Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 874/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_874/2007

Urteil vom 20. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
1. M.________,
2. T.________,
3. K.________,
4. B.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Mauerhofer, Gartenstrasse 6, 3113
Rubigen,

gegen

Freizügigkeitsstiftung X.________, Beschwerdegegnerin,

R.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrik Eisenhut, Effingerstrasse 16, 3008 Bern.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene A.________ unterhielt bei der Freizügigkeitsstiftung
X.________ ein Freizügigkeitskonto im Rahmen der 2. Säule. Anfang 2005 verstarb
A.________. In der Folge erhoben die gesetzlichen Erben M.________, T.________
sowie K.________, B.________ und E.________ einerseits und die von der
Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte R.________ Anspruch auf das Guthaben
auf dem Freizügigkeitskonto in der Höhe von Fr. 196'381.55 (Stand am 18. Januar
2005). Nach umfangreicher Korrespondenz teilte die Freizügigkeitsstiftung
X.________ den Prätendenten mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mit, ohne ein
gerichtliches Urteil, eine verbindliche Vergleichsvereinbarung oder eine
Verzichtserklärung sehe sie sich ausser Stande, das Freizügigkeitsguthaben der
verstorbenen Vorsorgenehmerin auszuzahlen.

B.
Am 15. Januar 2007 reichten M.________, T.________ sowie K.________, B.________
und E.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die
Freizügigkeitsstiftung X.________ ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei
zu verpflichten, das Guthaben auf dem auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter
und Schwester lautenden Freizügigkeitskonto an sie auszuzahlen.
Die zum Verfahren beigeladene R.________ beantragte, die Klage sei abzuweisen
und die Beklagte sei zu verpflichten, das Freizügigkeitsguthaben an sie
auszuzahlen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Kläger und
die Beigeladene an ihren Begehren fest.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Klage ab.

C.
M.________, T.________ sowie K.________, B.________ und E.________ lassen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Klage
gutzuheissen.
R.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Freizügigkeitsstiftung X.________ und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) reichen eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag
zu stellen.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt worden.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zuständig zum
Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf das Guthaben auf dem
auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter und Schwester lautenden
Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung X.________ haben (Art. 82
lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
10 Abs. 1 und 3 FZV und Art. 26 Abs. 1 FZG sowie Art. 35 lit. e des Reglements
für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]; Urteil B 3/07 vom 21.
September 2007 E. 2). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_671/
2007 vom 25. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Geht es im Besonderen um Leistungen
der beruflichen Vorsorge, überprüft das Bundesgericht Statuten und Reglemente
privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen als
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages grundsätzlich frei (vgl. BGE 134 V
199 E. 1.2 S. 200; SVR 2006 BVG Nr. 21 S. 81 E. 2 [in BGE 132 V 149 nicht
publiziert]).

3.
Die Vorinstanz ist auf das Begehren der zum Verfahren beigeladenen R.________,
die Freizügigkeitsstiftung X.________ sei zu verpflichten, das
Freizügigkeitsguthaben an sie auszuzahlen, nicht eingetreten. Dies wird zu
Recht nicht als bundesrechtswidrig gerügt. Durch die Beteiligung am Verfahren
wird lediglich die Rechtskraftwirkung des Entscheids auf die Beigeladene
ausgedehnt, ohne dass über deren Leistungsansprüche zu befinden wäre (BGE 130 V
501; Urteil 9C_339/ 2007 vom 5. März 2008 E. 2).

4.
4.1 Die Freizügigkeitsstiftung X.________ wirft wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren die Frage auf, ob es sich nicht eigentlich um eine Streitigkeit
zwischen den gesetzlichen Erben und der eingesetzten Alleinerbin der
verstorbenen Vorsorgenehmerin handle und nicht sinngemäss die Klage als gegen
diese gerichtete Feststellungsklage zu betrachten sei. Sie habe sich nie gegen
eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gewehrt. Vielmehr gehe es darum,
gerichtlich festzustellen, wer wirklich die berechtigte Person sei, um das
Risiko einer Doppelzahlung zu verhindern. Aufgrund dieses legitimen Interesses
könne ihr keine andere Stellung als diejenige des aussenstehenden Dritten
zukommen. Es würde dem Gerechtigkeitsgedanken daher zuwiderlaufen, wenn sich
die Stiftung einzig wegen der Wahrnehmung ihres legitimen Selbstschutzes mit
ordentlichen und/oder ausserordentlichen Kostenforderungen konfrontiert sähe.

4.2 Bei der Freizügigkeitsstiftung X.________ handelt es sich um eine
Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV. Als
Schuldnerin gemäss Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements ist sie im Streit um das
Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der verstorbenen Vorsorgenehmerin im
Prozess vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht passivlegitimiert (Art. 73
Abs. 1 lit. a BVG; anders noch BGE 130 V 111 E. 3.1.3 S. 112) und sie hat im
Verfahren vor Bundesgericht Parteistellung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Daran ändert
nichts, dass die Freizügigkeitsstiftung immer anerkannt hat, dass die
vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet ist, und die Auszahlung des
Freizügigkeitsguthabens vornehmen wollte. Entscheidend ist, dass bei
Einreichung der Klage die (fällige) Forderung noch nicht erfüllt war und immer
noch bestand. Ob die gerichtliche Hinterlegung des Freizügigkeitsguthabens
befreiende Wirkung gehabt hätte, was die Passivlegitimation ausschlösse, kann
offenbleiben. Aufgrund der Akten stellte die Freizügigkeitsstiftung keinen
solchen Antrag bei der Vorinstanz. Im Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die
Beschwerdeführer und an die Beigeladene (Prätendenten) hatte sie zwar
festgehalten, sie werde den streitigen Betrag gerichtlich hinterlegen, sollte
sie von einer der "Parteien" direkt ins Recht gefasst werden. Es finden sich
indessen keine Hinweise in den vorinstanzlichen Prozessakten, dass sie - nach
eigenen Angaben erfolglos - in diesem Sinne vorgegangen war. Durch Hinterlegung
des Freizügigkeitsguthabens der verstorbenen Vorsorgenehmerin hätte zumindest
das Risiko einer Doppelzahlung ausgeschaltet werden können (vgl. Art. 96 OR und
Art. 168 Abs. 1 OR sowie Urteile 4A_511/2007 vom 8. April 2008 [zur Publikation
in BGE 134 III bestimmt] E. 2 und 5.2.4 und 4C.123/1997 vom 2. März 2004 E. 4.2
[in BGE 130 III 312 nicht publiziert]; ferner Markus Moser, Die
Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem
Recht unter Berücksichtigung der Begünstigtenordnung gemäss Art. 20a BVG, in:
AJP 12/2004 S. 1507 ff., 1508). Dem aufgrund der Beschwerde gegen das
vorinstanzliche Erkenntnis bestehenden Risiko, das Freizügigkeitsguthaben
zweimal zu bezahlen, ist mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels Rechnung getragen worden (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG).

5.
5.1 Gemäss Ziff. 3.2.2 des Reglements für die Freizügigkeitsstiftung X.________
(in der seit 1. Januar 2005 geltenden, hier anwendbaren Fassung) kann der
Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens unter Beilage aller
erforderlichen Dokumente schriftlich geltend gemacht werden
durch die Hinterbliebenen des Vorsorgenehmers (...), und zwar in nachstehender
Reihenfolge:

1. Die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG,

2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mas- se
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf
Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss,

3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG
nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4. (...).

Der Berechtigte oder die Berechtigten haben einen eigenen vertraglichen
Anspruch gegen die Freizügigkeitsstiftung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (vgl.
BGE 131 V 27 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 13 [B 92/04] S. 47 E.
2.2).

5.2 Es steht fest, dass die verstorbene Vorsorgenehmerin keine Hinterlassenen
im Sinne von Art. 19 und 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) hat. Die Kläger
und heutigen Beschwerdeführer (Mutter und Geschwister) fallen in die dritte
Kategorie der in Ziff. 3.2.2 des Reglements genannten Begünstigten. Sie sind
nur anspruchsberechtigt, wenn die Beigeladene nicht zum vorangehenden
Personenkreis gehört, wenn sie also nicht mit der Vorsorgenehmerin in den
letzten fünf Jahren bis zu deren Hinschied am 18. Januar 2005 ununterbrochen
eine Lebensgemeinschaft geführt hatte.

6.
Umstritten ist zunächst, ob auch gleichgeschlechtliche Personen eine
Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 bilden können.
6.1
6.1.1 Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, die Lebensgemeinschaft sei weder
im Sozialversicherungs- noch im Familienrecht gesetzlich definiert.
Grundsätzlich sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des
Konkubinats gemäss BGE 118 II 235 abzustellen. Seit diesem Entscheid seien aber
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zunehmend gesellschaftlich
akzeptiert und rechtlich anerkannt. Diese Anerkennung habe insbesondere im
Gesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) ihren Niederschlag gefunden.
Eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne könnten daher auch Personen
gleichen Geschlechts bilden.
Gemäss BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 gilt als Konkubinat im engeren Sinne "eine
auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft
von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine
körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als
Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (...). Indessen kommt nicht
allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft
oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in
einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die
Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche
Gemeinschaft zu bejahen (...). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung
sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des
Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft
beurteilen zu können."
6.1.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Begriff der
Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements im Sinne
des Familienrechts zu verstehen. Danach stelle die eheähnliche
Lebensgemeinschaft eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner
jederzeit formlos auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte
"Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" von Mann und Frau dar (BGE
118 II 235). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften fielen nicht darunter und
somit auch nicht unter den reglementarischen Begriff der Lebensgemeinschaft. Es
bestehe kein Grund, hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften mit Bezug auf
die vorsorgerechtliche Begünstigungsordnung gleich zu behandeln. Im Gegenteil
sei die vorsorgerechtliche Ungleichbehandlung von verschieden- und
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit ein Grund für die Schaffung des
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesetzes gewesen. Eine
Begünstigungsmöglichkeit des gleichgeschlechtlichen Partners habe somit nur
bestanden, wenn das anwendbare Vorsorgereglement dies ausdrücklich vorgesehen
habe. Das treffe hier nicht zu, weshalb die Beigeladene mangels einer
reglementarischen Grundlage von vornherein keinen Anspruch auf das
Freizügigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin habe.

6.2 Die Auslegung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen
und Freizügigkeitsstiftungen hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist
darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung -
hier der Begriff der Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Reglements
der Beschwerdegegnerin - vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte
und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen,
sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat
gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter
der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei
Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere
die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit
Hinweisen; noch nicht publiziertes Urteil 9C_568/2007 vom 14. März 2008 E. 3.1;
ferner BGE 119 V 289 E. 6b S. 294 [pauschale Verweisung auf eine
Verordnungsbestimmung]). Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung
der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder
Freizügigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot
zu beachten (Art. 35 Abs. 3 BV; noch nicht publiziertes Urteil 9C_568/2007 vom
14. März 2008 E. 3.1 und 3.2; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109).
6.3
6.3.1 Der Begriff der Lebensgemeinschaft zweier Personen differenziert nicht
nach deren Geschlecht. Darunter ist somit eine Gemeinschaft von Personen
verschiedenen oder gleichen Geschlechts zu verstehen, was auch dem in der
Gesellschaft heute üblichen Sprachgebrauch entspricht. Die Beschwerdeführer
machen zu Recht nichts anderes geltend. Es bestehen keine Hinweise im Reglement
und die Freizügigkeitsstiftung führt auch keine Gründe an, welche ein engeres,
auf Personen verschiedenen Geschlechts beschränktes Verständnis von
Lebensgemeinschaft nahelegten. Gegen eine solche Reglementsauslegung spricht
auch das Folgende:
6.3.1.1 In der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung sah Ziff. 3.2.2
des Stiftungsreglements mit Bezug auf den Kreis der anspruchsberechtigten
Personen folgende Reihenfolge vor: "a) die Hinterlassenen nach BVG sowie der
Witwer; b) natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in massgeblicher Weise
unterstützt worden sind; c) die übrigen gesetzlichen Erben, jedoch unter
Ausschluss des Gemeinwesens." Diese Regelung stimmte im Wesentlichen überein
mit Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV über die für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Begünstigten im Todesfall in der damaligen Fassung (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 13 S.
47 E. 2.2). Diese Verordnungsbestimmung wurde im Zuge der 1. BVG-Revision
gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677 ff.) geändert. Ziff. 2
von Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV im Besonderen nennt seither als Begünstigte neu
"natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf
Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss".
Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde auch ein mit Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV
inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmender neuer Art. 20a Abs. 1 BVG
geschaffen. Damit sollte die Stellung der nicht verheirateten Lebenspartner
verbessert werden (Alexandra Rumo-Jungo/Regula Gerber Jenni,
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des PartG, in: Thomas Geiser/Philipp
Gremper [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich 2007, S.
760). Für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge war nicht mehr eine Unterstützung der begünstigten Person
in erheblichem Masse vorausgesetzt. Vielmehr konnte das Vorsorgereglement
vorsehen, dass solche Leistungen u.a. auch erbracht werden, wenn die
Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten fünf Jahre bis zum
Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hatte. Auf diese Weise
sollte (auch) der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden
(Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision [BBl 2000 2637 ff.] S. 2683 f.
und 2691). In der parlamentarischen Beratung von Art. 20a BVG war die hier
interessierende Frage, ob unter Lebensgemeinschaft resp. Partnerschaft eine
Verbindung nur von Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts zu
verstehen ist, kein Diskussionspunkt (vgl. AB 2002 N 545 f. und S 1045 sowie AB
2003 S 755 ff.).
6.3.1.2 Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements wurde auf den 1. Januar 2005 im
Sinne der ab diesem Zeitpunkt neu geltenden gesetzlichen Regelung gemäss Art.
20a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV geändert, was auch die Beschwerdegegnerin
in ihrer Vernehmlassung bestätigt hat. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorschriften
ist somit auch für die Auslegung der reglementarischen Bestimmung nach dem
Vertrauensprinzip massgebend (vgl. BGE 119 V 289 E. 6b S. 294). Die
Entstehungsgeschichte von Art. 20a BVG stützt die vorinstanzliche Auffassung,
wonach auch Personen gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft gemäss Ziff.
3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements bilden können. Wenn in diesem
Zusammenhang in der Botschaft von der gesellschaftlichen Entwicklung die Rede
ist, kann damit nicht bloss das Zusammenleben von nicht verheirateten Personen
unterschiedlichen Geschlechts gemeint sein. Diese Lebensform ist seit langem
nicht nur toleriert, sondern von der Gesellschaft auch akzeptiert. Sodann weist
das BSV in seiner Vernehmlassung richtig darauf hin, dass bereits früher der
gleichgeschlechtliche Lebenspartner begünstigt werden konnte unter der
Voraussetzung, dass er vom verstorbenen Vorsorgenehmer in erheblichem Masse
unterstützt worden war (vgl. Moser, a.a.O., S. 1508; ferner Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 34/96 vom 2. Juli 1997). Sodann ist mit der Vorinstanz
und der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass mit dem vom Parlament am 18.
Juni 2004 verabschiedeten Partnerschaftsgesetz die Stellung der homosexuellen
Paare entscheidend verbessert wurde. U.a. haben neu überlebende eingetragene
Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG).
Anlass für die Schaffung dieses Gesetzes war auch das Verbot der
Diskriminierung dieser Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie eine Gleichstellung
mit heterosexuellen Konkubinatspaaren (Botschaft vom 29. November 2002 zum
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
[BBl 2003 1288 ff.] S. 1291, 1303 ff. und 1371 sowie AB 2003 N 1816 ff.). Es
ist schon aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht anzunehmen, dass derselbe
Gesetzgeber im Rahmen der gleichzeitig laufenden 1. BVG-Revision nur
Lebensgemeinschaften von Personen verschiedenen Geschlechts, nicht aber
gleichgeschlechtliche Partner in die mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG für den
überobligatorischen Vorsorge- und den Freizügigkeitsbereich geschaffene neue
Begünstigtenordnung aufnehmen wollte. In der Botschaft wurde denn auch
ausdrücklich auf diese neue, im Stadium der parlamentarischen Beratung
befindliche Bestimmung hingewiesen (BBl 2003 S. 1368 f.).
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Hinterlassenenleistungen nach
Art. 20a Abs. 1 BVG um Ansprüche der weitergehenden Vorsorge handelt. Die
Vorsorgeeinrichtungen, Personalfürsorgestiftungen oder Freizügigkeitsstiftungen
sind somit grundsätzlich frei, ob überhaupt und inwieweit sie solche Leistungen
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vorsehen wollen (Moser, a.a.O., S. 1510 f.;
Thomas Gächter/Myriam Schwander, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im
Sozialversicherungsrecht, in: FamPra.ch 4/2005 S. 844 ff., 849 f.; Heinz
Hausheer/Thomas Geiser/Regula E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2006, S. 35 Rz. 03.68 a).
Immerhin haben sie den in Art. 20a Abs. 1 BVG abschliessend und verbindlich
festgelegten Kreis der Begünstigten zu respektieren (vgl. AB 2002 N S. 545
[Votum Frau Bundesrätin Dreifuss]). Die Reglemente können somit die
Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer
Begünstigungserklärung und/oder einer schriftlichen Vereinbarung über die
gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen (Moser, a.a.O., S. 1512;
Hans-Ulrich Stauffer, Zweite Säule und Konkubinat, in: Plädoyer 4/99 S. 19 ff.,
22; vgl. BGE 133 V 314 sowie SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 6 [B 104/06] und SVR 2006
BVG Nr. 13 S. 47 [B 82/04]).
6.3.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre - aufgrund der
gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Formen des
Zusammenlebens oder wegen des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 2 BV -
die Ausdehnung des Begriffs des Konkubinats im engeren Sinn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften postuliert wird (Ingeborg Schwenzer, in: Ingeborg
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 19 zu Art. 129 ZGB; Andrea
Büchler, Vermögensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
in: Alexandra Rumo-Jungo/Pascal Pichonnaz [Hrsg.], Familienvermögensrecht, Bern
2003, S. 65; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 20 Rz. 03.03; Urs Fasel/
Daniela Weiss, Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche
Unterhaltsansprüche, in: AJP 1/2007 S. 13 ff., 18; vgl. auch Gächter/
Schwendener, a.a.O., S. 845 und 864 ff. sowie Stauffer, a.a.O., S. 22).
Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV (und
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) und somit nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des
Stiftungsreglements können daher auch Personen gleichen Geschlechts bilden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht daher eine
reglementarische Grundlage für einen allfälligen Anspruch der Beigeladenen auf
das Freizügigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin bei der am Recht
stehenden Freizügigkeitsstiftung.

7.
Die Verfahrensbeteiligten stimmen im Grundsatz darin überein, dass
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale
einer Lebensgemeinschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen im
Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements sind, die Rechtsprechung
zum Begriff des Konkubinats im engeren Sinn gemäss BGE 118 II 235 E. 3b S. 238
sein soll (E. 6.1.1). Davon ausgehend ist die Vorinstanz zu folgender
Begriffsumschreibung gelangt: "Die Lebensgemeinschaft im Sinne des
Stiftungsreglements ist (...) als Verbindung zweier Personen gleichen oder
verschiedenen Geschlechts zu verstehen, die eine eheähnliche Beziehung pflegen,
sich aber weder für die Form der Ehe noch für die eingetragene Partnerschaft
entscheiden. Die Eheähnlichkeit der Verbindung zeigt sich in der umfassenden
Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist.
Eine Lebensgemeinschaft umfasst demnach geistig-seelische, körperliche und
wirtschaftliche Komponenten und wird auch etwa als Wohn-, Tisch- und
Bettgemeinschaft bezeichnet. Die verschiedenen Komponenten einer
Lebensgemeinschaft müssen nicht kumulativ gegeben sein, so dass nicht bereits
beim Fehlen eines Elements das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verneinen
ist. Insgesamt muss die Verbindung aber in Würdigung aller Umstände die
Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer
Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann" (E. 3.3 des vorinstanzlichen
Entscheids).

7.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt es nicht Bundesrecht,
wenn die Vorinstanz die - vorliegend unbestrittenermassen nicht bestandene -
ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft nicht als begriffsnotwendiges
(konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft erachtet hat (gl.M. Büchler,
a.a.O., S. 65; vgl. auch Gächter/Schwendener, a.a.O., S. 845 und Stauffer,
a.a.O., S. 22). Entscheidend ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens -
hier in zwei Wohnungen und in der Ferienwohnung der Verstorbenen - die beiden
Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es
Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54;
Urteil 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005 E. 2.1). Im Übrigen können auch
Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben (Art. 162 ZGB; Ivo Schwander, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I. Art. 1-456
ZGB, 3. Aufl., S. 969 ff.). Gemäss einem von der Beigeladenen eingereichten
Schreiben vom 1. Februar 2006, in welchem sich ein bekanntes Ehepaar zu ihrer
Beziehung zur Verstorbenen äusserte, hatten die beiden Frauen bewusst
"getrennte Wohnstätten (...), um sich nicht unnötig gesellschaftlichem Druck
auszusetzen, der sich auf ihre beruflichen oder persönlichen Beziehungen hätte
auswirken können". Der Umstand allein, dass die Beigeladene und die verstorbene
Vorsorgenehmerin je eine eigene Wohnung hatten, schliesst somit eine
Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements
nicht aus. Dass sie in ihrer Steuerklärung jeweils den Abzug für Alleinstehende
mit eigenem Haushalt vorgenommen hatten, ist unter den gegebenen Umständen
daher ohne Belang.
Das soeben Gesagte gilt ebenfalls mit Bezug auf die unbestrittene Tatsache,
dass beide Personen, auch die Beigeladene, finanziell in der Lage waren, für
ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2
des Stiftungsreglements nicht voraus, dass zumindest eine Partei von der
anderen massgeblich unterstützt worden war. Gegenteils sollte diesem Aspekt
gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (vgl. E. 6.3.1.1). Der
Unterstützungsgedanke spielt nur, aber immerhin im Rahmen der umfassenden
Beistandspflicht eine Rolle (Moser, a.a.O., S. 1512).

7.2 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, gemäss den
Angaben der Nachbarin der Beigeladenen und der Nachbarin der verstorbenen
Vorsorgenehmerin hätten sich die beiden Frauen regelmässig gegenseitig besucht
und beieinander übernachtet. Gemäss unbestrittener Darstellung der Beigeladenen
hatten sie und die Verstorbene mehr als zwei Drittel aller Wochenenden in deren
Ferienwohnung verbracht. Im Weitern seien zwar die Beigeladene und die
verstorbene Vorsorgenehmerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht aufeinander
angewiesen gewesen. Beide seien finanziell in der Lage gewesen, ihren
Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Immerhin habe aber die Verstorbene die
Ferienwohnung allein finanziert und möglicherweise zuweilen die Ausgaben für
die gemeinsamen Freizeitaktivitäten allein beglichen und so die Kasse der
Beigeladenen geschont. Dass die Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere
Personen finanziell unterstützt hätte, sei nicht anzunehmen. Es habe somit eine
wirtschaftliche Verbundenheit bestanden, welche das unter guten Bekannten und
Freunden übliche Mass bei Weitem überstiegen habe und dem etwa in
Doppelverdiener-Ehen üblichen Mass entsprechen dürfte. Dies belege auch die
letztwillige Verfügung vom 11. August 2004, mit welcher die Verstorbene die
Beigeladene als Alleinerbin eingesetzt habe. Sodann sei nicht von der Hand zu
weisen, dass zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen eine sehr enge, auf
Ausschliesslichkeit angelegte Beziehung bestanden habe. Beleg hiefür seien
Briefe der Verstorbenen, gemeinsame Ferienfotografien sowie die Projektarbeit
"...", welche die Beigeladene im Rahmen eines Nachdiplomkurses an der Schule
Y.________ verfasst habe. Briefe Dritter, die Abdankungsrede sowie die Berichte
der behandelnden Ärzte zeigten, dass die Beigeladene und die verstorbene
Vorsorgenehmerin von Freunden und Bekannten als Lebenspartnerinnen wahrgenommen
worden seien. Der Umstand, dass es auch heftige Auseinandersetzungen gegeben
habe, welche die Beziehung auf die Probe gestellt hätten, sei nicht geeignet,
grundsätzliche Zweifel an der Intensität und Enge der Beziehung zu wecken.
Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Beigeladene für die
Pflege der Verstorbenen eine Entschädigung von Fr. 40'000.- verlangt habe.
Angesichts der Dauer und Intensität der Betreuung sowie des offensichtlich
nicht ungetrübten Verhältnisses zu den Klägern erscheine dies nicht als derart
ungewöhnlich, dass es das Bestehen einer engen Beziehung in Frage stellen
würde. Aufgrund der nicht unerheblichen wirtschaftlichen Verflechtungen
zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen sowie der Dauer und Intensität
ihrer Bindung sei von einer "Schicksalsgemeinschaft zweier Menschen" resp.
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglementes
auszugehen.

7.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beziehung zwischen der Verstorbenen
und der Beigeladenen habe weder die vom Stiftungsreglement geforderte
Intensität aufgewiesen noch während der letzten fünf Jahre bis zu deren Tod
ununterbrochen bestanden. Eine Freundschaft - auch eine enge - sei noch keine
Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne. Die gegenteilige Auffassung des
kantonalen Gerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung als Folge einer unhaltbaren, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehenden und somit insgesamt willkürlichen
Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den von ihnen produzierten Beweismitteln
ohne sachlichen Grund durchwegs geringere Überzeugungskraft als den
nachträglich selber abgefassten oder bei Bekannten einseitig eingeholten
Beweismitteln der Beigeladenen zuerkannt.
7.3.1 Die Kritik der Beschwerdeführer ist unbegründet, soweit sie auf der
unzutreffenden Rechtsauffassung von der Wohngemeinschaft als
begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft sowie einer
massgeblichen (gegenseitigen) Unterstützung zu Lebzeiten der Vorsorgenehmerin
beruht (E. 7.1 in fine). Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang und in
welcher Form die verstorbene Vorsorgenehmerin für Lebenshaltungskosten der
Beigeladenen im weitesten Sinne aufgekommen war. Unerheblich ist auch, dass die
Beigeladene mit Bezug auf die Erbschaftssteuer nicht als Person erfasst wurde,
welche mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in
Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat, und die
Veranlagung zu einem entsprechend höheren Steuersatz widerspruchslos
akzeptierte.
7.3.2 Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ergibt sich sodann aus dem
Umstand, dass die Beigeladene in der Todesanzeige sich als "deine Freundin" und
nicht als Lebenspartnerin der Verstorbenen bezeichnete. Sie war nicht nur in
der Liste der "Trauernden" an erster Stelle aufgeführt, sondern ihre Adresse
war auch die erste der beiden Traueradressen. Sodann mag zwar etwas befremdlich
erscheinen, dass die Beigeladene als (eingesetzte) Alleinerbin - abgesehen von
der pflichtteilsgeschützten Mutter der Verstorbenen - im Erbschaftsinventar
eine Forderung von pauschal Fr. 40'000.- als Entschädigung für die persönliche
Betreuung und Pflege ihrer Lebenspartnerin vor deren Tod eingab. Dass dieser
Umstand nach Auffassung der Vorinstanz das Bestehen einer engen Beziehung nicht
in Frage zu stellen vermag, stellt indessen keine unhaltbare Beweiswürdigung
dar. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass die verstorbene Vorsorgenehmerin
die Beigeladene nicht zu Lebzeiten als Berechtigte auf das
Freizügigkeitsguthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin bezeichnet hatte, nicht
auf einen fehlenden Begünstigungswillen geschlossen werden. Abgesehen davon,
dass das Stiftungsreglement keine solche Meldepflicht statuiert, kann dasselbe
Argument auch gegen die Beschwerdeführer verwendet werden.
7.3.3 Im Weitern kann nicht gesagt werden, bei den Briefen der Verstorbenen,
den Fotografien, den Schreiben von Bekannten und Freunden, den Arztberichten,
der Abdankungsrede sowie der erwähnten Projektarbeit, welche Dokumente nach
Auffassung der Vorinstanz belegen, dass die beiden Frauen (auch) nach aussen
sichtbar als Lebenspartnerinnen wahrgenommen worden waren, handle es sich nicht
um objektive Beweismittel. Dabei kann im Umstand, dass die Vorinstanz für den
Nachweis der eine Lebensgemeinschaft bestimmenden Merkmale wesentlich auf diese
Dokumente abgestellt hat, keine unhaltbare, vom Bundesgericht nach Art. 105
Abs. 2 BGG zu korrigierende Beweiswürdigung erblickt werden. Soweit in der
Beschwerde vorgebracht wird, gewisse Bereiche der Beziehung
gleichgeschlechtlicher Paare müssten vertraglich geregelt sein (z.B.
gemeinsamer Kauf- oder Mietvertrag, Bankvollmachten, Patientenverfügungen),
wird übersehen, dass solche Vereinbarungen auch für ein Konkubinat im engeren
Sinn nicht konstitutiv sind (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 24 ff.,
insbes. Rz. 03.21 und 03.74 und Büchler, a.a.O., S. 64 und 69). Etwas anderes
lässt sich der Umschreibung in BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 denn auch nicht
entnehmen (E. 6.1.1). Abgesehen davon legen die Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern die betreffenden Personen (Bekannte, Nachbarn, Pfarrerin, Ärzte)
unglaubwürdig und ihre Darstellung, wie sie die Beziehung zwischen der
verstorbenen Vorsorgenehmerin und der Beigeladenen wahrgenommen haben,
unglaubhaft sein sollen. Die Beschreibung der Zeit vom Ausbruch der Krankheit
bis zum Tod in der Projektarbeit diente der Beigeladenen zwar der Verarbeitung
der Trauer, bestätigt aber eindrücklich, dass zwischen den beiden Frauen eine
weit über eine Freundschaft hinausgehende, enge und stabile Beziehung bestanden
hatte. Daran ändern die - mit den Worten der Beschwerdeführer - "Phasen der
Zerwürfnis" nichts. Dass es in den über sechzehn Jahren seit dem Kennenlernen
Konflikte gab, wird auch in der Projektarbeit erwähnt, ebenso, dass die
Verstorbene - gemäss Chronologie vor 1999 - einmal die Kleider der Beigeladenen
vor die Wohnungstüre gelegt und das Schloss ausgewechselt hatte. Im Übrigen
bestehen keine Anhaltspunkte, und entsprechende Hinweise liefern auch die
Beschwerdeführer nicht, dass es in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der
Vorsorgenehmerin zur Trennung gekommen war. In Würdigung der gesamten Akten ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen
in einer echten Notlage welcher Art auch immer einander Hilfe und Beistand
geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet
wird. Die vorinstanzliche Qualifikation ihrer Beziehung als eine
Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2.2 des Stiftungsreglements ist daher
nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist unbegründet.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG) und der Beigeladenen eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beigeladene für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler