentlich hoch zu bezeichnen und
erweckt mangels anderer Anhaltspunkte nicht und schon gar keine schwerwiegende
Zweifel an ihrer Richtigkeit.

6.2 Die Beitragsverfügung für das Jahr 2002 erging im April 2003 zu einem
Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden
war. Darum ist sie im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar (oben
E. 5.4.2). Bei voller Kognition ist nach der Aktenlage nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum Löhne ausbezahlt
hat; es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie überhaupt eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt hat; Verlustscheine haben im Konkurs primär nur
staatliche Gläubiger (Steuerbehörden, Sozialversicherer) ausgestellt erhalten.
Was die Schadenersatzforderung für das Beitragsjahr 2002 betrifft, ist die
Beschwerde somit gutzuheissen.

7.
Nicht zu entschädigen hat der Beschwerdeführer zudem die von der
Ausgleichskasse bei der Gesellschaft nicht einbringlichen Ordnungsbussen gemäss
Art. 91 AHVG. Solche Ordnungsbussen entziehen sich dem Rückgriff nach Art. 52
AHVG, da Ordnungsbussen nicht Schadensbestandteil sind (Urteil H 194/96 vom 4.
November 1996, E. 4c).

8.
Die von der Vorinstanz gestützt auf die Kontoauszüge für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 BGG) festgestellten Schadenersatzhöhen für die
Beitragsperioden 2000 und 2001 sind somit um den Bussenbetrag von Fr. 150.-
(2000) und Fr. 400.- (2001) zu reduzieren. Der vom Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin geschuldete Schadenersatz für die Beitragsausstände dieser
zwei Jahre beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 15'587.80 (= Fr. 8'661.90 + Fr.
6'925.90).

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten beiden Parteien je
zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2007 wird aufgehoben
und der Beschwerdeführer wird zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 15'587.80
verurteilt.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- und
der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Borella Schmutz