Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 875/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_875/2007

Urteil vom 14. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Gesuch des 1956 geborenen D.________ um Zusprechung einer Rente der
Invalidenversicherung ab, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 0 % ausging.
Dagegen liess D.________ Einsprache erheben, welche die IV-Stelle nach erneuter
Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich nach Einsicht in den
Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums G.________ (vom 21. Juli 2006),
mit Entscheid vom 19. September 2006 abwies.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 ab.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen; ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und fordert D.________ mit Verfügung vom 8.
Februar 2008 zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, den dieser innert
erstreckter Frist bezahlt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die
diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt
vollständig abgeklärt ist und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere
Hilfsarbeiten ohne Bedienung gefährlicher Maschinen bei insoweit erhaltener
Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums zugemutet werden können.
Diese Tatsachenentscheidung bleibt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer unter anderem an einer unklaren Schwindelproblematik leidet,
für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit
dem angefochtenen Entscheid kaum auseinander. Die Rüge, die psychische und die
orthopädische Erkrankung sowie die urologischen Probleme seien ignoriert oder
übersehen worden, dringt nicht durch. Es wird auf die vorinstanzliche
Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes (E. 2-3) verwiesen.

4.
Der Vorwurf, das kantonale Gericht unterstelle den behandelnden Ärzten
Befangenheit, ist nicht berechtigt; denn die Vorinstanz hat lediglich auf die
konstante Rechtsprechung abgestellt, wonach das Gericht der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353, mit Hinweisen). Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Betrachtungsweise des kantonalen
Gerichts, namentlich unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Verbindlichkeit
der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht (E. 1),
nicht in Frage zu stellen.

5.
Wenn der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen von mindestens 20 % fordert, so übersieht er, dass ihm die
Vorinstanz diesen bereits gewährt hat, was am Fehlen eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (6 % statt wie von der Verwaltung auf
0 % festgesetzt; E. 4.3) nichts ändert.

6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, ohne
Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

7.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz