Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 899/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_899/2007, 9C_900/2007

Urteil vom 28. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
9C_899/2007
M._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,

gegen

Personalvorsorgekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X._________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen, Bahnhofstrasse 67, 8622
Wetzikon,

und

9C_900/2007
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,

gegen

Personalvorsorgekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X._________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Halbeisen, Bahnhofstrasse 67, 8622
Wetzikon,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
C._________ und M._________ heirateten 1963. Mit Entscheid des Bezirksgerichts
vom 13. Juni 2007 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im
Entscheiddispositiv Ziff. 2 lit. b wurde festgehalten, die Vorsorgeeinrichtung
des M._________, die Personalvorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse der
X._________ AG (nachfolgend: PVK), habe einen Vorsorgebetrag in der Höhe von
Fr. 234'321.10 an die Vorsorgeeinrichtung der C._________ zu übertragen.

B.
Nachdem die PVK sich geweigert hatte, die Auszahlung vorzunehmen, wurde die
Sache zur Beurteilung bzw. zum Entscheid über den Vorsorgeausgleich zwischen
den geschiedenen Eheleuten an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
überwiesen. Die Geschiedenen beantragten den Vollzug des Scheidungsurteils vom
13. Juni 2007, indem das in Ziff. 2 lit. b des Dispositivs Entschiedene für
vollstreckbar erklärt werde; eventualiter sei die PVK anzuweisen, vom
Vorsorgekonto des M._________ den Betrag von Fr. 234'321.10 zuzüglich
Verzugszinsen an die Vorsorgeeinrichtung der C._________ zu übertragen. Die PVK
stellte sich auf den Standpunkt, die Aufteilung der Vorsorgegelder sei nicht
mehr möglich, weil der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten sei,
da der Versicherte am 3. April 2005 einen Unfall erlitten habe und seither
arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei zu erwarten, dass ihm die
Invalidenversicherung rückwirkend eine Rente zusprechen werde und in der Folge
auch die PVK leistungspflichtig werde. Zudem hätten der Versicherte und die
Arbeitgeberin bereits am 27. September 2004 die vorzeitige Pensionierung auf
Ende August 2005 abgesprochen und diese Vereinbarung alleine wegen des Unfalles
sistiert, ohne den damit der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung eingetreten
wäre. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies das kantonale Verwaltungsgericht
die Klagen ab, weil die PVK auf Grund des absehbaren Vorsorgefalls die
Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen an die klagende geschiedene Ehefrau zu
Recht verweigert habe und die sich daraus ergebende neue Situation auf dem
Zivilrechtsweg zu lösen sei.

C.
C.a M._________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Verfahren 9C_899/2007) und beantragt, die Personalvorsorgekasse und
Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG sei unter Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des kantonalen Verwaltungsgerichts zu
verpflichten, ab seinem Vorsorgekonto den Betrag von Fr. 234'321.10 auf das
Konto der C._________ bei der Bank Y.________ zu überweisen, zuzüglich Zins in
reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der
Überweisung.
Die PVK beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen die Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________ AG richtet. Soweit auf die
Beschwerde eingetreten werden könne, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die
Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
C._________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
Vernehmlassung.
C.b C._________ erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Verfahren 9C_900/2007) und beantragt, der Entscheid des
kantonalen Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Altersguthaben AHV-Nr.
... bei der Personalvorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse der X._________
AG sei hälftig zu teilen.
M._________ beantragt Gutheissung der Beschwerde im Sinne der im Verfahren
9C_899/2007 gestellten Begehren. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der
Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Die PVK und das Bundesamt für
Sozialversicherungen haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde und es stellen
sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren
9C_899/2007 und 9C_900/2007 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 9C_55+122/2007 vom
17. Oktober 2007).

2.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, soweit sich die
Beschwerden gegen die Ergänzungs-Vorsorgekasse richten, ist unbegründet, denn
sie ist, im vorinstanzlichen Verfahren beigeladen, unter der Parteibezeichnung
"X.________ AG Personalvorsorge" aufgetreten, ohne zwischen
Personal-Vorsorgekasse und Ergänzungs-Vorsorgekasse zu differenzieren. Im
Gegenteil wurde für beide Stellung genommen. Die Ergänzungs-Vorsorgekasse war
damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, auch wenn im angefochtenen
Entscheid versehentlich nur die Pensionskasse genannt ist.

3.
Erfolgt die Scheidung (massgebender Zeitpunkt ist der Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt, BGE 132 III 401 E. 2.1 S. 403, 132 V
236 E. 2.3 S. 239) vor dem Eintritt des Vorsorgefalls, so ist die
Austrittsleistung nach Art. 122, eventuell 123 ZGB zu teilen. Das
Scheidungsgericht entscheidet verbindlich über den Grundsatz der Teilung, das
Sozialversicherungsgericht nimmt diese Teilung vor, wenn sich die Ehegatten
darüber nicht einigen können (Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 25a FZG). Das
Sozialversicherungsgericht entscheidet dabei auch mit Verbindlichkeit gegenüber
der Vorsorgeeinrichtung (Art. 25a Abs. 2 FZG), während diese im
Scheidungsverfahren nicht Partei ist und demzufolge grundsätzlich auch nicht zu
irgendeiner Leistung verurteilt werden kann. Die scheidungsgerichtliche
Genehmigung einer Teilungsvereinbarung wird aber dann für die
Vorsorgeeinrichtung verbindlich, wenn diese die Durchführbarkeit der
getroffenen Regelung bestätigt hat (Art. 141 Abs. 1 ZGB; BGE 132 V 337 E. 1.1,
129 V 444 E. 5.2 und 5.3 S. 447 f.). Ist im Zeitpunkt der Scheidung ein
Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann keine Austrittsleistung mehr geteilt
werden, sondern es ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB
geschuldet. Dieser Entschädigungsanspruch richtet sich nicht gegen die
Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen den Ex-Ehepartner.

4.
4.1 Weil vorliegend die Frau bereits im AHV-Alter stand, sind die Ehegatten bei
der Abfassung der Scheidungskonvention davon ausgegangen, es sei schon ein
Vorsorgefall eingetreten. Sie haben dementsprechend "in Anwendung von Art. 124
Abs. 1 ZGB" vereinbart, dass die Austrittsleistung des Mannes hälftig zu teilen
sei. Das Scheidungsgericht hat in den Erwägungen festgestellt, dass eine
Durchführungsbestätigung der Vorsorgeeinrichtung (gemäss Art. 141 Abs. 1 ZGB)
nicht vorliegt; ein Vorsorgefall sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Sache sei
daher an das Sozialversicherungsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob
das Scheidungsurteil der Vorsorgeeinrichtung entgegengehalten werden könne oder
einen allenfalls die Vorsorgeeinrichtung verpflichtenden Entscheid fälle. Im
Dispositiv genehmigte das Scheidungsgericht jedoch die Scheidungsvereinbarung
und wies die Vorsorgeeinrichtung in Anwendung von Art. 124 ZGB an, die Hälfte
der Austrittsleistung an die Frau zu überweisen.

4.2 Die Scheidungskonvention beruht insofern auf einem Irrtum, als die Parteien
davon ausgegangen sind, ein Vorsorgefall sei wegen Erreichens des AHV-Alters
der Frau eingetreten. Da diese keiner Vorsorgeeinrichtung angehörte, bestand
jedoch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122/124 ZGB (Urteil vom 30. Januar
2004 [B 19/03] E. 5.1; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.] SBVR Soziale Sicherheit, 2. A. Basel 2007, S. 2136 Rz. 162 f.).
Geht man, wie dies die Parteien und das Scheidungsgericht taten, davon aus,
dass auch beim Mann damals noch kein Vorsorgefall eingetreten war, so hätte
sich die Scheidungskonvention richtigerweise nicht auf Art. 124 ZGB, sondern
auf Art. 122 ZGB berufen müssen. In Wirklichkeit haben denn die Parteien nicht
eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB, sondern eine hälftige
Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB vereinbart. Die
scheidungsgerichtliche Genehmigung der Konvention bezieht sich darauf.

4.3 Das Dispositiv des Scheidungsurteils ist sodann insofern missverständlich,
als darin die Vorsorgeeinrichtung angewiesen wird, die Hälfte der
Austrittsleistung zu übertragen. Da eine Durchführungsbestätigung der
Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB nicht vorlag, konnte das
Scheidungsgericht eine solche Anweisung nicht für die Pensionskasse
rechtsverbindlich vornehmen (BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340, 130 III 336 E. 2.5 S.
341; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N
64 und 67 zu Art. 122/141-142 ZGB; Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.],
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 16 zu Art. 141; Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1244 S. 466). In Wirklichkeit war sich
das Scheidungsgericht dessen auch bewusst, wie aus den Erwägungen hervorgeht
sowie daraus, dass im Dispositiv die Sache an das Verwaltungsgericht überwiesen
wurde. Die Formulierung im Dispositiv des Scheidungsurteils kann deshalb nicht
so interpretiert werden, dass bereits damit die Vorsorgeeinrichtung
verpflichtet wäre, die Hälfte der Austrittsleistung an die Frau zu übertragen;
eine solche Verpflichtung kann sich nur aus dem Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts ergeben (BGE 129 V 444 E. 5.3 S. 449).

5.
5.1 Wäre tatsächlich - wovon bei der Scheidung sowohl die Parteien als auch das
Scheidungsgericht ausgegangen sind - im Scheidungszeitpunkt beim Mann der
Vorsorgefall noch nicht eingetreten, so hätte die Vorinstanz ohne weiteres
einen Entscheid zu fällen gehabt, welcher gemäss Art. 25a FZG die
Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die hälftige Austrittsleistung an die Frau zu
überweisen. Nun ist allerdings die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass
entgegen dieser Annahme im Scheidungszeitpunkt der Vorsorgefall Invalidität
beim Mann bereits eingetreten sei, weshalb nicht eine Teilung gemäss Art. 122
ZGB, sondern einzig eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB möglich sei. Diese
neue Situation sei auf dem Zivilrechtsweg zu lösen. Die Beschwerdeführer werfen
der Vorinstanz vor, damit das rechtskräftige Scheidungsurteil missachtet und in
Überschreitung ihres Zuständigkeitsbereichs von der darin festgelegten
Entschädigungsregelung abgewichen zu sein. Zudem sei bis zum
Scheidungszeitpunkt noch keine Rente bezahlt worden und liege deshalb kein
Vorsorgefall vor.

5.2 Grundsätzlich trifft es zu, dass das Berufsvorsorgegericht an die im
Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden ist und diese bloss zu vollziehen
hat, und zwar auch dann, wenn nach dem massgebenden Zeitpunkt (Rechtskraft des
Scheidungsurteils; E. 3) ein Vorsorgefall eintritt (Art. 25a Abs. 1 FZG; BGE
132 III 401 E. 2.2 S. 404, 132 V 337 E. 2.2 S. 341 f.). Anders verhält es sich
jedoch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass in Wirklichkeit bereits vor
dem massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall eingetreten ist, weil in diesem
Fall das ganze in den Art. 122/141-142 ZGB sowie Art. 25a FZG geregelte
Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann (BGE 132 V 337 E. 1.4 S. 341). Dies
kommt vor allem vor, wenn nachträglich rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Rente, Kapitalabfindung)
zugesprochen werden. Hat in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die
Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, hat es allenfalls das
Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf einen Zeitpunkt vor Eintritt
der Rechtskraft des Scheidungsspruchs wahrscheinlich ist oder diesbezügliche
Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange sind, oder - wenn eine
rückwirkende Ausrichtung feststeht - die Sache an das Scheidungsgericht zu
überweisen, damit es - allenfalls auf dem Wege der Revision des
Scheidungsurteils (Art. 148 Abs. 2 ZGB; Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 53 und 59
Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB sowie N 18 zu Art. 142 ZGB; Stauffer,
a.a.O., Rz. 1207 S. 451) - eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1
ZGB festsetze; denn das Berufsvorsorgegericht ist nicht zuständig, eine solche
Entschädigung festzusetzen (Urteil vom 7. Mai 2007 [B 107/06] E. 4.2.2; Urteil
vom 21. März 2007 [B 104/05] E. 5 und 6; Geiser, Zur Frage des massgeblichen
Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., 312; vgl.
auch Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N 10 zu
Art. 124 ZGB).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, im massgebenden Zeitpunkt (13. Juni 2007) sei
ein Vorsorgefall klar absehbar gewesen, da der Mann Taggelder der
obligatorischen Unfallversicherung bei einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit
bezogen habe, vom Arbeitgeber für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 %
bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (31. August 2007) freigestellt
worden sei und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
habe; es komme daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer
rückwirkenden Pensionierung ab dem 1. April 2006, womit auch ein Leistungsfall
für die Vorsorgeeinrichtung entstehe.

6.2 Soweit es sich dabei um Sachverhaltsfeststellungen handelt, sind diese im
Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG für das Bundesgericht verbindlich.
Indessen ist es eine Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem zutreffenden
Begriff des Vorsorgefalls ausgegangen ist.

6.3 In der beruflichen Vorsorge kann die Entstehung des Anspruchs auf
Invalidenleistungen aufgeschoben werden, solange der Versicherte den vollen
Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). In diesem Fall tritt der Vorsorgefall im
Sinne von Art. 122/124 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch
besteht (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 48 Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB).
Wenn die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgeht, dass mit der zu erwartenden
rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung auch ein
Vorsorgefall im Sinne der beruflichen Vorsorge eintritt, so ist dies
rechtsfehlerhaft; entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte einen
Lohnfortzahlungsanspruch hat.

6.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer habe am 13. Juni
2007 immer noch den Lohn von seinem Arbeitgeber bezogen. Dies ist entgegen der
Darstellung der Beschwerdegegnerin kein unzulässiges Novum, haben doch die
heutigen Beschwerdeführer dies bereits in ihren vorinstanzlichen
Vernehmlassungen geltend gemacht. Die Vorinstanz hat darüber keine
Feststellungen getroffen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt.

6.5 Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne
der Erwägungen das Vorliegen eines Vorsorgefalls abklärt. Bestand im
massgeblichen Zeitpunkt (13. Juni 2007) noch ein Lohnfortzahlungsanspruch, war
der Vorsorgefall nicht eingetreten und ist die Aufteilung im Sinne von Art. 122
ZGB gemäss dem richtig verstandenen (E. 4.3) Scheidungsurteil vorzunehmen.
Andernfalls ist auf Grund des im Übrigen verbindlich festgestellten
Sachverhalts (E. 6.1 und 6.2) davon auszugehen, dass der Vorsorgefall bereits
eingetreten war; in diesem Fall ist es richtig, dass die Vorinstanz die Teilung
nicht vornimmt. Dabei kann sie sich allerdings nicht darauf beschränken, die
Klage abzuweisen, wie sie das im Dispositiv des angefochtenen Urteils gemacht
hat. Bei der Teilung nach Art. 142 ZGB und Art. 25a FZG handelt es sich nicht
um ein eigentliches Klageverfahren, sondern das Gericht hat von Amtes wegen die
Teilung vorzunehmen, wobei die Parteien Anträge stellen können (Art. 25a Abs. 2
FZG). Kommt das Gericht zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Teilung seien
nicht (mehr) gegeben, so kann es nicht einfach auf Abweisung der Klage
erkennen, sondern hat die Sache an das zuständige Zivilgericht zu überweisen
(Urteil vom 7. Mai 2007 [B 107/06] E. 4.2.2 und 5).

7.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_899/2007 und 9C_900/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Oktober 2007 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 2500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz