Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 880/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_880/2007

Urteil vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007,
in die Verfügung vom 6. März 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 12. März 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Frist bis am 11. April 2008 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 22. April 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2008 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Dormann