Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 845/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_845/2007

Urteil vom 26. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a G.________, geboren 1951, verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre als
Mechaniker. Am 30. August 1988 meldete er sich bei der Invalidenversicherung
zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an mit dem Hinweis, es sei ihm seit
einer Diskushernien-Operation am 1. Juni 1988 nicht mehr erlaubt, schwer zu
heben sowie lange zu sitzen und zu stehen. Die IV-Stelle des Kantons Bern
verfügte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen am 26. Juni (und 2.
Oktober) 1989 die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Sprachkurs
[französisch für Anfänger] sowie Kurs für Kommunikation und Rhetorik). Am 23.
April 1990 verfügte sie die Übernahme einer Managementausbildung und schloss in
der Folge den Fall ab (Schlussbericht vom 4. April 1991).
A.b Am 25. Juni 2001 meldete sich G.________ wegen eines seit September 2000
bestehenden Rückenleidens erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle führte
wiederum erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Dr. med.
S.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2001 (dem ein Bericht des
Dr. med. R.________, FMH für Neurologie, vom 22. November 2000 beilag). Am 4.
September 2001 unterzog sich G.________ einer arthroskopischen
Meniskusoperation. Nach Eingang der Verlaufsberichte des Dr. med. S.________
vom 3. Oktober und 4. Dezember 2001 sowie von Berichten des Dr. med.
H.________, Rheumatologie FMH, Klinik K.________, vom 28. Mai und 9. Oktober
2002 (letzterer betreffend den Verlauf nach einer am 4. Juli 2002
durchgeführten Diskushernienoperation L 4/5 sowie einer Adhäsiolyse der Wurzel
S 1 rechts), sprach die IV-Stelle G.________ mit Verfügung vom 21. Oktober 2002
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Am
28. Oktober 2002 ging ein Bericht des Dr. med. L.________, Neurologie FMH,
Klinik K.________, vom 25. Oktober 2002, bei ihr ein. In der Folge veranlasste
die IV-Stelle eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle Befas,
(Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2003), und gab bei den Dres. med.
E.________, FMH für Neurologie, und I.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Begutachtungen vom 2. April 2004 bzw. "April 2004" in Auftrag.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad (von 20 %). Hiegegen
erhob G.________ Einsprache. Nachdem Dr. med. H.________ am 9. September 2004
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, wies die
IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 im Wesentlichen mit
der Begründung ab, die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit
beruhe auf invaliditätsfremden Gründen (mangelnde Motivation).

Eine hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern - nach Eingang eines Berichtes des Dr. med. V.________,
Anästhesiologie FMH, vom 1. Dezember 2004 - mit Entscheid vom 2. Februar 2005
gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die
IV-Stelle zurück. Diese veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre
Abklärung in der Medas, Medizinische Abklärungsstation am Spital P.________,
(Gutachten vom 2. August 2006). Nach Eingang eines Berichtes des G.________
seit 10. August 2006 behandelnden Dr. med. B.________, FMH für Allgemeine
Medizin, vom 17. November 2006 (dem ein Sprechenstundenbericht des Spitals
M.________, vom 7. November 2006 beilag), verfügte die IV-Stelle am 9. Februar
2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erneut die Ablehnung des
Leistungsbegehrens, da die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin ohne
Einschränkungen zumutbar sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen G.________
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Oktober 2007
ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zuzüglich Verzugszins, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens
und neuem Entscheid, beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ferner darf
das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107
Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte
für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 f. E. 2, 105 V 156 E.
1 S. 158) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig sind auch die Hinweise auf die intertemporalrechtlichen Regeln bei der
Beurteilung von Sachverhalten, die sich (teilweise) schon vor Inkrafttreten des
ATSG am 1. Januar 2003 bzw. der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht
haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f. mit Hinweisen), und darauf, dass das
ATSG bezüglich der hier zu beurteilenden Rechtsfragen keine wesentlichen
Neuerungen gebracht hat (BGE 130 V 343).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend
abgeklärt und dem Gutachten der Medas vom 2. August 2006 komme voller
Beweiswert zu. Die Ausführungen des Dr. med. H.________ vermöchten die
Einschätzungen der Medas nicht in Frage zu stellen, zumal dieser Arzt
invaliditätsfremde Gründe (psychosomatische Faktoren, fehlende Stellenangebote)
in seine Beurteilung miteinbeziehe. Es sei somit eine um 30 % verminderte
Leistungsfähigkeit anzunehmen. Ausgehend von einem Valideneinkommen in Höhe von
Fr. 69'810.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'949.95 (bei einem
leidensbedingten Abzug von 10 %) ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38
%.

3.2 Der Versicherte rügt, in Bezug auf seinen Gesundheitszustand habe das
kantonale Gericht den Sachverhalt in Verletzung der bundesrechtlichen
Beweisregeln bzw. hinsichtlich der "echtzeitlich" bescheinigten
Arbeitsunfähigkeiten und des (verneinten) invalidisierenden Gesundheitsschadens
offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Zunächst habe er nicht Einsicht
in alle medizinischen Unterlagen erhalten, namentlich nicht in die den
Medas-Gutachtern vorgelegenen Berichte des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom
22. August 2005, und der Klinik für Neurochirurgie am Spital P.________ vom 5.
Mai 2006. Weiter habe sich die Vorinstanz in Verletzung ihrer
Begründungspflicht nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwänden
auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit den widersprüchlichen Beurteilungen
durch das Spital P.________. Schliesslich habe er keine Gelegenheit gehabt,
sich zur geplanten Verneinung des Leistungsanspruches mit "substituierter
Begründung" zu äussern.

4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den beschwerdeführerischen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat.

4.2 Es trifft zu, dass die im Medas-Gutachten erwähnten Berichte des Schweizer
Paraplegiker-Zentrums vom 22. August 2005 und der Klinik für Neurochirurgie am
Spital P.________ Bern vom 5. Mai 2006 sich nicht bei den Akten befinden.
Indessen hat das kantonale Gericht bei seinem Entscheid nicht auf diese - die
gescheiterte Implantierung eines Stimulators am 11. Juli 2005 sowie die
Installation einer Morphinpumpe am 1. Mai 2006 betreffenden - Akten abgestellt
und zudem einlässlich dargelegt, weshalb es dem Medas-Gutachten vollen
Beweiswert beimass. Dass sich die Vorinstanz nicht explizit äusserte zum
gerügten Widerspruch zwischen der Einschätzung der Ärzte an der
neurochirurgischen Klinik am Spital P.________ (welche dem Versicherten eine
Morphinpumpe einsetzten) und der Medas-Gutachter am selben Spital (welche eine
angepasste Tätigkeit mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit als
zumutbar erachteten; vgl. E. 5.2 hienach), verletzt das rechtliche Gehör nicht.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend deutlich hervor, auf welche
Überlegungen sich das kantonale Gericht stützte, so dass dem Beschwerdeführer
dessen sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war (zum Umfang der
Begründungspflicht vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Schliesslich setzte
sich der Versicherte in seiner vorinstanzlichen Beschwerde eingehend mit den
massgeblichen Vergleichseinkommen auseinander und stellte selbst einen
Einkommensvergleich an. Wenn das kantonale Gericht seiner Argumentation
insoweit folgte, als es - abweichend von Verfügung und Einspracheentscheid --
eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit annahm
und folgerichtig einen Einkommensvergleich durchführte, liegt darin weder eine
rechtliche Beurteilung, mit deren Heranziehung der Beschwerdeführer nicht ohne
Weiteres rechnen musste noch eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges
(vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde
ausreichend gewahrt.

5.
Die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
führt nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung:

5.1 Zunächst dokumentieren die vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten
die umfassenden Abklärungen bezüglich der geklagten Schmerzen sowie deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich. Die Vorinstanz durfte in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von den Berichten
des Paraplegiker-Zentrums vom 22. August 2005 und der Klinik für Neurochirurgie
vom 5. Mai 2006 keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären. Dies
gilt umso mehr, als der wesentliche Inhalt der beiden Berichte im
Medas-Gutachten wiedergegeben wird und sich im Übrigen auch Dr. med. V.________
zu den weiteren Therapiemöglichkeiten äusserte (Bericht vom 1. Dezember 2004,
worin er erklärte, zur Therapie der von der Wurzel S 1 ausgehenden Schmerzen
könne "nach WHO-Schema" die Anwendung von Opioiden, Antiepileptika und
trizyklischen Antidepressiva versucht und eine Rückenmarkstimulation mit
Stimulierung im Dermatom S 1 rechts probiert werden).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe in Verletzung
der bundesrechtlichen Beweisregeln auf das Medas-Gutachten abgestellt, dringt
er ebenfalls nicht durch. Einerseits trifft es nicht zu, dass die
Medas-Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten. Vielmehr
gingen sie von einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit aus und
begründeten diese mit einem ausgeprägten chronischen lumbospondylogenen
Schmerzsyndrom (failed-back-surgery-syndrome) und einer
Schmerzmittelabhängigkeit. Anderseits trifft es zwar zu, dass die
Medas-Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
attestierten, während die Ärzte an der neurochirurgischen Klinik am Spital
P.________ den Einsatz einer Morphinpumpe für angezeigt erachteten. Darin liegt
indes kein die Beweiskraft des Medas-Gutachtens schmälernder Widerspruch. Die
Implantierung der Morphinpumpe erfolgte, obwohl angesichts der das
Schmerzgeschehen mitprägenden psychischen Faktoren (hiezu etwa Berichte des Dr.
med. L.________ vom 25. Oktober 2002 und des Dr. med. V.________ vom 1.
Dezember 2004) und der zumindest teilweise unsicher gebliebenen Schmerzursachen
diese letztlich - ebenso wie bereits die zahlreichen vorangegangenen
Behandlungsversuche - erfolglose Massnahme (Bericht des Dr. med. B.________ vom
17. November 2006) aus medizinischer Sicht wohl gewisse Fragen aufwarf (vgl.
etwa das psychiatrische Zusatzgutachten der Frau Dr. med. D.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2006, sowie das neurologische
Zusatzgutachten des Dr. med. U.________, Facharzt für Neurologie, vom 23. Juni
2006). Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann
bereits deshalb nicht gesprochen werden, weil eine solche voraussetzt, dass der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dies trifft hier
nicht zu. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (oder gar
vorzuziehen wäre), ändert nichts (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

6.
Unbegründet ist der weitere Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
insoweit unrichtig festgestellt, als sie die "echtzeitlichen" Aufzeichnungen,
welche eine gegenüber den Einschätzungen der Medas-Gutachter erheblich höhere
Arbeitunfähigkeit auswiesen, nicht berücksichtigte. Es trifft zu, dass die
Dres. med. S.________, H.________ und L.________ in den Jahren 2001 und 2002
verschiedentlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Der
Hausarzt stützte seine Berichte vom 3. Oktober und 4. Dezember 2001 sowie vom
7. Mai 2002 indes ausschliesslich auf die am 3. Oktober 2001 erfolgte
Untersuchung des Versicherten, welche wenige Wochen nach der Meniskus-Operation
erfolgte, als die Kniebeschwerden die Belastbarkeit immer noch einschränkten.
Auch die Dres. med. H.________ und L.________ berücksichtigen die postoperative
Arbeitsunfähigkeit nach dem Eingriff vom 4. Juli 2002. Im Übrigen attestierte
Dr. med. H.________ am 9. Oktober 2002, nach erfolgreicher Hernien-Operation,
lediglich initial eine 50%ige Beeinträchtigung und ging somit davon aus, dass
in der Folge eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Dr. med. L.________
setzte die Arbeitsfähigkeit am 25. Oktober 2002 aus rein neurologischer und
neurochirurgischer Sicht auf zumindest 75 % fest. Dr. B.________ schiesslich,
der den Beschwerdeführer seit dem 10. August 2005 behandelt, begründet seine
abweichende Beurteilung wesentlich mit subjektiven Auffassungen der Patienten
oder mit blossen Mutmassungen. Für zusätzlliche medizinische Abklärungen
besteht kein Anlass.

7.
7.1 Die Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E.
3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30), einschliesslich derjenigen über die Anwendung
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475),
können als Rechtsfragen letztinstanzlich frei überprüft werden. Die
Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen betrifft eine
Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Richtet sich der
Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung, handelt es sich um eine
Rechtsfrage, etwa ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche
Tabelle oder Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4) ist und ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei
(Urteil I 860/06 vom 7. November 2007, E. 3.2). Demgegenüber beschlägt der
Umgang mit den Zahlen der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).

7.2 Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen ausgehend von den Angaben
der letzten Arbeitgeberin (Firma L.________; Arbeitgeberbericht vom 3. August
2001), wonach der Versicherte im Jahre 2001 ein Monatseinkommen von Fr. 5'370.-
erzielt hatte. Inwiefern darin eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal das
kantonale Gericht den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand,
es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (wie es insbesondere auch
der Verfügung vom 2. Juni 2004 [Fr. 75'240.- jährlich] oder dem
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2004 [Fr. 72'240.- jährlich] zu Grunde
lag), mit der zutreffenden Begründung abgewiesen hatte, die Familien- und
Kinderzulagen könnten nicht berücksichtigt werden. Auch geht aus den Akten
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber aus
leidensbedingten Gründen einen reduzierten Lohn gehabt hätte.
7.3
7.3.1 Das Invalideneinkommen setzte die Vorinstanz gestützt auf die vom
Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2000 (Tabelle TA1,
Totalwert, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt])
fest. Hiegegen wendet der Versicherte ein, das kantonale Gericht verletze
Bundesrecht, soweit es auf das Anforderungsniveau 3 abstelle. Dies trifft nicht
zu. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht berücksichtigt, dass der Versicherte
eine langjährige, breitgefächerte Berufstätigkeit vorweisen kann und (auch) im
Rahmen der von der Invalidenversicherung übernommenen Zusatzausbildungen
weitere Qualifikationen erworben hat. Davon, dass er lediglich noch einfache
und repetitive (Hilfs-)Tätigkeiten gemäss LSE-Anforderungsniveau 4 ausüben
könnte, kann nicht die Rede sein.
7.3.2 Den von der Vorinstanz auf 10 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn
kritisiert der Versicherte als zu tief und erachtet stattdessen einen Abzug von
25 % als gerechtfertigt. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich
bei der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges
um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dass die Vorinstanz
ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, vermag der Beschwerdeführer nicht
zu begründen, zumal die psychischen Verhaltensauffälligkeiten bereits mit der
Annahme einer 30%igen Leistungseinschränkung berücksichtigt wurden.

8.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64 BGG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Lukas Denger, Bern, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle