Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 879/2007
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9C_879/2007

Urteil vom 8. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

S. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch D.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde vom 3. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die "Beschwerde" vom 3. Dezember 2007 (Datum des Poststempels),
in den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar
2008, worin dieses die Nichtigkeit der von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland erlassenen Verfügung vom 5. Juni 2007 feststellte, das
Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und die
Verfahrensakten an die genannte IV-Stelle zurückwies, damit diese die
massgeblichen Unterlagen zu neuer Verfügung in der Sache an die zuständige
kantonale IV-Stelle überweise,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde ans Bundesgericht
zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a),
dass indessen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 noch gar nicht ergangen war und
eine gegen künftige Entscheide gerichtete Beschwerde von vornherein ausser
Betracht fällt,
dass deshalb mangels eines seinerzeit aktuellen Anfechtungsobjektes im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 3. Dezember 2007 nicht einzutreten
ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger