Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 866/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_866/2007

Urteil vom 17. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________ trat im Jahre 1965, im Alter von 36 Jahren, in die Pensionskasse des
(damaligen) Schweizerischen Bankvereins ein. Ab dem Jahre 1986 bezog er von
dieser zunächst Invaliden-, später Altersleistungen.

B.
Am 24. März 2006 erhob B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen die Pensionskasse der UBS AG (welche im Zuge der Fusion
zwischen dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen
Bankgesellschaft im Jahre 1998 per 1. Juli 1999 in die Rechtsstellung der
Pensionskasse des vormaligen Bankvereins eingetreten war) mit folgendem
Rechtsbegehren:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger dessen finanzielle Einbusse seit
Pensionierung bis heute, entstanden durch völlig einseitig, 1968 erfolgte
drastische Reduktion der Rentenansprüche ihrer Versicherten,
zurückzuerstatten."
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die
Klage ab.

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die
"Rückforderungssumme von CHF 235'000.-" zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht) prüft es indessen nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt
insofern eine besondere Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz erwog, bereits das vor dem Jahre 1968 gültig gewesene
Reglement habe einen mit dem nachmaligen Art. 71 des Regulativs der
Pensionskasse für die Schweizersitze des Schweizerischen Bankvereins vom 1.
Juli 1968 (im Folgenden: Reglement 1968) identischen Änderungsvorbehalt
enthalten. Die strittige Änderung von Art. 11 ("anrechenbares Jahresgehalt") im
Reglement 1968 sei gestützt auf diesen Änderungsvorbehalt von den Organen der
Pensionskasse korrekt beschlossen worden. Die Zusammensetzung des
Stiftungsrates habe genau der Verteilung der prozentualen Beiträge entsprochen,
wie dies gemäss den vor Einführung des BVG einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art.
89bis Abs. 3 ZGB; Art. 54 und 56 Reglement 68) erforderlich war. Weiter sei die
derzeitige Rente des Beschwerdeführers gemessen am Leistungsziel, welches mit
der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge erreicht werden sollte
(60 % des letzten Bruttolohnes) nicht unangemessen tief, sondern betrage
zwischen 65 und 69 % des zuletzt erzielten Einkommens, so dass die im Jahre
1968 erfolgte Anpassung des anrechenbaren Gehaltes jedenfalls nicht willkürlich
gewesen und in diesem Sinne auch materiell nicht zu beanstanden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die soeben erwähnten
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig; diese
sind daher für das Bundesgericht verbindlich. Er rügt indessen, die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf Rechtsgleichheit verletzt, indem sie in willkürlicher
Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin entschieden habe.
Bis zum Erscheinen einer Statistik in der Zeitung "Tages Anzeiger" vom 16. Juni
2005 habe er geglaubt, der im Jahre 1968 eingeführte Koordinationsabzug beruhe
auf einer "behördlichen, gesetzlichen, generellen Vorschrift". Erst nach der
Lektüre dieses Artikels sei ihm klar geworden, dass die Rentenkürzung "rein
willkürlich" vorgenommen worden sei, wobei es sowohl an einer finanziellen
Notwendigkeit seitens der Pensionskasse als auch an einer gesetzlichen
Vorschrift gefehlt habe. Andere Pensionskassen hätten auf eine analoge
Rentenkürzung verzichtet und auch die Kadermitarbeiter des damaligen
Bankvereins hätten keine solche Leistungskürzung in Kauf nehmen müssen.

3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Entgegennahme des bei
seinem Eintritt in die Pensionskasse des Bankvereins gültig gewesenen
Reglements insbesondere auch dem nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz damals schon reglementarisch verankerten Abänderungsvorbhalt
zugestimmt hatte (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226).

Der Versicherte bringt zwar zu Recht vor, dass selbst eine (reglementarische)
Abänderungsermächtigung zu Gunsten der Vorsorgeeinrichtung keine beliebigen
Eingriffe in die Rechte oder Anwartschaften der Versicherten erlaubt.
Insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Vertrauensprinzip sind zu beachten (vgl. hiezu - nunmehr für den Bereich der
weitergehenden Vorsorge - Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich
2006, Rz. 1348). Indes hat die Pensionskasse des ehemaligen Bankvereins diese
Grundsätze nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht
verletzt. Wie der Beschwerdeführer mit Bezug auf das von der Pensionskasse des
Bankvereins im Jahre 1968 an die Versicherten verteilte Merkblatt selbst
ausführt, erfolgte die Einführung des koordinierten Lohnes vor dem Hintergrund
der "steigenden AHV-Renten", d.h. des sich damals im Aufbau befindlichen
Vorsorgeschutzes in der ersten Säule. Dass nicht alle dem Beschwerdeführer
bekannten Vorsorgeeinrichtungen damals einen Koordinationsabzug eingeführt
hatten, spricht ebenso wenig gegen die Zulässigkeit der fraglichen
Reglementsänderung wie die (nicht näher belegte) Behauptung, die
Kadermitarbeiter des vormaligen Bankvereins seien privilegiert worden. Die
unterschiedliche Behandlung bestimmter Gruppen von Versicherten, etwa im
Hinblick auf differierende berufliche Anforderungen, steht dem
Gleichbehandlungsgebot nicht grundsätzlich entgegen (vgl. das betreffend eine
öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ergangene Urteil BGE 134 I 23 E.
9.2). Auch sind Rentenanwartschaften selbst dann abänderlich, wenn mit den
Prämien Leistungen finanziert wurden, die später reduziert oder gar gestrichen
werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit weiteren Hinweisen).

In Würdigung, dass der Versicherte auch mit der tieferen Rente das nunmehr in
der Verfassung verankerte Leistungsziel erreicht, wonach die berufliche
Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 34quater aBV; heute Art. 113 Abs. 2
lit. a BV) - was nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
Rentenleistungen von insgesamt 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157)
-, kann der Koordinationsabzug auch nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Schliesslich ist die (sinngemässe) Behauptung, die Vorinstanz habe unbesehen
die Position der Beschwerdegegnerin übernommen, was willkürlich sei, nicht
belegt. Vielmehr erwog das kantonale Gericht einlässlich, weshalb die
angefochtene Reglementsänderung nicht zu beanstanden ist.

4.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle