Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 895/2007
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9C_895/2007

Urteil vom 25. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta
Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene M.________ meldete sich am 18. Januar 2007 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Seit dem 1. Oktober 2000 war sie
bei der Firma A.________ als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Die in der
Klinik X.________ im Verlaufe des Jahres 2006 durchgeführten Abklärungen
ergaben eine degenerative Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit medialem
Bandscheibenvorfall ohne Kompression neuraler Strukturen. Am 23. Februar 2007
ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr.
med. S.________ ein. Er äusserte sich unter anderem zur Frage zumutbarer
Arbeitseinsätze. Gestützt auf die getätigten Abklärungen lehnte die IV-Stelle
das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2007 ab.

B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere eine halbe Invalidenrente, und subeventualiter berufliche
Massnahmen zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter
der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im
Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sind im
vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch
auf eine Invalidenrente besteht, wenn der Versicherte zu mindestens 40 %
invalid ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung insbesondere der Abklärungen der Klinik
X.________ und des Berichtes des Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2007
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer lumbalen
Bandscheibenerkrankung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich
verrichten könnte. Diese Folgerungen sind tatsächlicher Natur und gestützt
auf Art. 97 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) festgestellt wurde.

3.2 Gegen die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichtes wendet die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Beurteilung des Dr. med.
G.________, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), sei offensichtlich falsch und
widersprüchlich. Darüber hinaus habe die IV-Stelle das Anforderungsprofil am
angestammten Arbeitsplatz unrichtig ermittelt. Hierbei wird übersehen, dass
sich die Vorinstanz auf Berichte abstützen konnte, die im Rahmen
umfangreicher Untersuchungen während des Jahres 2006 durch Ärzte der Klinik
X.________ ergangen sind. Namentlich ist auf der Grundlage eines MRI-Befundes
der LWS vom 6. Februar 2006 eine Neurokompression ausgeschlossen worden und
nach der Facettengelenksinfiltration L5/S1 vom 14. Juli 2006 verneinten die
Ärzte eine Facettenarthropathie als Schmerzursache. Die Beinbeschwerden waren
keiner muskulären oder neurologischen Struktur zuzuordnen. Die Beurteilung
der Leistungsfähigkeit durch Dr. med. S.________, welcher in einer
leidensangepassten Beschäftigung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
schloss, beruht nicht zuletzt auf den erwähnten spezialärztlichen
Befundberichten. Sodann hat Dr. med. S.________ die Beschwerdeführerin
mehrfach und über einen längeren Zeitraum hin untersucht. Der Stellungnahme
von Dr. med. G.________ kommt unter diesen Umständen keine eigenständige
Bedeutung zu und die diesbezüglichen Einwände gegen den vorinstanzlichen
Entscheid gehen ins Leere. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob die
IV-Stelle das für den angestammten Arbeitsplatz geltende Anforderungsprofil
korrekt und umfassend erhoben hat; denn die Invalidität bemisst sich nach der
Leistungsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG). Bei den gegebenen Verhältnissen durfte das
kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die
Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung
verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Rügen
der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG erscheinen zu lassen. Diese bleiben für das
Bundesgericht daher verbindlich.

4.
Da nach den Feststellungen der Vorinstanz die Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und auch die - wenn auch knappen
- vorinstanzlichen Feststellungen zum Einkommensvergleich jedenfalls im
Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig sind, liegt keine
leistungsbegründende Invalidität vor. In Anbetracht des vorinstanzlich
verbindlich festgestellten erwerblich verwertbaren Leistungsvermögens kann
ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (E. 2 in fine) mittels Schätzungs-
oder Prozentvergleichs zuverlässig ausgeschlossen werden (BGE 104 V 135 E. 2b
in fine S. 136/7).

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien ihr berufliche
Massnahmen zuzusprechen. Indessen ist das Begehren nicht begründet und die
Vorbringen erschöpfen sich in der Forderung, es sei ein Anspruch auf
Stellenvermittlung und ab dem 1. Januar 2008 auf berufliche Integration zu
gewähren. Insofern liegt eine formungültige Beschwerde vor (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), auf welche nicht eingetreten werden kann.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin