Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 840/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_840/2007

Urteil vom 6. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
17. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
K.________, geboren 1952, war von 1973 bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages
durch die Arbeitgeberfirma per 30. September 2004 als Offsetdrucker bei der
Firma B.________ tätig. Am 11. Oktober 2004 meldete er sich unter Hinweis auf
einen im Frühjahr 2004 aufgetretenen Bandscheibenvorfall bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern
führte erwerbliche Abklärungen durch. Sie holte einen Bericht ein beim Hausarzt
Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Januar 2005, bat den
Hausarzt um Zustellung eines Berichtes der Klinik R.________ vom 2. Dezember
2004 und zog eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
10. März 2005 bei. Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle teilte K.________
mit, er sei bei keinem Psychotherapeuten in Behandlung (undatiert; Eingang bei
der IV-Stelle am 22. März 2006). Ein Bericht des Dr. med. S.________,
Neurochirurgie FMH, erging am 13. April 2005 (mit Ergänzungen vom 18. Mai
2005). Mit Verfügung vom 22. August 2005 sprach die IV-Stelle K.________ eine
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Am
17. Januar 2006 wurde K.________ erneut operiert (Maverick-Bandscheibenprothese
L 5/S 1). Vom 18. April bis 12. Mai 2006 unterzog er sich in der BEFAS
Berufliche Abklärungsstelle, Stiftung A.________, einer Abklärung (Bericht vom
19. Juni 2006). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht ein der
K.________ seit März 2006 behandelnden Frau Dr. med. I.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2006. Am 5. September 2006
fand ein weiterer operativer Eingriff statt (Bryan-HWS-Bandscheibenprothese C 4
/5, ACIF C 5/6 und C 6/7). Nach Stellungnahme des RAD vom 6. September 2006,
Eingang eines Verlaufsberichtes des Dr. med. F.________ vom 29. September 2006
und erneuter Beurteilung durch den RAD vom 24. Oktober 2006 verfügte die
IV-Stelle am 3. November und 4. Dezember 2006 die Zusprechung einer
Viertelsrente ab 1. April 2005.

B.
Hiegegen liess K.________ Beschwerde erheben und zwei Schreiben der Dres. med.
S.________ und F.________ vom 11. und 18. Dezember 2006 zu den Akten reichen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Oktober 2007 ab.

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung
mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. April 2005, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle.

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
und die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S.
352) zutreffend dargelegt und richtig festgehalten, dass für die richterliche
Beurteilung praxisgemäss die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht
lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Unter diesem
Blickwinkel hält ein in antizipierter Beweiswürdigung erfolgter Verzicht der
Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet
wird (vgl. Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4 [publ. in: SVR 2007
IV Nr. 39 S. 132]).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang
insbesondere die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch
arbeitsfähig ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den Befas-Bericht, welchem voller
Beweiswert zukomme, sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit
vollumfänglich zumutbar. Soweit die Dres. med. S.________ und F.________ eine
höhere Arbeitsunfähigkeit attestierten (Berichte vom 11. und 18. Dezember
2006), berücksichtigten sie weitgehend subjektive Faktoren, die für die
Anspruchsberechtigung nicht ins Gewicht fielen. Der medizinische Sachverhalt
sei ausreichend abgeklärt, zumal für eine von den Befas-Gutachtern angeregte
psychiatrische Begutachtung keine Veranlassung bestehe, nachdem die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. I.________ ausgeführt habe, die chronische Depression bei
Schmerzsyndrom wirke sich nicht wesentlich auf die bisherige Tätigkeit aus.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe die Beurteilung des
Dr. med. S.________ nicht verstanden und in der Folge den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt sowie die medizinischen Beweismittel
"falsch ausgelegt". Allein deshalb, weil Therapiemassnahmen aus ärztlicher
Sicht bestmöglich eingesetzt worden seien, könne eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht in Abrede gestellt werden. Zudem setze sich die
Vorinstanz nicht mit der plötzlichen Kehrtwendung in der Beurteilung des RAD
auseinander, welcher im Anschluss an die Befas-Abklärung vom 19. Juni 2006
unvermittelt angenommen habe, eine angepasste Tätigkeit sei mit praktisch
uneingeschränkter Leistung zumutbar.

5.
Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild: Nachdem die im April 2004
aufgetretenen Beschwerden mit konservativen Behandlungsmethoden nicht gelindert
werden konnten, unterzog sich der Versicherte am 29. Oktober 2004 einem
operativen Eingriff (Mikrodiskektomie) und begab sich anschliessend zur
stationären Rehabilitation in die Klinik R.________. Ein wegen persistierender
Schmerzen durchgeführtes MRI zeigte keine wesentlichen neuen Aspekte (Bericht
des Dr. med. F.________ vom 13. Januar 2005); infiltrative Massnahmen bewirkten
keinen durchschlagenden Erfolg (Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. April
2005). Gleichwohl attestierte Dr. med. S.________ am 18. Mai 2005 aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für
axial wenig belastende Tätigkeiten. Am 17. Januar 2006 unterzog sich der
Beschwerdeführer einer Maverick-Bandscheibenprothese L 5/1, anschliessend fand
in der Klinik H.________ eine stationäre Rehabilitation statt (Austrittsbericht
vom 27. April 2006). Am 24. April und 17. Mai 2006 führte Dr. med. S.________
Nachkontrollen durch, anlässlich welcher der Versicherte im Wesentlichen angab,
"lumbal" gehe es gut, er habe aber vermehrt Probleme im
Nacken-Schulter-Bereich, ausstrahlend vor allem rechts Richtung C 6. Zudem
seien Ende April Kribbelparästhesien im Bereich C 6 aufgetreten. Ein von Dr.
med. S.________ veranlasstes MRI vom 28. April 2006 zeigte degenerative
Veränderungen mit Osteochondrose C 5/6 sowie eine osteodiskäre Einengung C 6/7
rechtsbetont mit entsprechender Engstellung des Wurzelabganges. Dr. med.
S.________ führte aus, bei mehretagiger degenerativer Diskopathie C 5/6 und C 6
/7 seien längerfristig operative Massnahmen in Betracht zu ziehen. Im Moment
scheine sich eher wieder eine gewisse Beruhigung anzubahnen, weshalb er eine
nochmalige Ausschöpfung der konservativen Möglichkeiten vorschlage (Schreiben
vom 23. Mai 2006). Vom 18. April bis 12. Mai 2006 fand in der Stiftung
A.________ die Befas-Abklärung statt, welche ergab, dass der Versicherte als
Mitarbeiter in einer AVOR oder in einer Elektro-Montage - in entsprechender
Wechselhaltung sowie nach Absolvierung der nötigen Kurse und/oder
Einarbeitungszeiten - "eine praktisch 100%ige Leistung" erbringen könne.
Vorgängig sei der Erfolg der Therapie bei Dr. med. S.________ abzuwarten. Der
Grad der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne noch nicht definitiv
festgelegt werden, weil die nach der Befas-Abklärung erfolgte neurochirurgische
Untersuchung ausgedehnte degenerative HWS-Veränderungen mit Kribbelparästhesien
und Kraftverlust der rechten Hand ergeben habe. Als nächster Schritt sei eine
therapeutische zervikale PDA vorgeschlagen und längerfristig eine Operation in
Erwägung gezogen worden. Inwieweit die fachärztlich diagnostizierte
Anpassungsstörung die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, müsse durch ein
psychiatrisches Gutachten bestimmt werden.

Die den Beschwerdeführer seit 15. März 2006 behandelnde Dr. med. I.________
führte am 4. September 2006 aus, die Depression allein wirke sich nicht
wesentlich auf die bisherige Tätigkeit aus. Am 5. September 2006 unterzog sich
der Versicherte einem erneuten operativen Eingriff
(Bryan-HWS-Bandscheibenprothese C 4/5, ACIF C 5/6 und C 6/7). Am 29. September
2006 hielt Dr. med. F.________ fest, die gesundheitliche Situation habe sich
verschlechtert, indem der Versicherte zusätzlich an einer zervikalen
Diskopathie mit Bandscheibenprotrusion C 4/5 leide. Zu den zervikalen
Beschwerden sei eine erneute Verstärkung der lumbalen Schmerzen mit einer
Fussheberparese getreten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; die
Prognose sei noch unklar, es müsse wegen der Parese nochmals lumbal operiert
werden. Dr. med. S.________ führte am 11. Dezember 2006 zuhanden der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, der Verlauf sei soweit regelrecht,
das Beschwerdebild rückläufig. Anlässlich der letzten Konsultation vom 18.
Oktober 2006 habe er ein deutlich rückläufiges Nacken-Schulterproblem, noch
etwas Restschmerzen im C 6-Band rechts, noch defizitäre Kraft und Sensibilität
und eine eingeschränkte Feinmotorik festgestellt. Lumbal sei die Situation
weitgehend unverändert, zum Teil bestünden beträchtliche Restbeschwerden mit
Restmissempfindungen im L 5-Band links bei allerdings deutlich gebesserter
motorischer Ausfalllage. Eine therapeutische PDA am 26. November 2006 sei
vorerst ohne einschlägige Besserung geblieben. Angesichts der mehretagigen
Problematik, der noch anhaltenden Restbeschwerden trotz soweit objektivierbar
erfreulichem Verlauf sei seines Erachtens "die noch anhaltende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt". Eine anlässlich der Befas-Abklärung
attestierte Teilbelastbarkeit sei im Moment, vor allem wegen der panvertebralen
Problematik cervikal und lumbal, "vom Verlauf her noch nicht erreicht".

6.
6.1 Wenn Vorinstanz und IV-Stelle in Würdigung, dass selbst die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. I.________ einen Einfluss der Depression auf die
Arbeitsfähigkeit verneinte, von weiteren psychiatrischen Abklärungen abgesehen
haben, liegt darin jedenfalls bezogen auf den hier massgeblichen Zeitraum bis
3. November 2006 weder eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweisregeln.

6.2 Was die somatischen Beschwerden betrifft, haben die Befas-Gutachter (noch)
keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern
ausdrücklich festgehalten, es gelte zunächst den weiteren Verlauf der von Dr.
med. S.________ in Aussicht genommenen Therapien sowie den Erfolg einer
allfälligen Operation abzuwarten. Wie dargelegt (E. 5 hievor), wirkten die
Infiltrationen indessen nicht im erhofften Ausmass beschwerdelindernd, weshalb
die (dritte) Operation vom 5. September 2006 unumgänglich wurde. Selbst wenn
die von Hausarzt Dr. med. F.________ attestierte Verschlimmerung von Dr. med.
S.________ nicht vollumfänglich bestätigt wurde (so führte Dr. med. S.________
aus, die lumbale Situation sei unverändert, während Dr. med. F.________ eine
erneute Verstärkung der lumbalen Schmerzen angab; auch bezüglich der zervikalen
Beschwerden gab Dr. med. F.________ eine Verschlechterung an, Dr. med.
S.________ sprach hingegen von einem deutlich rückläufigen
Nacken-Schulter-Problem), stimmen die beiden Ärzte doch darin überein, dass der
Versicherte anfangs November 2006 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) - rund
zwei Monate nach dem Einsetzen der Bandscheibenprothese - auch in einer
angepassten Tätigkeit (weiterhin) eingeschränkt war. Vor diesem Hintergrund
durften kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin indes nicht unbesehen auf die
ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgte Beurteilung der Befas-Gutachter abstellen
und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
seit April 2005 ausgehen. Die Stellungnahmen des RAD ändern nichts daran, dass
auf Grund der bestehenden Aktenlage auch unter Berücksichtigung des
grundsätzlich erfolgreichen Verlaufs der Operation vom 5. September 2006 eine
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erstellt
ist. Dies gilt umso mehr, als nach den zutreffenden Rügen des Versicherten die
Ausführungen des RAD in der Tat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind. So
führte der RAD-Arzt am 6. September 2006 zunächst aus, eine angepasste
Tätigkeit sei ab Januar 2005 im Umfang von 50 % möglich gewesen, erklärte aber
wenige Zeilen später - unter Bezugnahme auf das Befas-Gutachten - trotz der im
April 2006 aufgetretenen Verschlechterung (verminderte rohe Kraft in der
rechten Hand) habe die Arbeitsfähigkeit praktisch 100 % betragen; daraus sei zu
schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit auch vor der Verschlimmerung nicht
eingeschränkt gewesen sei.
Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet und die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen in die
Wege leitet, indem sie etwa bei Dr. med. S.________ genauere Auskünfte zu
seiner wenig präzisen Auskunft vom 18. Mai 2005 ("mindestens 50 %
einsatzfähig") einholt, zusätzliche ärztliche Beurteilungen zur
Arbeitsfähigkeit nach dem operativen Eingriff vom 5. September 2006 veranlasst,
und hernach erneut über den Rentenanspruch verfügt.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
angemessende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 17. Oktober 2007 und die
Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 3. November und 4. Dezember 2006
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie,
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren festzusetzen und die Verfahrenskosten neu
zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen
und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle