Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 877/2007
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9C_877/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

C. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann,
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. November 2007,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid ein Rückweisungsentscheid und damit ein
Zwischenentscheid ist (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, mit Hinweisen), der nur unter
den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht
anfechtbar ist,
dass es nicht um einen Anwendungsfall von Art. 92 BGG (Entscheid über die
Zuständigkeit und den Ausstand) geht,
dass der vorinstanzliche Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, da der Endentscheid
anfechtbar sein wird und dabei auch der jetzt beanstandete Zwischenentscheid
wird angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), was auch insoweit gilt,
als der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden
müssen, sich zur drohenden reformatio in peius zu äussern,
dass auch nicht dargetan ist, dass mit einer sofortigen Gutheissung ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde damit unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten
ist,
dass mit Rücksicht auf die mindestens unvollständige Rechtsmittelbelehrung
keine Kosten zu erheben sind (Art. 49 BGG)
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz