Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 887/2007
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9C_887/2007

Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1946, ist bei der CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), gesetzlich für Krankenpflege
versichert. Er hielt sich während einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung
(FFE) vom 30. September bis 14. Oktober 2005 in psychiatrischen Kliniken auf.
Die Concordia beglich die in Rechnung gestellten Kosten für Einweisung,
Aufenthalt und Behandlung und forderte vom Versicherten die gesetzliche
Kostenbeteiligung und den täglichen Spitalkostenbeitrag von insgesamt Fr.
549.65 ein. B.________ machte geltend, die Freiheitsentziehung sei zu Unrecht
erfolgt, weshalb er nicht bereit sei, sich an den Auslagen zu beteiligen. Die
Concordia hielt auf Grund medizinischer Abklärungen an ihrer Forderung fest.
Nach erfolgloser Mahnung setzte sie mit Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2006 den
Betrag von Fr. 1'848.85 (bestehend aus der Kostenbeteiligung von Fr. 549.65
und den Versicherungsprämien Januar-April 2006 von Fr. 1'299.20) zuzüglich
Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ________ des
Betreibungsamtes X.________). Den von B.________ am 6. Juni 2006 erhobenen
Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 7. Juni 2006 auf und verpflichtete
den Versicherten zur Bezahlung der in Betreibung gestellten Forderung
zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 70.-. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 30. August 2006 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid KV.2006.00079 vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt Rückweisung der Beschwerdesache an die kantonale Instanz zur
Verbesserung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei (sinngemäss) die
Beschwerde in öffentlicher Beratung mit mündlicher Einvernahme ohne
Rückweisung gutzuheissen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

D.
Parallel zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid KV.2006.00079 vom 24.
Oktober 2007 reicht B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_890/2007
auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ebenfalls
am 24. Oktober 2007 gefällten vorinstanzlichen Entscheid KV.2006.00019 ein.

Erwägungen:

1.
Da die beiden am 13. Dezember 2007 eingereichten Beschwerden in den Verfahren
9C_887/2007 und 9C_890/2007 zwei auf Grund unterschiedlicher Sachverhalte in
Betreibung gesetzte Forderungen und auch nicht den gleichen vorinstanzlichen
Entscheid betreffen, sind die Verfahren entgegen dem gestellten
Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht zu vereinigen.

2.
Es geht entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 aus den
beiden kantonalen Entscheiden klar hervor, gegen welche Einspracheentscheide
Beschwerde erhoben worden ist; auch richten sich die beiden Entscheide trotz
Verschrieb im Sachverhalt (Geburtsjahr 1948 statt richtig 1946)
unmissverständlich an den Beschwerdeführer.

3.
Streitgegenstand bildet nur die Frage - und nur soweit ist auf die Beschwerde
einzutreten -, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur
Bezahlung des Betrages von Fr. 1'848.85 zuzüglich der Mahnkosten von Fr. 20.-
verpflichtet hat.

Namentlich kann die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.

4.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher
Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

5.
Das kantonale Gericht hat die Gründe, die - soweit auf die Beschwerde
einzutreten war - zu deren Abweisung geführt haben, im angefochtenen
Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt. Es
hat ihnen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen. Die zahlreichen
in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen an die Adresse der
Vorinstanz, so insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs, sind unbegründet
und es erübrigen sich Erörterungen dazu.

6.
Der Beschwerdeführer will vor letzter Instanz zu den gestellten Anträgen und
den Begründungen zwingend mündlich einvernommen werden (Antrag Ziff. 5). Da
das Bundesgericht keine Parteieinvernahmen durchführt, soweit, wie
vorliegend, der Sachverhalt klar ist, kann dies nur als Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Beratung in Anwesenheit des Beschwerdeführers
interpretiert werden. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Die Öffentlichkeit der
Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu
gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb
grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47     E. 3b/bb S. 56 mit
Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf
gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch:
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 59 N
5 f., Niggli/ Uebersax/ Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Art. 59 N 1-6 und 35-41). Der Beschwerdeführer hat vor
der kantonalen Instanz die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht
beantragt und darum seinen Anspruch darauf grundsätzlich verwirkt. Bei der
sich präsentierenden Sach-, Beweis- und Rechtslage rechtfertigt sich ein
Abweichen von diesem Grundsatz klarerweise nicht.

7.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

8.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz