Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 86/2007
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9C_86/2007

Urteil vom 7. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Visana Krankenversicherung,
Postfach 253, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
12. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 lehnte es die Visana mangels vollständiger
Zahlung aller Beitragsrückstände (Restsaldo Prämienausstand: Fr. 1'700.-) ab,
ihrem damaligen versicherten Mitglied, M.________, für die Zeit vom 14. Juni
bis 5. August 2002 (Ende des Versicherungsverhältnisses; vgl. rechtskräftigen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2003)
Taggeldleistungen zu erbringen; es bestehe kein Anspruch auf Verrechnung.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 12. Februar 2007 ab.

C.
M.________ wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2007 (Posteingang: 19. März
2007) gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Aus keiner der
dem Bundesgericht übermittelten Eingaben geht ausdrücklich oder sinngemäss
hervor, was der Beschwerdeführer beantragt. Soweit nicht aus diesem Grund
unzulässig, sind die Eingaben als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen und materiell zu
beurteilen.

2.
2.1 Im Lichte der Grundsätze über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE
131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1 und 2 S. 414 ff.) hat das
Bundesgericht einzig die vorinstanzlich beurteilte Frage zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer während der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit vom 14.
Juni bis 5. August 2002 rückwirkend Anspruch auf Leistungen aus der
freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG hat (vgl. angefochtener Entscheid,
S. 5 E. 1.2). Dass das kantonale Gericht den Streitgegenstand in Verletzung
seiner Prüfungspflicht unzulässig beschränkt hätte, kann nicht gesagt werden.
Im Übrigen hat die vorinstanzliche Bestätigung der in Verfügung und
Einspracheentscheid sodann enthaltenen Verneinung eines Verrechnungsanspruchs
seitens des Beschwerdeführers keine rechtliche Bedeutung, weil nur der
Taggeldanspruch als solcher - und nicht auch die Beitragsausstände -
Gegenstand des Verfahrens sind, hat doch die Krankenkasse mit Verfügung und
Entspracheentscheid über die bisher nicht beglichenen Prämien keine Anordnung
erlassen.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalte schildert und Beanstandungen
vorbringt, welche ausserhalb des Streitgegenstandes - der Taggeldberechtigung
im erwähnten Zeitraum - liegen, kann darauf nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer beharrt im Übrigen offensichtlich querulatorisch auf dem
Standpunkt, er sei zur Verrechnung berechtigt, räumt doch Ziff. 4.4 lit. e
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Visana - und nur ihr - das
Verrechnungsrecht gegenüber säumigen Prämienschuldnern ein.

3.
Was die Taggeldberechtigung vom 14. Juni bis 5. August 2002 anbelangt, hat
die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1
BGG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zwischenabrechnung der
Visana vom 30. August 2005 "hinsichtlich der Prämien für die freiwillige
Taggeldversicherung nach KVG einen Restaustand von Fr. 1'700.- aufweist".
Diese Feststellung führt in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres dazu, dass die
Krankenkasse gestützt auf Ziff. 4.4 lit. a der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen berechtigt war, im fraglichen Zeitraum keine
Leistungen zu erbringen, wie das kantonale ebenfalls zu Recht erkannte.
Soweit zulässig, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
(Art. 109 Abs. 2 lit. a OG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: