Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 841/2007
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9C_841/2007

Urteil vom 21. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

B. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Protekta
Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 19. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde B.________ vom 26. November 2007 (Poststempel) gegen den
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Oktober
2007, mit welchem die einen Umschulungs- und Rentenanspruch verneinenden
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. März 2007 aufgehoben
werden und die Sache "zur Durchführung weiterer Abklärungen und
anschliessender Neuverfügung" an die Verwaltung zurückgewiesen wird,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 477
S. 481 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.) und die Zulässigkeit der Beschwerde somit -
alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als
Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum
mehr verbliebe (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit
Hinweisen), was hier nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort dartut, dass eine der
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt ist und daher fraglich
ist, jedoch offen bleiben kann, ob bereits mangels rechtsgenüglicher
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteile 4A_109/2007 vom
30. Juli 2007 [E. 2.4], 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 [E. 3 in fine],
9C_747/2007 vom 28. November 2007), weil jedenfalls die beiden
Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,

dass zum einen dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2       S. 483 f.)
erwächst, da der Entscheid die umstrittene Frage der (aus psychischer Sicht)
zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die Verwaltung nicht
verbindlich festlegt und die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung
namentlich die Möglichkeit offen lässt, dass die vom Beschwerdeführer
beantragte berufliche Abklärung (samt Überprüfung des einschränkenden
Charakters bestehender kognitiver Schwierigkeiten und daraus allenfalls
resultierender Überforderungssituationen) tatsächlich durchgeführt wird,
dass zum andern die Gutheissung der Beschwerde fraglos keinen sofortigen,
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparenden Endentscheid
herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), beantragt der
Beschwerdeführer doch seinerseits eine Rückweisung der Streitsache an die
Verwaltung zwecks Durchführung der "erforderlichen Abklärungen" und
Neuverfügung,
dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid
offensichtlich unzulässig ist, letzterer jedoch durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein wird, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt
(Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die zu erhebenden Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz