Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 861/2007
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9C_861/2007

Urteil vom 4. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

R. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA, Rechtsdienst,
4005 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die von R.________ am 1. Dezember 2007 (Poststempel) erhobene Beschwerde
(vom 23. November 2007) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2007 betreffend Leistungen der
Invalidenversicherung,

in Erwägung,

dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 23. November 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen ausreichend präzisierten
Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2
BGG unzutreffend sein sollen oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung R.________ am
10. Dezember 2007 die Mängel der Rechtsschrift anzeigte und auf die nur
innert der Beschwerdefrist bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der
Mängel hinwies, davon jedoch nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Schmutz