Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 882/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_882/2007

Urteil vom 11. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb, Seeblickstrasse 9a, 8590 Romanshorn,

gegen

BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen
c/o Swiss Life, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene B.________ liess sich wegen eines seit 1982 bestehenden
Morbus Crohn im Zeitraum von Oktober 1991 bis April 1993 zu Lasten der
Invalidenversicherung zur Aktivierungstherapeutin umschulen. Diesen Beruf übte
sie in der Folge in verschiedenen Anstellungen aus. Das Arbeitspensum betrug
krankheitsbedingt 80 %. Ab 1. Dezember 1999 bis 30. April 2001 war B.________
im Behindertenheim X.________ tätig. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war
sie bei der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen
berufsvorsorgeversichert. Vom 7. Mai bis 31. Oktober 2001 arbeitete sie in der
Klinik Y.________ in Z._______ und ab 1. Januar 2002 im Alterszentrum
A.________.

Im März 2002 ersuchte B.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach
Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom
30. September 2003 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001 und vom 1.
bis 31. März 2002 eine Viertelrente, vom 1. April bis 31. Mai 2002 eine halbe
Rente und ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu. Vom 1. Oktober 2001 bis 28.
Februar 2002 bestand bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch.

Das Gesuch von B.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente von Fr. 19'890.-
ab 9. März 2003 lehnte die BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen mit der
Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
habe, sei vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Dezember 1999 aufgetreten
(Schreiben vom 21. Dezember 2005).

B.
Am 21. Dezember 2006 reichte B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Ablauf der
Wartefrist von 24 Monaten eine Invalidenrente von jährlich Fr. 20'600.- nebst
Zins zuzusprechen. In einer ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2006
präzisierte B.________, die Invalidenrente sei ab 1. Oktober 2003 geschuldet.
Im Weitern beantragte sie Prämienbefreiung von 50 % für die Zeit vom 1. Juli
bis 31. August 2001 sowie von 100 % ab 6. März 2002.
Die BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen schloss in ihrer Antwort auf
Abweisung der Klage. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren
Standpunkten fest.

Das kantonale Gericht zog die IV-Akten bei und holte beim Behindertenheim
X.________ sowie bei den Dres. med. S.________ und F.________ Beweisauskünfte
ein, wozu die Beklagte Stellung nahm.

Mit Entscheid vom 12. November 2007 wies das st. gallische Versicherungsgericht
die Klage ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. November 2007 sei aufzuheben und
die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen.

Die BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen stellt keinen Antrag zur
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im Streite liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen
(Invalidenrente, Prämienbefreiung) gemäss Ziff. 3.5.2 und 3.5.4 des Reglements
der Beschwerdegegnerin (in Kraft getreten am 1. März 1998). In diesem Verfahren
nicht zu prüfen ist, ob allenfalls eine andere Vorsorgeeinrichtung
leistungspflichtig ist. Diese Frage liegt ausserhalb des durch den
angefochtenen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes (BGE 130 V 501 E.
1.2 S. 502). Das Eventualbegehren in der Beschwerde auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist
unzulässig. Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts. Insbesondere
kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, bei
einer Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könne sie «gar
keine Ansprüche gegen irgendeine Pensionskasse» geltend machen. Im Übrigen war
es ihr unbenommen, gleichzeitig auch gegen die nach ihrem Dafürhalten ebenfalls
präsumptiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sie als
Angestellte der Klinik Y.________ vom 7. Mai bis 31. Oktober 2001 versichert
gewesen war, zu klagen oder deren Beiladung zum Verfahren zu beantragen mit der
Folge, dass diese in einem allenfalls später gegen sie gerichteten Prozess den
Entscheid gegen sich hätte gelten lassen müssen (BGE 130 V 501).

2.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich fest, sie habe
seinerzeit die Beschwerdeführerin ohne gesundheitlichen Vorbehalt in die
überobligatorische Vorsorge aufgenommen. Somit ist jede Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die damals bestandene
Arbeitsfähigkeit von 80 % als Aktivierungstherapeutin im Sinne einer Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % (Art. 26 Abs. 1 BVG und
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen) während
der Dauer des Vorsorgeverhältnisses vom 1. Dezember 1999 bis zum Beginn der
Anstellung bei der Klinik Y.________ am 7. Mai 2001 von Bedeutung, soweit der
enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der erst später eingetretenen
Invalidität gegeben ist (vgl. E. 3.2). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche
Feststellung, der Versicherungsschutz bei der Beklagten habe sich
ausschliesslich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen erstreckt, welche nicht
mit dem vorbestehenden Morbus Crohn und der daraus resultierenden
Arbeitsunfähigkeit sachlich in Verbindung zu bringen seien, unzutreffend. Das
ändert jedoch nichts daran, dass nur die bei Eintritt noch bestehende (Teil)
Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin versichert ist (SVR 2005 BVG Nr. 17
S. 55 E. 4.4 [B 101/02]).

3.
3.1 Gemäss Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben
Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50
Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Ziff. 3.5.4 des
Reglements der Beschwerdegegnerin fasst den Invaliditätsbegriff verglichen mit
der Invalidenversicherung weiter. Danach liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person gemäss medizinischem Befund objektiv nachweisbar ganz oder
teilweise daran gehindert ist, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit,
die ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht,
auszuüben oder im Sinne der IV invalid ist. Zudem besteht bereits bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf Invalidenleistungen (Ziff. 3.5.1 des
Reglements).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), ist eine Tatfrage. Diesbezügliche
Feststellungen der Vorinstanz, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände
beruhen, sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_339/2007 vom 5.
März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).

3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt weiter einen engen sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später bestehenden Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist zu bejahen,
wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der
Art her im Wesentlichen derselbe ist, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde
liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 23). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus,
dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden war (BGE 123 V 262 E. 1c mit
Hinweisen S. 265; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]). Massgebend ist
die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten
zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20).

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss Einschätzung der
Invalidenversicherung hätten der Morbus Crohn, die rezidivierende depressive
Störung und das radikuläre Reizsyndrom bei sequestrierter Hernie L5
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und bildeten damit Ursachen der
Invalidität. Die im März und April 2001 während des Vorsorgeverhältnisses mit
der Beklagten bestandene Arbeitsunfähigkeit von 50 % lasse sich nicht
überwiegend wahrscheinlich auf ein eigenständiges (vom Morbus Crohn
unabhängiges) psychisches Leiden zurückführen. Die von Dr. med. S.________
bestätigte, psychisch und rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ab 10.
Mai 2001 betreffe einen Zeitraum, in welchem die Klägerin nicht mehr im
Behindertenheim X.________ tätig gewesen sei und in Bezug auf das Risiko
Invalidität keine Versicherungsdeckung mehr bei der beklagten
Vorsorgeeinrichtung bestanden habe.

5.
In der Beschwerde werden eine offensichtlich unrichtige, auf willkürlicher
Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der
Pflicht zur genügenden Sachverhaltsabklärung durch das kantonale Gericht
gerügt.

5.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4338; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 9 f.
zu Art. 97 BGG; Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, N 14 zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit
vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese
als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2).

Will eine Partei eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz rügen, kann sie sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den
nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt darzulegen oder ihre eigene
Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem
klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende
(appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar
2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht
publiziert]).
5.2
5.2.1 Die Feststellung der Vorinstanz, dass die im März und April 2001
aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich nicht
psychisch bedingt war, ist nicht offensichtlich unrichtig oder das Ergebnis
qualifiziert unrichtiger Beweiswürdigung. Was in der Beschwerde dagegen
vorgebracht wird, erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer
Kritik.
5.2.2 In Bezug auf die Frage einer Mitursächlichkeit des radikulären
Reizsyndroms L5 rechts für die im März und April 2001 manifesten Schmerzen im
Lumbalbereich sodann hat zwar die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass die
Beschwerdeführerin Dr. med S._______ bereits am 2. Mai 2001, als noch
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bestand, aufgesucht hatte.
Dieser Umstand ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
von entscheidender Bedeutung. Als Grund der Behandlung nannte Dr. med.
S.________ in seinem Bericht vom 26. April 2002 zuhanden der IV-Stelle ein
lumbo-radikuläres Syndrom L5. Wegen der Persistenz der Symptome veranlasste er
eine rheumatologische Abklärung. Am 10. Mai 2001 erlitt die Beschwerdeführerin
ein massives Rezidiv mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Das fünf Tage später
erstellte MRI zeigte diverse Diskushernien und einen rechtsforaminalen
Sequester, jedoch keine Hinweise auf eine Beteiligung der Ileosakralgelenke
(ISG) im Rahmen der Grundkrankheit. Der Rheumatologe und Internist Dr. med.
G.________ bezeichnete in seinem Bericht vom 8. Juni 2001 das radikuläre
Reizsyndrom L5 als ausgeprägt und die am 10. Mai 2001 aufgetretenen Schmerzen
als massives Rezidiv zu der anamnestisch vor ca. zwei Monaten aufgetretenen
Lumboischgialgie rechts. Dass aufgrund dieser Akten das radikuläre Reizsyndrom
L5 vermutlich bereits vor der Diagnosestellung im Mai 2001 bestand, lässt nicht
schon den Schluss auf dessen Mitursächlichkeit für die im März und April 2001
aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu. Noch weniger kann die gegenteilige
Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (E.
5.1). Vorab attestierte der am 2. Mai 2001 aufgesuchte Dr. med. S.________ erst
ab 10. Mai 2001 eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Sodann gab
Dr. med. F.________ im Bericht vom 11. Juli 2007 an, Schmerzen im Bereich der
ISG hätten zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum März/April 2001 geführt.
Im Bericht vom 26. März 2002 hatte der frühere Hausarzt eine Fisteloperation
1989 und eine Ileozecalresektion 1996 mit in der Folge immer wieder
auftretenden Schüben, welche medikamentös aufgefangen werden konnten, erwähnt.
Gemäss Dr. med. G.________ waren die Peritonealfisteloperationen 1988 und die
Ileozecalresektion 1996 im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn zu sehen.
Ebenfalls waren nach Dr. med. F.________ die die Arbeitsunfähigkeit im März und
April 2001 auslösenden Schmerzen im Bereich der ISG aufgrund der damaligen
Kenntnis des Leidens als Folge der seit 1982 bestehenden Grundkrankeit zu
interpretieren. Aufgrund dieser Akten fiel durchaus als Ursache der im März und
April 2001 aufgetretenen Beschwerden und der dadurch bedingten
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Schmerzschub im Bereich der ISG im Rahmen des
vorbestandenen Morbus Crohn in Betracht. Dieser Schub war indessen vor Ende
April 2001 wieder vorüber. Da aufgrund der Akten der Morbus Crohn an der ab 10.
Mai 2001 bestandenen Arbeitsunfähigkeit nicht oder höchstens möglicherweise
beteiligt war, kann insgesamt nicht von einer offensichtlich unrichtigen, auf
einer unhaltbaren Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz gesprochen werden.

5.3 Hat sich nach dem Gesagten das Risiko Invalidität nicht während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin in anspruchsbegründender Weise
verwirklicht, ist die Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der im
März und April 2001 bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der ununterbrochenen
Invalidität von mindestens 40 % seit März 2002 obsolet.

Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler