Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 87/2007
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9C_87/2007

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

B. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (geboren 1955), von Beruf Mechaniker und Elektroingenieur HTL,
war nach Absolvierung der Luftverkehrsschule seit Oktober 1983 als
Linienpilot bei der Firma S.________ angestellt. Am 16. Mai 2001 erlitt er
bei einem Sturz mit den Rollerblades einen Bruch des linken Handgelenks. Seit
Februar 2002 leidet er an einem unklaren glutealen Schmerzsyndrom bei
degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderungen. Nach einer am 17. Juni 2002
erfolgten Untersuchung wurde er hinsichtlich der Unfallfolgen am Handgelenk
ab sofort als 100 % arbeitsfähig und flugtauglich erklärt. Wegen der
glutäalen Schmerzsymptomatik mit der Unfähigkeit, länger zu sitzen, war er
weiterhin krankheitsbedingt fluguntauglich (Bericht der Firma S.________ vom
19. Juni 2002). Auf Ende September 2003 löste die Firma S.________ das
Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf.
Im Mai 2003 meldete sich B.________ bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügungen vom 19. Juni und 9. Juli 2003 gewährte die IV-Stelle Luzern
B.________ Leistungen für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche,
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies sie mit Verfügung vom
4. Mai 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil bei einem
Invaliditätsgrad von 0 % keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 fest, wobei sie das Validen-
und das Invalideneinkommen je auf Fr. 165'050.40 festsetzte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
zwecks korrekter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass er in
rentenbegründendem Ausmass invalid sei und daher Anspruch auf eine
Invalidenrente habe.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGG 132 V 393). Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden
Sachverhaltsfeststellung kann nur erhoben werden, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). In der Beschwerde muss dabei substantiert dargelegt werden, inwiefern
die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben
sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten
abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138
E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.

2.1 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose, betrifft ebenso eine Tatfrage wie die
Prognose. Ebenfalls um Tatfragen handelt es sich bei medizinischen
Einschätzungen über das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen oder
(wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) über das Vorhandensein
und die Verfügbarkeit von Ressourcen im Einzelfall. Bei der Bemessung der
Arbeits(un)fähigkeit handelt es sich in kognitionsrechtlicher Hinsicht
ebenfalls um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter
Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren
Beantwortung durch das kantonale Gericht das Bundesgericht grundsätzlich
bindet (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Vorinstanz dargelegt,
dass er seit dem Frühjahr 2005 auch wegen Depressionen,
Orientierungslosigkeit u.s.w. in medizinischer Behandlung stehe. Mit
ärztlichem Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 13. Februar 2006 sei dies
medizinisch bestätigt und dargelegt worden, dass er auch in einer angepassten
Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Dieses Zeugnis habe das kantonale
Gericht ignoriert. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Das kantonale
Gericht hat sich eingehend mit sämtlichen medizinischen Unterlagen befasst
und ist zum Schluss gekommen, dass die Handgelenksverletzung vollständig
verheilt sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich an keinen Restbeschwerden
mehr leide, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten. Was die unklaren
Glutealbeschwerden betreffe, sei er für alle Tätigkeiten, ausser längerem
Sitzen, voll arbeitsfähig. Sodann befasste sich das kantonale Gericht
entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Hausarztes Dr.
med. H.________ vom 13. Februar 2006 und kam zum Schluss, dass dieses Zeugnis
keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen
Gesundheitsschaden in dem bis zum Erlass des Einspracheentscheids relevanten
Zeitpunkt (13. Dezember 2005) glaubhaft darlege. Es sei somit mit der
IV-Stelle davon auszugehen, dass der Versicherte für Tätigkeiten in
wechselnder Position voll arbeitsfähig sei. Die in der Beschwerde erhobenen
Einwände vermögen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu
ziehen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete
Tatsachenfeststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit durch das kantonale Gericht in Würdigung des
Berichtes von Dr. med. H.________ vom 13. Februar 2006 erfolgt und jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stand hält. Unter diesen Umständen ist schliesslich auch
die Auffassung des kantonalen Gerichts, der Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig.

3.
Streitig ist auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades.

3.1 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a
und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 77 E. 3b/bb, 124
V 322 E. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129
V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter
Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid
nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die
Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist
und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug
vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen der
massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP
Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren
Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo
das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104
lit. a OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht die Invalidität nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) ermittelt und
für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt.
Nicht bestritten ist die Höhe des vom kantonalen Gericht für das Jahr 2002
auf Fr. 165'050.40 festgesetzten Einkommens ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung (Valideneinkommen). In Bezug auf das Invalideneinkommen ist
die Frage nach der anwendbaren  Tabelle und dem massgebenden Niveau
umstritten. Das kantonale Gericht hat bei der Anwendung der Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2002 aufgrund der Ausbildung des
Beschwerdeführers als Elektroingenieur HTL auf die Tabelle TA11 (monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher
Stellung und Geschlecht, privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen) abgestellt. Angesichts der intellektuellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers rechtfertige es sich, mindestens vom Anforderungsniveau 3
("Unteres Kader") auszugehen. Die Lohnverhältnisse nach Anforderungsniveau 4
beträfen die Kategorien unterstes Kader oder ohne Kaderfunktion, was hier
auch gestützt auf die breite berufliche Erfahrung ausser Betracht falle. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner umfangreichen Berufsausbildung und
intellektuellen Beweglichkeit durchaus in der Lage, auch in einem neuen
Aufgabenbereich anspruchsvolle Arbeiten in leitender Funktion sich anzueignen
und erfolgreich auszuführen. Bei einem anrechenbaren Monatslohn von
Fr. 8588.- (basierend auf einer 40 Arbeitsstunden-Woche) ergebe sich hoch
gerechnet auf eine 41.7-Stundenwoche ein Monatslohn von Fr. 8953.- oder
jährlich Fr. 107'436.-.
3.3 Die Annahme von Niveau 3 durch das kantonale Gericht beruht auf der
Würdigung der konkreten Umstände und betrifft die Sachverhaltsfeststellung.
Diese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich.
Der Begriff "Unteres Kader" bezeichnet zwar in der Regel, aber nicht
zwingend, eine Führungsfunktion. Er kann aber auch eine blosse
Lohnklasseneinreihung umschreiben und z.B. Stabs- oder Beratungsfunktionen
oder andere qualifizierte Funktionen meinen. Das kantonale Gericht hat daher
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig ermittelt, wenn es den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3
zugeordnet hat.

3.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE von
der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81;
SVR 2003 IV Nr. 1 E. 4b). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf
die Tabelle TA1 abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist,
bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es kann sich
durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 abzustellen, wenn dies eine genauere
Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn dem Versicherten der
öffentliche Sektor auch offen steht (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400 E. 3b).
Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es sich
rechtfertigen, Tabelle 11 anzuwenden. Bei Anwendung der Tabelle TA1 wäre dort
angesichts der Qualifikation des Beschwerdeführers von Anforderungsniveau 1
und 2 (Sektor Dienstleistungen, Männer, monatlich Fr. 8049.-) auszugehen, was
ein Invalideneinkommen von Fr. 100'693.- ergibt.

3.5 Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles (wie leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75). Die Frage, ob ein
Leidensabzug vorzunehmen ist, beschlägt eine Rechtsfrage, diejenige nach der
Höhe  des gewährten Abzuges eine typische Ermessensfrage (E. 3.1 hievor;
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  Die Vorinstanz hat von einem Leidensabzug mit
der Begründung abgesehen, ein solcher rechtfertige sich  weder aufgrund der
leichten funktionellen Einschränkungen, des Alters, der Dienstjahre noch der
Nationalität. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkennt damit das
kantonale Gericht, dass er im Zeitpunkt der Verfügung bereits 50 Jahre alt
gewesen sei, kein volles Arbeitspensum mehr bekleiden könne, a priori keinen
Durchschnittslohn erhalten könne und dass er ganz allgemein in einem komplett
neuen Berufszweig tätig werden müsste und daher wegen fehlender einschlägiger
Berufserfahrung niemals einen Durchschnittslohn erreichen könne. Diese Gründe
lassen die Verweigerung eines Leidensabzuges jedoch nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen. Ein Abzug hat nicht automatisch zu erfolgen,
sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa S. 80). Der Beschwerdeführer kann ausser der spezifisch sitzenden
Pilotentätigkeit alle anderen Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Mit seinem
Abschluss als El. Ing. HTL und als Absolvent der Luftverkehrsschule verfügt
er über eine qualifizierte und hochstehende Ausbildung. Die anschliessende
zwanzigjährige anspruchsvolle Tätigkeit als Co-Pilot bei der Firma S.________
hat einigen Stellenwert und war namentlich auch mit Weiterbildung in
technischer Hinsicht verbunden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer könne seine volle Erwerbsfähigkeit nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Der angefochtene Entscheid ist
demzufolge auch in diesem Punkt bundesrechtskonform.

3.6 Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 165'050.- und
Fr. 107'436.-/Fr. 100'693.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet
35 %/39 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit besteht kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: