Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 893/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_893/2007

Urteil vom 30. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration
Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion, des
Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich, vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Tödistrasse
17, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ war ab dem 26. Juni 1978 bei der Klinik X.________
als Diensthandwerker angestellt. Die Klinik X.________ kündigte das
Arbeitsverhältnis auf den 30. September 1995. Am 28. Februar 1996 meldete sich
M.________ wegen eines Rückenleidens zum Bezug von Leistungen bei der
Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 5. März 1997 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 9. Juni 1999 ab. Der Versicherte beantragte am 7.
September 2001 bei der IV-Stelle eine Neubeurteilung der Sache. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich sprach am 4. April 2003 rückwirkend ab 1. Juli 2002
verfügungsweise eine ganze Invalidenrente zu.

Das Gesuch vom 20. Oktober 2004 um Ausrichtung reglementarischer Leistungen aus
beruflicher Vorsorge beschied die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
(BVK) mit Schreiben vom 10. März 2005 wegen Fehlens der Versicherteneigenschaft
abschlägig.

B.
Am 24. Januar 2006 liess M.________ gegen die BVK Klage einreichen und
beantragen, es sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente
zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom
31. Oktober 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die BVK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent
invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1
BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die
Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).

2.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.
4.1 in fine S. 275). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der
Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt.
2.2.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1,
und B 18/06 vom 18. Oktober 2006, E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen).
2.2.2 Das Bundesgericht hat vor kurzem in Präzisierung der Rechtsprechung
entschieden, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen
Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen
der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der
Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen
jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

3.
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend dargelegt
hat, ist im hier zu beurteilenden Fall frei und ohne Bindung an die
Invalidenversicherung zu prüfen, ob die Invalidität, welche zur Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2002 führte, in einem engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit einer während der Dauer der Versicherung bei
der BVK eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Letztes hat das kantonale
Gericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise verneint (E. 1).

3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei wegen der
Rückenbeschwerden bereits vor Antritt der Arbeitsstelle in der Klinik
X.________ insofern beeinträchtigt gewesen, als der Beschwerdeführer den
Maurerberuf habe aufgeben müssen und gezwungen gewesen sei, eine leichtere
Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei eine im August 1995 bestehende und damit die
Kündigungsfrist verlängernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Insgesamt
sei der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt habe, während der Dauer des bei der BVK bestehenden
Versicherungsschutzes nicht erstellt. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht
offensichtlich unrichtig (E. 1). Selbst wenn die in den Jahren 1995 und 1996
ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise in die Zeit
vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fallen würde, so wäre - wie zu
zeigen sein wird - jedenfalls die zeitliche Konnexität zwischen der damaligen
Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen
worden.

3.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz schlossen die Dres. med. B.________
und P.________, Klinik Y.________, gemäss Bericht vom 17. April 1996 auf eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer für die Wirbelsäulenbelastung leichten
Tätigkeit. Sodann stellte das kantonale Gericht fest, dass die vom 18. November
bis zum 13. Dezember 1996 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.________
vorgenommenen medizinischen und beruflichen Abklärungen eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, rückenschonenden Beschäftigung mit der
Möglichkeit zur Wechselbelastung und dem Heben von Lasten nicht über 15 kg
ergeben haben. Im vorinstanzlichen Entscheid wird ferner darauf hingewiesen,
der Beschwerdeführer habe ab dem 4. Mai 1998 bis November 1999 unter anderem
als Maschinenführer gearbeitet. Gemäss Gutachten des Dr. med. L.________,
Spezialarzt für Chirurgie und Neurochirurgie, vom 20. Dezember 2000 bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Beschäftigung. Der
Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was diese Feststellungen als im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG rechtsfehlerhaft erscheinen liesse (E. 1).

3.3 Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Feststellungen bestand aus
medizinischer Sicht ab dem Frühjahr 1996 bis zumindest Ende 1999 eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit. Die IV-Stelle
erkannte bereits mit Verfügung vom 5. März 1997 (bestätigt am 9. Juni 1999
durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), dass der Versicherte
in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Daran hielt
sie jeweils mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 15. Januar und 17.
Mai 2001 fest. Nachdem für die Unterbrechung der zeitlichen Konnexität
rechtsprechungsgemäss Zeiten der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Beschäftigung zu berücksichtigen sind, sofern dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielt werden kann (vgl. E. 2.2.2 hievor), beträgt die Zeitspanne
zwischen dem Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Beschäftigung
gemäss Einschätzung der Klinik Y.________ vom 17. April 1996 und dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, welche der Rentenzusprechung der Invalidenversicherung
zu Grunde liegt, etwas mehr als fünf Jahre. Während dieser Zeit war es dem
Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt rentenausschliessend zu verwerten. Bei dieser Sachlage
ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der 1995/96 ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit und der erst Jahre später eingetretenen Invalidität nicht
gegeben. Ob eine sachliche Konnexität zu bejahen ist, kann unter diesen
Umständen offen gelassen werden. Ein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch auf
eine Invalidenrente gegenüber der BVK besteht so oder anders nicht.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Ettlin