Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 89/2007
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9C_89/2007

Urteil vom 18. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

B. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
6. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene, seit Juni 2000 geschiedene B.________, Mutter von zwei
1995 und 1998 geborenen Kindern, war teilzeitlich als Service-Angestellte
tätig gewesen, zuletzt vom 7. Juni 2000 bis 31. Juli 2001 bei der Klinik
X.________. Am 23. Oktober 2001 meldete sie sich mit dem Begehren um
Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung (IV) an. Im Anmeldeformular gab sie an, an starken
Rücken- und Nackenbeschwerden sowie an Kopfschmerzen zu leiden. Die IV-Stelle
Luzern traf nähere Abklärungen, welche nebst einem Panvertebralsyndrom
Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung ergaben, und ordnete eine
polydisziplinäre Beurteilung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Y.________ an. Gestützt auf ein rheumatologisches Konsilium von Dr. med.
M.________ vom 5. Januar 2004 sowie ein psychiatrisches Konsilium von Dr.
med. A.________ vom 8. Februar 2004 gelangten die Ärzte der MEDAS zum
Schluss, dass die Versicherte an einem chronifizierten therapierefraktären
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndrom linksbetont sowie einer
konversionsneurotischen Störung (dissoziative Störung) leide und in der
bisherigen oder einer andern in Betracht fallenden Erwerbstätigkeit noch zu
50 % und im Aufgabenbereich als Hausfrau zu 70 % arbeitsfähig sei (Gutachten
vom 5. April 2004). Nach einer Abklärung im Haushalt der Versicherten erliess
die IV-Stelle am 27. September 2004 eine Verfügung, mit welcher sie den
Invaliditätsgrad unter Annahme einer Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im
Haushalt von je 50 % auf 9,45 % festsetzte und den Anspruch auf
Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente abwies. Im Einspracheverfahren
reichte die Versicherte ein bei PD Dr. med. G.________ eingeholtes
psychiatrisches Gutachten vom 7. Februar 2005 und ein bei Prof. Dr. med.
S.________ in Auftrag gegebenes rheumatologisches Gutachten vom 4. Juli 2005
sowie weitere Arztberichte ein. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 wies die
IV- Stelle die Einsprache ab.

B.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern liess B.________
beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihr mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien ihr Umschulungsmassnahmen
zu gewähren.

Das kantonale Gericht unterbreitete die Privatgutachten der MEDAS zur
Stellungnahme und gab der Versicherten Gelegenheit, sich zum ergänzenden
Bericht dieser Stelle vom 28. November 2006 zu vernehmen. Mit ihrer Antwort
vom 9. Januar 2007 reichte die Versicherte Stellungnahmen der Privatgutachter
vom 11. und 14. Dezember 2006 ein und beantragte die Einholung eines
Obergutachtens. Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde
unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell seien ihr Umschulungsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt,
worüber mit selbständigem Vorbescheid zu befinden sei.

Die IV-Stelle Luzern lässt sich mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit Beschluss vom 8. August 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, als
Offizialanwalt der Gesuchstellerin bestimmt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Hinsichtlich der im Rahmen von Art. 105 BGG massgebenden Abgrenzung
zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt in Bezug auf den vorliegenden Fall
Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung
und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie
die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche
künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die
Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines
Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen
Leistungsvermögen oder zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen
ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es
sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von
(medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in der
gesetzlichen Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG
enthaltenen Aspekt der zumutbaren Arbeit. Soweit jedoch die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen,
die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer
pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 mit Hinweisen S. 398
f.).

3.
Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs im
Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 5. April 2004 und die im
Beschwerdeverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme dieser Stelle vom 28.
November 2006 gestützt. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht
geltend, die zusätzliche Stellungnahme stamme von Dr. med. J.________,
welcher als Rheumatologe nicht befugt sei, Aussagen zum psychiatrischen Teil
zu machen. Auf die entsprechende Kritik sei die Vorinstanz nicht eingegangen,
weshalb sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und die
Beschwerdeführerin im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe. Dazu
ist festzustellen, dass das kantonale Gericht zwar auf die von der
Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2007 zum
Ergänzungsbericht der MEDAS diesbezüglich erhobenen Kritik nicht näher
eingegangen ist. Der Einwand ist materiell jedoch unbegründet, weil der
Rheumatologe Dr. med. M.________ und der Psychiater Dr. med. A.________ als
untersuchende Gutachter die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2006
mitunterzeichnet haben und Dr. med. J.________ als Chefarzt der MEDAS
Y.________  für die zusammenfassende Beantwortung der an ihn gerichteten
vorinstanzlichen Anfrage zuständig war.

4.
4.1 Die vorhandenen Arztberichte stimmen darin überein, dass die
Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie oder einem fibromyalgieformen
Beschwerdebild leidet. Dabei handelt es sich um eine von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannte rheumatologische Erkrankung
(ICD-10 M79.0). Sie ist in der medizinischen Wissenschaft jedoch umstritten.
Weil die Diagnose einem subjektiven Schmerzzustand entspricht und bis anhin
keine befriedigende pathogenetische Erklärung für das Beschwerdebild gefunden
wurde, wird sie in der medizinsichen Literatur unterschiedlich bewertet (BGE
132 V 65 E. 3.2 und 3.3 S. 68 mit Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass die
Fibromyalgie mit den somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) gemeinsame
Aspekte aufweist, rechtfertigt es sich, die von der Rechtsprechung im Bereich
der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung
des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE
132 V 65 E. 4.1 S. 70). Danach begründet eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr
besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person alsdann nicht mehr über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren,
so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch
aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in
die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine
zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit
Hinweis).

4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Fibromyalgie (oder die von
PD Dr. med. G.________ differentialdiagnostisch in Betracht gezogene
somatoforme Schmerzstörung) im vorliegenden Fall mit einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere assoziiert ist, weshalb nach der
dargelegten Rechtsprechung eine Invalidität nicht auszuschliessen ist. Dem
kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass sich die von den
Ärzten erhobenen Befunde nicht grundsätzlich unterscheiden. Nach Auffassung
sowohl der MEDAS-Gutachter als auch der Privatgutachter liegt ein
Schmerzsyndrom vor, welches somatische und psychische Elemente umfasst. Dazu
kommt die psychische Komorbidität. Wenn das kantonale Gericht diesbezüglich
zum Schluss gelangt ist, dass die von den MEDAS-Ärzten angenommene
konversionsneurotisch-dissoziative Störung wahrscheinlicher erscheint als
eine Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.8, wie sie von PD Dr. med.
G.________ diagnostiziert wird, so beruht dies nicht auf einer mangelhaften
Feststellung noch auf einer rechtsverletzenden Würdigung des Sachverhalts.
Nach den Richtlinien der ICD-10 sollte eine andauernde
Persönlichkeitsänderung, die nicht Folge einer Schädigung oder Erkrankung des
Gehirns ist (F62), nur diagnostiziert werden, wenn sie als anhaltend und
lebensverändernd anzusehen ist und ätiologisch auf eine tiefgreifende,
existentiell extreme Erfahrung zurückgeführt werden kann. Zudem sollte die
Änderung nicht Ausdruck einer anderen psychischen Störung oder
Residualsyndrom einer vorangegangenen psychischen Störung sein (WHO,
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V (F),
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl. 2005, S. 234). Dass die
diagnostischen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird auch
von PD Dr. med. G.________ nicht näher dargelegt. Im Gutachten vom 7. Februar
2005 verneint er die Diagnose einer Konversionsneurose (dissoziative Störung
oder Konversionsstörung: ICD-10 F44) zudem nicht ausdrücklich, sondern
bezeichnet sie lediglich als "wenig gesichert". In der ergänzenden
Stellungnahme räumt er ferner ein, dass die testpsychologische Abklärung eine
leichte hysterisch-narzisstische Komponente (im Sinne von akzentuierten
Persönlichkeitszügen) gezeigt habe. Dies stellt nach Meinung des
Privatgutachters zwar noch keinen Grund dar, die Diagnose einer eigentlichen
dissoziativen Persönlichkeitsstörung zu stellen. Eine solche wird vom
Gutachter aber auch nicht ausgeschlossen, wenn er abschliessend feststellt,
auch bei einer dissoziativen Persönlichkeit könne ein starkes
rheumatologisches oder beispielsweise durch Unfall verursachtes
Schmerzsyndrom zusätzlich eine Persönlichkeitsänderung bewirken. Darauf, dass
das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin neurotische Züge aufweist,
haben im Rahmen der von PD Dr. med. G.________ eingeholten Fremdauskünfte
auch die behandelnden Ärzte Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Medizin,
und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hingewiesen. Das psychiatrische Privatgutachten vermag die Richtigkeit der
MEDAS-Beurteilung daher nicht ernsthaft in Frage zu stellen, weshalb nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz von weiteren Abklärungen abgesehen hat.
Zu ergänzenden Abklärungen, einschliesslich des von der Beschwerdeführerin
beantragten Obergutachtens, bestand und besteht auch hinsichtlich der
Fibromyalgie kein Anlass. Daran ändert nichts, dass Prof. Dr. med. S.________
der rheumatologischen Beurteilung der MEDAS das physikalisch-rehabilitative
Beschwerdebild gegenüberstellt und sich für eine interdisziplinäre
Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der
manualdiagnostisch-palpatorischen Befunderhebung mit den klinisch fassbaren
Veränderungen innerhalb der Weichteilstrukturen des Bewegungsapparates
ausspricht. Wie der genauen Diagnose kommt auch der Ätiologie des Leidens und
der Frage nach dessen somatischer oder psychischer bzw. psychosomatischer
Natur nicht entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist, inwieweit die
Beschwerdeführerin zufolge des Gesundheitsschadens in der Arbeits- und
Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69 mit Hinweis).

5.
5.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz der
Auffassung der MEDAS-Ärzte gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit als Service-Angestellte sowie in andern in Betracht
fallenden, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten zu 50 %
arbeitsfähig ist, wobei in der bisherigen Tätigkeit vorab die
rheumatologischen Einschränkungen und im Rahmen angepasster anderer
Tätigkeiten vor allem die psychopathologischen Einschränkungen limitierend
sind. Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und allein erziehende Mutter von zwei
schulpflichtigen Kindern wird auf 70 % geschätzt. Demgegenüber gelangt Prof.
Dr. med. S.________ zum Schluss, die Versicherte sei als Service-Angestellte
vollständig arbeitsunfähig und im Haushalt zu 30 % arbeitsfähig. Für eine
Tätigkeit im administrativen Bereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %
unter der Voraussetzung einer Befreiung von der Haushalttätigkeit. Im
psychiatrischen Privatgutachten wird eine volle Arbeitsunfähigkeit in der
Tätigkeit als Service-Angestellte und in anderen Erwerbstätigkeiten sowie
eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 30 % angegeben.

5.2 Wenn die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten zum Schluss gelangt
ist, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen
von 50 % möglich und zumutbar wäre, so beruht dies weder auf einer
mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst
es sonstwie gegen Bundesrecht. Das Gutachten erfüllt die nach der
Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermag
in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung ernsthaft in
Frage zu stellen. Dem gestützt auf die Ausführungen im rheumatologischen
Privatgutachten erhobenen Einwand, im Gutachten der MEDAS seien mehrere
Befunde (schmerzhafte Pannikulose, okzipitale Kopfschmerzen,
vegetativ-symptomatische Dysregulationssymptome, Faustschlussschwächen
beidseits, erhebliche Muskelverkürzungen, Hypästhesien der Haut und der
tieferen Strukturen, Schlafstörungen) unberücksichtigt geblieben, ist
entgegenzuhalten, dass es sich dabei auch nach Meinung von Prof. Dr. med.
S.________ vorab um Symptome der Fibromyalgie handelt. Sie bildeten - soweit
damals anamnestisch bekannt - Gegenstand der gutachterlichen Beurteilung
durch die Ärzte der MEDAS. Dies gilt insbesondere auch für die von Prof. Dr.
med. S.________ erwähnte Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die vom
Privatgutachter zusätzlich diagnostizierte Hohlfussform links wird als leicht
bezeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass sich daraus keine wesentliche
zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Dass Prof. Dr. med.
S.________ aus physikalisch-rehabilitativer Sicht weitere Befunde erhoben
hat, genügt jedenfalls nicht, um dem MEDAS-Gutachten den Beweiswert
abzusprechen; ebensowenig der Umstand, dass die psychiatrische Beurteilung
der MEDAS im Gegensatz zum psychiatrischen Parteigutachten ohne
fremdanamnestische Auskünfte und testpsychologische Untersuchungen erfolgte.
Es vermag sodann nicht zu überzeugen, wenn PD Dr. med. G.________ zum Schluss
gelangt, die Beschwerdeführerin sei zufolge des Schmerzsyndroms und der
psychischen Beeinträchtigung dauernd nicht mehr in der Lage, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, und es sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
weder durch medizinische noch durch berufliche Massnahmen möglich. Aufgrund
der Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ ist vielmehr
anzunehmen, dass die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten noch
nicht ausgeschöpft sind. Nach Auffassung der MEDAS-Ärzte kann von einer
weiteren psychotherapeutischen Behandlung durchaus eine Besserung der
psychischen Belastbarkeit erwartet werden. Im Übrigen hat auch Dr. med.
K.________ eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zumindest im Umfang von
zwei bis drei Stunden täglich (bei einer von der Schmerzsymptomatk und den
Konzentrationsstörungen abhängigen Leistungsfähigkeit) als zumutbar
bezeichnet (Bericht vom 27. Juli 2004). Von einer willkürlichen
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht gesprochen werden.
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier
jedoch nicht.

6.
Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig
ist und eine entsprechende Teilzeitarbeit ohne wesentliche Beeinträchtigung
auszuüben vermag. Im Aufgabenbereich als Hausfrau ist sie gemäss Gutachten zu
70 % arbeitsfähig, was im Einklang mit der Abklärung der IV-Stelle steht,
welche - aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - eine
invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt von 18,9 % ermittelt hat.
Unter Annahme eines Anteils der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
Haushalt von je 50 % resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 9,45 %,
weshalb die Abweisung des Rentenanspruchs zu Recht besteht. Nicht zu
beanstanden ist auch die Abweisung des Begehrens um berufliche
Eingliederungsmassnahmen, vorbehältlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
(Art. 18 IVG).

7.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
(Zwischenbeschluss vom 8. August 2007) werden die Kosten des Verfahrens auf
die Gerichtskasse genommen und es wird dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Die
Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco
Unternährer für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung
der Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 18. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: