Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 890/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_890/2007

Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1946, ist bei der CONCORDIA, Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), gesetzlich für
Krankenpflege versichert. Er hielt sich während einer Fürsorgerischen
Freiheitsentziehung (FFE) vom 30. September bis 14. Oktober 2005 in
psychiatrischen Kliniken auf. Die Concordia beglich die in Rechnung
gestellten Kosten für Einweisung, Aufenthalt und Behandlung und forderte vom
Versicherten die gesetzliche Kostenbeteiligung und den täglichen
Spitalkostenbeitrag von insgesamt Fr. 549.65 ein. B.________ machte geltend,
die Freiheitsentziehung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb er nicht bereit sei,
sich an den Auslagen zu beteiligen. Die Concordia hielt an ihrer Forderung
fest. Sie setzte zunächst den Betrag von Fr. 1'848.85 (bestehend aus der
Kostenbeteiligung von Fr. 549.65 und den Versicherungsprämien Januar-April
2006 von Fr. 1'299.20) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung. Den
von B.________ erhobenen Rechtsvorschlag hob sie auf. Die gegen den
entsprechenden Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober
2007 ab, soweit es darauf eintrat.

A.b Nach erfolgloser Mahnung zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die
Monate Mai-August 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 1'299.20 setzte die Concordia
mit Zahlungsbefehl vom 6. November 2006 auch den betreffenden Betrag
zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ________ des
Betreibungsamtes X.________). Den von B.________ am 9. November 2006
erhobenen Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 20. November 2006 auf und
verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung der in Betreibung gestellten
Forderung zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 70.-. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid KV.2007.00019 vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt Rückweisung der Beschwerdesache an die kantonale Instanz zur
Verbesserung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei (sinngemäss) die
Beschwerde in öffentlicher Beratung mit mündlicher Einvernahme ohne
Rückweisung gutzuheissen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

D.
Parallel zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid KV.2006.00019 vom 24.
Oktober 2007 reicht B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_887/2007
auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ebenfalls
am 24. Oktober 2007 gefällten vorinstanzlichen Entscheid KV.2006.00079 ein.

Erwägungen:

1.
Da die beiden am 13. Dezember 2007 eingereichten Beschwerden in den Verfahren
9C_887/2007 und 9C_890/2007 zwei auf Grund unterschiedlicher Sachverhalte in
Betreibung gesetzte Forderungen und auch nicht den gleichen vorinstanzlichen
Entscheid betreffen, sind die Verfahren entgegen dem gestellten
Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht zu vereinigen.

2.
Es geht entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 aus den
beiden kantonalen Entscheiden klar hervor, gegen welche Einspracheentscheide
Beschwerde erhoben worden ist; auch richten sich die beiden Entscheide trotz
Verschrieb im Sachverhalt (Geburtsjahr 1948 statt richtig 1946)
unmissverständlich an den Beschwerdeführer.

3.
Streitgegenstand bildet nur die Frage - und nur soweit ist auf die Beschwerde
einzutreten -, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur
Bezahlung des Betrages von Fr. 1'299.20 zuzüglich der Mahnkosten von Fr. 20.-
verpflichtet hat.

Namentlich kann die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.

4.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher
Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

5.
Das kantonale Gericht hat die Gründe, die - soweit auf die Beschwerde
einzutreten war - zu deren Abweisung geführt haben, im angefochtenen
Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt. Es
hat ihnen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen. Die zahlreichen
in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen an die Adresse der
Vorinstanz, so insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs, sind unbegründet
und es erübrigen sich Erörterungen dazu.

6.
Der Beschwerdeführer will vor letzter Instanz zu den gestellten Anträgen und
den Begründungen zwingend mündlich einvernommen werden (Antrag Ziff. 5). Da
das Bundesgericht keine Parteieinvernahmen durchführt, soweit, wie
vorliegend, der Sachverhalt klar ist, kann dies nur als Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Beratung in Anwesenheit des Beschwerdeführers
interpretiert werden. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Die Öffentlichkeit der
Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu
gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb
grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit
Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf
gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 59 N
5 f., Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Art. 59   N 1-6 und 35-41). Der Beschwerdeführer hat
vor der kantonalen Instanz die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
nicht beantragt und darum seinen Anspruch darauf grundsätzlich verwirkt. Bei
der sich präsentierenden Sach-, Beweis- und Rechtslage rechtfertigt sich ein
Abweichen von diesem Grundsatz klarerweise nicht.

7.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

8.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz