Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 868/2007
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9C_868/2007

Urteil vom 7. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach B.________ mit Verfügungen vom 19.
November 2004 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts I 792/06 vom 26. September 2007,
unter anderem für die Zeit ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu,
zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente. Daraus resultierte
eine Nachzahlung in einer Gesamtsumme von Fr. 83'417.-. Die SWICA
Krankenversicherung (nachfolgend: Swica), die für die Zeit vom 18. Februar
2003 bis 30. November 2004 Krankentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 45'887.15
ausgerichtet hatte, beantragte bei der IV-Stelle die Verrechnung eines
Betrages von Fr. 28'248.65 mit nachzuzahlenden Invaliden-, Zusatz- und
Kinderrenten und eines solchen von Fr. 11'877.10 mit nachzuzahlenden
Kinderrenten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 19.
Juli 2005 lehnte die IV-Stelle die Verrechnung mit den nachzuzahlenden
Kinderrenten von Fr. 11'877.10 ab. Mit den Rentenverfügungen vom 19. November
2004 und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 gewährte sie der Swica eine
Direktauszahlung von Fr. 14'406.- und bei gleicher Gelegenheit der
Sozialbehörde X.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) eine solche von Fr.
34'887.-. Gegen die beiden Einspracheentscheide erhob die Swica am 25. Juli
2005 und am 3. August 2005 Beschwerden an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess die
Beschwerden mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 in dem Sinne gut, dass es die
angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. Juli und 25. Juli 2005 aufhob und
die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach der Neuermittlung des
Rentenanspruchs auch über die Frage der Drittauszahlung der Rentennachzahlung
im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in formelle Rechtskraft.

B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 bestimmte die IV-Stelle in Umsetzung des
Gerichtsentscheids vom 31. Oktober 2006, die Nachzahlung werde prozentual so
aufgeteilt, dass der Swica 24,9 % und entsprechend der Betrag von Fr.
20'770.80 zustehe; die Differenz von Fr. 6'364.80 zu dem bereits geleisteten
Betrag von Fr. 14'406.- sei der Swica, der Restbetrag von Fr. 5'512.30 der
Sozialberatung Y._______ bereits ausbezahlt worden.

C.
Die Swica reichte dagegen am 5. Juni 2007 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, die
IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2007 zu verpflichten,
ihr den Betrag von Fr. 19'354.95 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2007 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.

D.
Die Swica erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung der Nichteintretensverfügung sei die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, mit dem Entscheid vom 31.
Oktober 2006 sei der geltend gemachte Anspruch bereits rechtskräftig
beurteilt worden. Einem neuen Urteil stehe daher das Prozesshindernis der
abgeurteilten Sache entgegen.

2.
Nach der zum aOG ergangenen Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts war ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen
Beschwerdeinstanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Anfechtbar
waren nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Erwägungen, soweit das
Dispositiv darauf verwies und sie zum Streitgegenstand gehörten. Unterblieb
die Anfechtung, wurde der Rückweisungsentscheid samt den Motiven, auf die das
Dispositiv verweist, für das weitere Verfahren verbindlich, und zwar sowohl
für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, als auch für die
Beschwerdeinstanzen (BGE 113 V 159, 120 V 233 E. 1a S. 237; anders nur für
die Teilelemente einer Rente, da diese gesamthaft als einheitlicher
Streitgegenstand gilt, vgl. BGE 125 V 413, 110 V 48). Unterschiedlich ist die
Rechtslage unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes, wo
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide gelten, die nur eingeschränkt
selbstständig (Art. 92 und 93 BGG; BGE 133 V 477), dafür aber zusammen mit
dem Endentscheid noch anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die neue
Rechtslage war jedoch auf den am 31. Oktober 2006 ergangenen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Dieser hätte daher damals beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
angefochten werden können und wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Die
darin enthaltenen Anordnungen können im Rahmen einer Beschwerde gegen die
neue Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2007 nicht wieder zur Diskussion
gestellt werden.

3.
Zu prüfen bleibt, ob Identität des Streitgegenstands besteht zwischen dem im
Entscheid vom 31. Oktober 2006 Beurteilten und dem mit der Beschwerde vom 5.
Juni 2007 Verlangten.

3.1 Der Entscheid vom 31. Oktober 2006 erging auf die Beschwerden vom 25.
Juli 2005 und 3. August 2005 hin.

3.1.1 Die Beschwerde vom 25. Juli 2005 richtete sich gegen die Verfügung und
den Einspracheentscheid, mit denen die heutige Beschwerdegegnerin eine
Drittauszahlung der nachzuzahlenden Kinderrenten an die jetzige
Beschwerdeführerin mangels eines eindeutigen Rückforderungsrechts (Art. 85bis
Abs. 2 IVV) abgelehnt hatte. Mit der Beschwerde vom 25. Juli 2005 machte die
Beschwerdeführerin geltend, ihre vertraglichen Zusatzbedingungen bildeten
eine genügende Grundlage für ein direktes Forderungsrecht. Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens war somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen
Direktzahlungsanspruch bezüglich der Kinderrenten hat.

3.1.2 Ausgangspunkt der Beschwerde vom 3. August 2005 war die Verfügung vom
19. November 2004, worin die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine Rente
und Nachzahlungen zugesprochen hatte und zugleich Nachzahlungen im Umfang von
Fr. 14'406.- an die Beschwerdeführerin und von Fr. 34'887.- an die
Sozialbehörde angeordnet hatte. Die Einsprache, mit welcher die
Beschwerdeführerin die Verrechnung zu Gunsten der Sozialbehörde bestritt,
wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen mit der
Begründung, der von der Sozialbehörde gestellte Verrechnungsantrag entspreche
den erbrachten Sozialhilfeleistungen. Mit der Beschwerde vom 3. August 2005
beantragte die Swica eine Verrechnung zu ihren Gunsten im Gesamtbetrag von
Fr. 28'249.- statt lediglich Fr. 14'406.-. Sie begründete dies damit, die
Sozialhilfeleistungen seien nicht in Erwartung der noch ausstehenden
Invalidenrente, sondern unabhängig davon zur Deckung des Existenzminimums
erbracht worden. Es handle sich damit nicht um eine Vorschussleistung im
Sinne von Art. 85bis IVV, sodass der Sozialbehörde kein Verrechnungsanspruch
zustehe. Sie hielt dafür, dass richtigerweise zumindest die anteilmässige
Drittauszahlung des Rentennachzahlungsbetrags im Verhältnis zu den gesamten
erbrachten Leistungen für die massgebliche Periode zu berechnen wäre.
Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war somit die Frage, ob die
Sozialbehörde einen Verrechnungsanspruch habe und wenn ja, wie ihre Ansprüche
und diejenigen der Beschwerdeführerin aufzuteilen seien.

3.1.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Entscheid vom 31. Oktober 2006
zunächst, zur masslichen Bestimmung der Rückforderung bleibe festzuhalten,
dass mit Entscheid desselben Gerichts vom 4. Juli 2006 die Sache zur Prüfung
des Rentenanspruchs für die Zeit vom April 2002 bis Februar 2003
zurückgewiesen worden sei. Die anbegehrte Drittauszahlung sei im Februar 2003
zeitlich kongruent. Da offen sei, ob der Anspruch auf die ganze Rente und das
entsprechend ermittelte nachzuzahlende Rentenbetreffnis tatsächlich Bestand
haben werden, müsse auch die vorliegende Streitsache zur Bemessung des
Verrechnungsbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (E. 1.3).
Weiter erwog das Gericht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
stehe der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die nachzuzahlenden
Kinderrenten im Betrag von Fr. 11'877.10 ein Drittauszahlungsanspruch zu (E.
3). Auch betragsmässig sei die ganze von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verrechnung von Fr. 40'125.75 grundsätzlich zulässig (E. 4).
Schliesslich prüfte das Gericht, ob der Beschwerdeführerin der ganze
geforderte Verrechnungsbetrag zustehe oder ob, und wenn ja in welchem
Verhältnis, der Rentennachzahlungsbetrag zwischen der Beschwerdeführerin und
der Sozialbehörde aufzuteilen sei (E. 5.1). Neben der Beschwerdeführerin sei
auch die Sozialhilfebehörde drittauszahlungsberechtigt (E. 5.4). Die
Nachzahlung sei gemäss Rz. 10075 der Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) im
Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen (E. 5.5). Die
Sozialhilfebehörde habe in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Oktober
2004 Vorschussleistungen von insgesamt Fr. 138'465.50 erbracht, die
Beschwerdeführerin dagegen Fr. 45'887.15. Die Nachzahlung von insgesamt Fr.
83'417.- sei entsprechend den Anteilen der Vorschussleistungen im Verhältnis
von 24,9 % (Beschwerdeführerin) zu 75,1 % (Sozialhilfebehörde) aufzuteilen;
der Beschwerdeführerin stünden somit Fr. 20'770.80 zu, soweit der
Rentenanspruch auch nach Durchführung der mit der Rückweisung (E. 1.3)
verlangten weiteren Abklärungen unverändert bleibe. Andernfalls werde die
Beschwerdegegnerin auch nach Massgabe des vorstehend Gesagten neu über den
Anspruch auf Drittauszahlung zu befinden haben; insoweit seien die
Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit sie den Anspruch auf
Drittauszahlung nach Neuermittlung des Rentenanspruchs im Sinne der
Erwägungen nochmals prüfe und darüber neu entscheide (E. 5.6). Ziff. 1 des
Dispositivs lautete: "Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als
die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. und 25. Juli 2005 aufgehoben
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach der Neuermittlung des
Rentenanspruchs auch über die Frage der Drittauszahlung der Nachzahlung im
Sinne der Erwägungen neu entscheide."
3.1.4 Insgesamt ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober
2006 klar, dass damit der grundsätzliche Drittauszahlungsanspruch sowohl der
Beschwerdeführerin als auch der Sozialbehörde bejaht und der prozentuale
Anteil der beiden Drittansprecher an der gesamten Nachzahlungssumme
festgelegt wurde. Zurückgewiesen wurde die Sache einzig zur Neuermittlung des
Rentennachzahlungsbetrags im Lichte der noch vorzunehmenden Abklärungen
bezüglich des Invaliditätsgrades des Versicherten in der Zeit vom April 2002
bis Februar 2003.

3.2 Mit der Verfügung vom 24. Mai 2007 entschied die Beschwerdegegnerin "in
Umsetzung des Gerichtsurteils vom 31. Oktober 2006", dass der
Beschwerdeführerin eine Nachzahlung von Fr. 20'770.80 zustehe, was abzüglich
der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 14'406.- eine Restzahlung von Fr.
6'364.80 ergebe. In der Beschwerde vom 5. Juni 2007 an das
Sozialversicherungsgericht brachte diese vor, die Nachzahlung an die
Sozialbehörde resultiere unter anderem aus der Tatsache, dass der Versicherte
bei dieser unrechtmässig Leistungen bezogen habe, indem er die Leistungen der
beruflichen Vorsorge und die Vorleistungen der Krankenversicherung
verschwiegen habe. Würden die erschlichenen Sozialhilfeleistungen in die
anteilmässige Aufteilung miteinbezogen, so würde die Beschwerdeführerin als
Krankentaggeldversicherer auf Kosten der eigenen Leistungen einen Teil der
unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen rückerstatten. Bei einer
proportionalen Aufteilung dürften nur die rechtmässig erbrachten Leistungen
berücksichtigt werden. Zudem seien die Weisungen, auf die sich das Urteil
stütze, bundesrechtswidrig, wozu sich das Gericht in seinem Entscheid vom
31. Oktober 2006 nicht geäussert habe. Die Leistungen der Sozialhilfe könnten
nicht als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV betrachtet werden.
Im Entscheid vom 31. Oktober 2006 sei auch nicht auf den Umstand des
Sozialhilfemissbrauchs eingegangen worden.

3.3 Mit diesen Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin den
grundsätzlichen Drittauszahlungsanspruch der Sozialbehörde und die Aufteilung
des Nachzahlungsbetrags zwischen ihr und dieser. Diese Aspekte wurden
indessen im Entscheid vom 31. Oktober 2006 rechtskräftig beurteilt. Die
Rückweisung erfolgte einzig zur Neuberechnung des Nachzahlungsbetrags infolge
einer (noch zu prüfenden) allfälligen Änderung des Invaliditätsgrades für
einen Teil der Nachzahlungsperiode. Nur dieser Aspekt bildete Gegenstand der
Verfügung vom 24. Mai 2007. Die in der Beschwerde vom 5. Juni 2007
vorgebrachte Kritik richtete sich jedoch gegen Aspekte, die im Entscheid vom
31. Oktober 2006 beurteilt wurden. Sie hätte im Rahmen einer Anfechtung jenes
Entscheids vorgetragen werden können, aber nicht mehr mit einer Beschwerde
gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007. Dass angeblich neue Tatsachen
vorliegen, welche im Entscheid vom 31. Oktober 2006 nicht berücksichtigt
wurden, hätte allenfalls Gegenstand eines Revisionsgesuchs gegen jenen
Entscheid bilden können, erweitert aber nicht den Streitgegenstand im Rahmen
des neuen Verfahrens. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die Beschwerde
nicht eingetreten.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr.1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz