Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 88/2007
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9C_88/2007

Urteil vom 22. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Wey.

C. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
5. Januar 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von C.________ am 23. Februar 2007 erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2007 betreffend
berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung,
in Erwägung
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung C.________ mit
Verfügung vom 19. März 2007 aufgefordert hat, spätestens am 18. April 2007
einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,
dass die Verfügung nicht an C.________ ausgehändigt werden konnte und von ihm
auch während der postalischen Lagerfrist bis 27. März 2007 nicht abgeholt
wurde,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung C.________ mit
Verfügung vom 29. März 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. April
2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der
rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass der Vorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.