Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 83/2007
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9C_83/2007
9C_84/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

9C_83/2007
P.________,
Beschwerdeführer,

und

9C_84/2007
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Wallis, Rue du Grand-Pont 4, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Walliser Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die
staatlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Sachverhalt:

A.
A.a Unter der Bezeichnung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis"
(VPSW) bestand bisher eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Stiftung im Sinne
der Art. 80 ff. ZGB für die Berufsvorsorge der Beamten, Angestellten und
Arbeiter der kantonalen Verwaltung (mit Einschluss der kantonalen Schulen),
der Staatsanstalten, der Gerichte und der angeschlossenen Institutionen.
Sodann existiert unter der Bezeichnung "Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des
Lehrpersonals des Kantons Wallis" (RVKL) eine ebenfalls gemäss Art. 48 BVG
registrierte öffentlich-rechtliche Institution für die Berufsvorsorge der
Lehrkräfte an den (kommunalen) Schulen der Primar- und Orientierungsstufe.

Beide Kassen haben einen Deckungsgrad von deutlich unter 100 % (per 31.
Dezember 2006: VPSW 61,55 %, RVKL 43,8 %), weshalb der Kanton Wallis und die
Kassen seit Jahren Sanierungsbestrebungen unternehmen.

A.b Am 12. Oktober 2006 erliess der Grosse Rat des Kantons Wallis ein Gesetz
über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen (GVE; Systematische
Gesetzessammlung des Kantons Wallis [SGS/VS] 172.5), welches die berufliche
Vorsorge der Personen, die beim Kanton arbeiten, des Lehrpersonals der
Primar- und Orientierungsschulen sowie des Personals der angeschlossenen
Institutionen regelt (Art. 1 Abs. 1 GVE). Dieses sieht vor, dass die VPSW am
Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (Art. 30 GVE) in ein unabhängiges
Institut des öffentlichen Rechts umgewandelt und mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird (Art. 2 Abs. 1 GVE) und dass die RVKL
ebenfalls ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes unabhängiges Institut
des öffentlichen Rechts darstellt (Art. 3 Abs. 1 GVE). Des Weitern hält es
fest, dass die beiden Kassen in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen
Dienststellen ihre Fusion prüfen, wobei diese bis spätestens Ende 2009
abgeschlossen sein soll, soweit die durch das Bundesrecht aufgestellten
Bedingungen dies erlauben (Art. 38 GVE). Das Gesetz enthält zudem
Bestimmungen über die Organisation und die Leistungen der beiden Kassen.
Nebst der Umwandlung der VPSW und der als Zielvorgabe festgelegten
Zusammenlegung der beiden Pensionskassen verfolgt das Gesetz hauptsächlich
das Ziel, die bestehende Unterdeckung der Kassen zu reduzieren. Angestrebt
wird - unter Beibehaltung der Staatsgarantie - ein Deckungsgrad von 80 % per
31. Dezember 2009 (Art. 10 GVE). Zu diesem Zweck sind verschiedene Massnahmen
vorgesehen, namentlich:

-  Aufkapitalisierung durch einen Staatsbeitrag von insgesamt
605 Mio. Franken, in der Form eines verzinslichen und rückzahl-
baren Darlehens (Art. 8 und 9 GVE);
-  Erhöhung des Rentenalters für bestimmte Kategorien von Ange-
stellten (Art. 15 GVE);
-  Festsetzung der Arbeitgeberbeiträge (Art. 17 GVE) mit Reduktion
 der Arbeitgeberbeiträge um 1,5 % bei allen Kategorien;
-  zusätzliche Reduktion der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
 für die von einer Erhöhung des Pensionierungsalters betroffenen
 Kategorien (Art. 17 und 18 GVE);
-  Reduktion der maximalen AHV-Überbrückungsrente, entspre-
chend der Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters
(Art. 20 GVE);
-  teilweises Einfrieren der Renten (keine Anpassung an die
Teue-  rung; Art. 36 GVE).
Der Staatsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, nachdem er für die
VPSW die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts im
Zusammenhang mit der Anpassung der rechtlichen Strukturen der juristischen
Personen überprüft hat; er kann eine rückwirkende Inkraftsetzung vorsehen
(Art. 44 Abs. 2 GVE).

Das Gesetz wurde im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 27. Oktober 2006
publiziert und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss des
Staatsrates vom 7. Februar 2007, publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 2007,
rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

B.
P.________ und B.________, beide Lehrer an kantonalen Berufsschulen des
Kantons Wallis, erhoben je am 8. März 2007 "Einheitsbeschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde" mit dem
Antrag, das Gesetz sei aufzuheben. Ein von ihnen gleichzeitig gestelltes
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8.
Mai 2007 ab.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis beantragt, es sei auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten und die Einheitsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die gleichlautenden Beschwerden, die sich gegen den nämlichen Erlass richten,
sind zu vereinigen. Entgegen dem in der Replik gestellten Antrag der
Beschwerdeführer ist hingegen vornehmlich aus Gründen der Verfahrenssprache
(Art. 54 BGG) auf eine Vereinigung mit der gegen dasselbe Gesetz erhobenen
Beschwerde 9C_78/2007 zu verzichten.

2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Es ist gemäss seinem Art. 132 Abs. 1
auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist. Dies
gilt analog für Beschwerden gegen Erlasse (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 5 zu Art. 132).
Untersteht ein Erlass dem Referendum, kann er nicht vor dem Ablauf der
Referendumsfrist als rechtsverbindlich betrachtet werden (vgl. BGE 130 I 82
E. 1.2 S. 84 f.). Da die Referendumsfrist für das angefochtene Gesetz erst
nach dem Inkrafttreten des BGG abgelaufen ist, ist dieses auf das vorliegende
Verfahren anwendbar.

3.
3.1 Gegen kantonale Erlasse ist direkt die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82
lit. b BGG), sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann
(Art. 87 BGG).

3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche
die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Dieser
bundesrechtlich vorgesehenen Aufsicht unterstehen nicht nur die privaten,
sondern auch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 48
und Art. 50 Abs. 2 BVG). Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält (Art. 62 BVG). Sie
prüft insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit
den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Insoweit übernimmt
die BVG-Aufsichtsbehörde auch die abstrakte Normenkontrolle von
öffentlich-rechtlichen Erlassen, welche von den zuständigen legislativen oder
exekutiven Behörden als reglementarische Vorschriften öffentlich-rechtlicher
Vorsorgeinrichtungen erlassen worden sind (Art. 50 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 368
E. 2 S. 371, 112 Ia 180 E. 3c S. 187; Ulrich Meyer, Die Rechtswege nach dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG], ZSR 1987 I S. 601 ff., 619 f.; Hans J. Pfitzmann,
Tätigkeit und Vorgehen der BVG-Aufsichtsbehörden, SZS 1987 S. 273 ff., 281;
Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 611, 639). Im
Lichte dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob auf die direkt gegen das
Gesetz erhobenen Beschwerden einzutreten ist oder ob nicht zunächst eine
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu ergreifen wäre.

3.3 Das angefochtene Gesetz regelt in seinem 1. Kapitel den Bestand der
beiden Vorsorgeeinrichtungen und zugleich die Umwandlung der bisher als
Stiftung geführten VPSW in eine öffentlich-rechtliche Institution. Das 2.
Kapitel sieht unter anderem eine Staatsgarantie für die reglementarischen
Verpflichtungen der Kassen, die Übernahme eines Teils der Unterdeckung durch
den Staat, die Bildung eines Spezialfonds zur Finanzierung dieser Übernahme
sowie Zielvorgaben für den Deckungsgrad und dessen Einhaltung vor. Im 3.
Kapitel normiert das Gesetz das Vorsorgesystem und zwar das
beitragspflichtige Gehalt (Art. 13), die Leistungsarten (Art. 14), das
ordentliche Rücktrittsalter (Art. 15) und die Versicherungsjahre (Art. 16),
die Beiträge der Arbeitgeber (Art. 17) und der Versicherten (Art. 18), die
Beitragsnachzahlung (Art. 19) und die AHV-Überbrückungsrente (Art. 20). Das
4. Kapitel widmet sich der Organisation, Aufsicht und Kontrolle der Kassen.
Im 5. Kapitel befinden sich die Übergangs- und Schlussbestimmungen, darunter
Normen über die Aufkapitalisierung der VPSW (Art. 31), die Kompetenz des
Staatsrates zum Erlass vorübergehender Bestimmungen für die Tätigkeit der
Kassen (Art. 32), eine Übergangsregelung für die Erhöhung des ordentlichen
Rücktrittsalters und die Änderung betreffend AHV-Überbrückungsrente (Art.
34), die Anpassung der Renten an die Teuerung (Art. 36) sowie den Auftrag an
die Kassen, Synergien zu nutzen, eine Fusion und den Übergang vom Leistungs-
zum Beitragsprimat zu prüfen (Art. 37-39), ferner Massnahmen zur Bewältigung
der finanziellen Situation (Art. 40 und 41) und eine Garantie der
wohlerworbenen Rechte (Art. 42).

Das Gesetz enthält somit einerseits (Grundsatz-)Regelungen über die
Leistungen und die Beiträge, was typischer Inhalt der Vorsorgereglemente
bildet (Art. 50 Abs. 1 BVG), welche der Kontrolle der BVG-Aufsichtsbehörde
unterstehen. Andererseits regelt es aber auch den Grundsatz, dass überhaupt
öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bestehen, was sich originär aus
der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) ableitet und durch das BVG nicht
geregelt, sondern nur anerkannt wird (Art. 48 Abs. 2 BVG). Sodann enthält es
Regelungen über die finanziellen Leistungen des Staates (namentlich eine
Staatsgarantie und staatliche Leistungen zur Aufkapitalisierung) sowie deren
finanzrechtliche Behandlung. Diese Leistungen gehen insofern über die vom
Kanton nach Art. 66 BVG als Arbeitgeber geschuldeten Beiträge hinaus, als die
Kassen nicht nur das Personal des Kantons, sondern auch dasjenige der
angeschlossenen Institutionen versichern. Die entsprechenden Regeln betreffen
somit den Kanton nicht (nur) als Arbeitgeber, sondern auch als hoheitlich und
finanzpolitisch handelnden Staat. Sie beruhen insoweit nicht auf dem BVG,
sondern auf einem autonomen Entscheid des kantonalen Gesetzgebers.

3.4 Die Tragweite der BVG-Aufsicht ist im Zusammenhang mit den möglichen
Massnahmen zu sehen, welche die Aufsichtsbehörde zur Behebung von Mängeln
anordnen kann (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Die Aufsichtsbehörde kann mit den
gesetzlichen Vorschriften nicht übereinstimmende Reglemente oder Teile davon
aufheben bzw. deren Nichtanwendbarkeit feststellen und den
Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung
entsprechender Bestimmungen erteilen. Dabei hat sie nicht nur zu untersuchen,
ob die Reglemente mit dem BVG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen
übereinstimmen, sondern ob dies in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften
allgemein der Fall ist (BGE 112 Ia 180 E. 3b S. 186 f.). Sie kann indessen
nur Massnahmen anordnen, die ihre Grundlage im BVG haben (vgl. Hans J.
Pfitzmann, Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen im BVG-Obligatorium,
SZS 1985 S. 233 ff., 237). Sie kann beispielsweise zwar - als Voraussetzung
für die Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse -
prüfen, ob eine genügende Staatsgarantie vorliegt (Art. 45 BVV 2), aber sie
kann nicht den Kanton zur Leistung einer Staatsgarantie oder anderer
gesetzlich nicht vorgeschriebener Leistungen verpflichten. Solche Leistungen
müssen vielmehr in einem kompetenzgemäss erlassenen staatlichen Gesetz
vorgesehen sein (Hans-Rudolf Schwarzenbach, Die Sonderregelung der
Beamtenversicherungskassen im BVG, SZS 1986 S. 224 ff., 235). Erst wenn sich
aus einem formellen kantonalen Gesetz eine solche Garantie ergibt, kann
allenfalls die BVG-Aufsicht überprüfen, ob diese Garantie dem Gesetz
entspricht (vgl. Urteil 2A.228/2005 vom 23. November 2005). Indem das
angefochtene Gesetz solche staatlichen Leistungen nicht nur voraussetzt,
sondern selber regelt, geht es über den möglichen Inhalt von
Reglementsbestimmungen im Sinne von Art. 50 BVG hinaus; insoweit unterliegt
es nicht der Kontrolle der BVG-Aufsichtsbehörden, so dass die in Art. 62 und
74 BVG vorgesehene Zuständigkeitsregelung nicht greift. Die direkte
Beschwerde an das Bundesgericht ist daher zulässig (vgl. auch SJ 2001 S. 413,
1P.23/2000, wo das Bundesgericht auf eine direkte staatsrechtliche Beschwerde
gegen ein Gesetz, welches die berufliche Vorsorge der Walliser Magistraten
neu regelte, ohne weiteres eintrat). Aufgrund des unlösbar engen
Sachzusammenhangs zwischen den finanziellen Leistungen des Staates einerseits
sowie dem angestrebten Deckungsgrad und den Leistungen der Kasse
andererseits, rechtfertigt es sich, nicht nur bezüglich einzelner Teile,
sondern vollumfänglich auf die Beschwerde einzutreten, zumal auch der
Entscheid der Aufsichtsbehörde letztinstanzlich wiederum durch das
Bundesgericht zu überprüfen wäre.

3.5 Für die gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden bleibt
damit kein Raum (Art. 113 BGG).

4.
Die Beschwerdeführer sind als Versicherte der VPSW zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG).

5.
5.1 Umstritten ist hauptsächlich die Erhöhung des Pensionsalters. Die VPSW
kannte bisher drei Kategorien von Versicherten. Für die Kategorie 1 (unter
welche die Mehrheit des Staatspersonals fiel) betrug das ordentliche
Pensionierungsalter 62 Jahre, für die Kategorie 2 (Berufsschullehrer) 60
Jahre und für die Kategorie 3 (Personal der Strafanstalten und der
Kantonspolizei) 58 Jahre. Für die Magistraten der Justiz und der
Staatsanwaltschaft (Kategorien 4 und 5) ist die Vorsorge spezialgesetzlich
geregelt (Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive,
der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999, SGS/VS 172.13;
Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der
Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1999, SGS/VS 172.130); das
ordentliche Pensionierungsalter betrug für dieselben ausser die
Strafuntersuchungs- und Jugendrichter (Kategorie 4) grundsätzlich 62 Jahre,
für letztere (Kategorie 5) 60 Jahre. Ebenso konnten die in der RVKL
versicherten Lehrkräfte bisher mit 60 Jahren in den Ruhestand treten. Mit dem
angefochtenen Gesetz wird das ordentliche Rücktrittsalter für alle
Versicherten auf 62 Jahre festgelegt, mit Ausnahme des Personals der
Strafanstalten und der Kantonspolizei (Kategorie 3 der VPSW) sowie der
Strafuntersuchungs- und der Jugendrichter (Kategorie 5 der VPSW), deren
Rücktrittsalter auf 60 Jahre festgelegt wird (Art. 15 Abs. 1 GVE). Somit wird
mit dem neuen Gesetz das Pensionierungsalter für die Lehrkräfte der RVKL
sowie für die Kategorie 2 der VPSW von 60 auf 62 und für die Kategorie 3 der
VPSW von 58 auf 60 erhöht; für die übrigen Kategorien bleibt das
Pensionierungsalter unverändert. Die Beschwerdeführer erachten diese neue
Regelung unter verschiedenen Titeln als rechtswidrig.

5.2 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft es indessen nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es
gilt insofern eine besondere Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1
lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 IV 286
E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 5A_433/2007 vom 18. September
2007, E. 2; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Soweit die
Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten rügen, ist auf die
Rechtsmittel nur einzutreten, sofern diese entsprechende Begründungen
enthalten.

5.3 Des Weitern ist es nicht Sache des Bundesgerichts, die politische
Zweckmässigkeit des angefochtenen Gesetzes zu beurteilen. Die blosse
Argumentation, andere Lösungen wären auch möglich oder vorzuziehen gewesen
oder andere Kantone kennten grosszügigere Regelungen, kann nicht zur
Aufhebung des angefochtenen Gesetzes führen. Das gilt namentlich auch, soweit
die Beschwerdeführer die Notwendigkeit oder den Zeitpunkt der (angestrebten)
Erhöhung des Deckungsgrads bestreiten mit dem Argument, früher sei ein
tieferer Deckungsgrad vom Gesetzgeber bewusst akzeptiert worden. Das
Bundesrecht erlaubt den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen einen
Deckungsgrad von weniger als 100 %, sofern eine Staatsgarantie vorliegt
(Art. 69 Abs. 2 BVG; Art. 45 Abs. 1 BVV 2), schreibt den Kantonen aber keine
solche vor. Es obliegt damit dem gesetzgeberischen Ermessen des Kantons, ob
und unter welchen Umständen er für seine öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen eine Garantie übernehmen will. Ein einmal getroffener
gesetzgeberischer Entscheid kann in den verfassungsmässigen Schranken auch
wieder geändert werden, und zwar nicht nur bei veränderten sachlichen
Umständen, sondern auch bei neuer politischer Würdigung unveränderter
Umstände (vgl. Pra 1998 Nr. 31 S. 227 E. 4, 2P.27/1997, 1997 Nr. 1 S. 1 E. 3a
und c, 2P.276/1995; URP 2000 S. 324 E. 3c, 1A.208/1999; spezifisch in Bezug
auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeregelungen: SJ 2001 I S. 413 E. 5a,
1P.23/2000; Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003, E. 4.3.1). Dass früher ein
tieferer Deckungsgrad akzeptiert oder grosszügigere Leistungen vorgesehen
wurden, ist kein rechtliches Argument gegen das jetzige gesetzgeberische
Ziel, den Deckungsgrad zu erhöhen, oder gegen die zu diesem Zweck
vorgesehenen Massnahmen, ebenso wenig der Umstand, dass die Versicherten
bereits bei früheren Sanierungsschritten Verschlechterungen hinnehmen
mussten.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, viele privat- und öffentlich-rechtliche
Bestimmungen des Bundesrechts würden verletzt. Sie rügen damit eine
Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV),
welche Grundrechtscharakter hat (BGE 131 I 198 E. 2.3 S. 201, 130 I 82 E. 2.2
S. 86 f.), weshalb insofern die qualifizierte Rügepflicht gilt (E. 5.2; BGE
5A_433/2007 vom 18. September 2007, E. 2). Die Beschwerden beschränken sich
jedoch weitgehend darauf, einzelne Artikel von Bundesgesetzen (ZGB, OR, BVG,
FZG, FusG) aufzuzählen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Gesetz
gegen diese Bestimmungen verstossen soll. Dies genügt der Rügepflicht nicht.
Auf die Beschwerden ist somit in Bezug auf die angebliche Verletzung von
Bundesrecht nur einzutreten, soweit sie nähere Begründungen enthalten, die im
Folgenden geprüft werden.

6.2 Die Beschwerdeführer ziehen in Zweifel, ob die im Gesetz vorgesehene
Umwandlung der bisherigen privatrechtlichen Stiftung VPSW in ein Institut des
öffentlichen Rechts mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fusion,
Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG; SR
221.301) vereinbar sei. Ob damit eine hinreichende Beschwerdebegründung
vorliegt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da sich die Rüge ohnehin als
unbegründet erweist.

6.2.1 Das FusG regelt gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die Anpassung der
rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und
Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und
Vermögensübertragungen. Ferner legt es gemäss seinem Art. 1 Abs. 3 die
privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des
öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in
privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen
beteiligen können. Das 4. Kapitel (Art. 53-68 FusG) regelt die Umwandlung von
Gesellschaften, nicht aber von Stiftungen. Das 6. Kapitel (Art. 78-87 FusG)
enthält Bestimmungen über die Fusion und Vermögensübernahme von Stiftungen,
nicht aber über die Umwandlung. Das 7. Kapitel (Art. 88-98 FusG) beinhaltet
besondere Vorschriften über die Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung
von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG (vgl. Art. 2 lit. i FusG). Gemäss
Art. 97 Abs. 1 FusG können sich Vorsorgeeinrichtungen in eine Stiftung oder
in eine Genossenschaft umwandeln. Die Umwandlung einer Stiftung in ein
Institut des öffentlichen Rechts ist im FusG nicht vorgesehen.

6.2.2 Die bundesrätliche Botschaft zum Fusionsgesetz vom 13. Juni 2000 führt
dazu aus, die Umwandlung einer Stiftung (oder Genossenschaft) in ein Institut
des öffentlichen Rechts sei nicht möglich; für entsprechende
Restrukturierungen stehe indessen die Vermögensübertragung (Art. 98 FusG) zur
Verfügung (BBl 2000 4337 ff., S. 4479). Diese Auffassung wird auch in der
Literatur unter Berufung auf diese Stelle in der Botschaft vertreten (Hans
Michael Riemer, Vorsorgeeinrichtungen und Fusionsgesetz, SZS 2004 S. 139 ff.,
144; Jacques-André Schneider, in: Peter/Trigo Trindade, Commentaire LFus,
Genf 2005, N 4 zu Art. 97; Ueli Huber, in: Watter/Vogt/Tschäni/Daeniker
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Fusionsgesetz, Basel 2005, N 4 zu Art. 97;
Stauffer, a.a.O., S. 496 Rz. 1320; Hans Caspar von der Crone et al., Das
Fusionsgesetz, Zürich 2004, S. 291 Rz. 750 und Fn. 90).

6.2.3 Die im FusG enthaltene Aufzählung der möglichen Umwandlungen ist zwar
abschliessend (BBl 2000 4446; von der Crone et al., a.a.O., S. 271 Rz. 699),
dies jedoch nur innerhalb seines Geltungsbereichs. Fällt ein Tatbestand nicht
in den Geltungsbereich des FusG, ist er deswegen nicht unzulässig. Vielmehr
beurteilt sich seine Zulässigkeit nach den dafür geltenden gesetzlichen
Grundlagen. Das FusG stützt sich auf Art. 122 Abs. 1 BV und regelt
dementsprechend privatrechtliche Verhältnisse (vgl. BGE 132 III 470 E. 4.2
S. 477 f. sowie E. 5.2 S. 479; Reto T. Schumacher, Die Vermögensübertragung
nach dem Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2005, S. 221). In seinen Geltungsbereich
fällt gemäss Art. 1 Abs. 3 FusG zwar die Umwandlung öffentlich-rechtlicher in
privatrechtliche Rechtsträger, nicht aber der umgekehrte Vorgang, also die
Umwandlung einer privatrechtlichen Stiftung in einen öffentlich-rechtlichen
Rechtsträger. Denn dadurch fällt der betreffende Rechtsträger aus dem
Privatrecht heraus und ist fortan vom öffentlichen Recht zu regeln (BBl 2000
4481; BGE 132 III 470 E. 5.2 S. 479; von der Crone et al., a.a.O., S. 293
Rz. 754; Lukas Glanzmann, Umstrukturierungen, Bern 2006, S. 304 Rz. 792;
Schumacher, a.a.O., S. 222), welches in der originären Kompetenz der Kantone
liegt (Art. 3 BV; Art. 6 ZGB). Das angefochtene Gesetz steht daher nicht im
Widerspruch zum FusG.

6.3 Die Beschwerdeführer rügen sodann die Verletzung verschiedener
Bestimmungen des BVG. Auch diesbezüglich kann offen bleiben, ob die
Begründungspflicht eingehalten ist, sind doch die Rügen unbegründet:
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, die Frage einer
Totalliquidation sei nicht berücksichtigt, übersehen sie, dass die blosse
Änderung der Rechtsform einer Vorsorgeeinrichtung nicht einmal eine
Teilliquidation (vgl. Art. 53b Abs. 1 BVG; Urteil 2A.48/2003 vom 26. Juni
2003, E. 3.2; Fritz Steiger, Die Teilliquidation nach Artikel 53b BVG,
AJP 2007 S. 1051 ff., 1055), geschweige denn eine Gesamtliquidation
darstellt. Ob das mit dem neuen Gesundheitsgesetz verbundene Ausscheiden der
Angestellten der Gesundheitseinrichtungen aus der VPSW allenfalls eine
Teilliquidation ist (Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG), wird durch die
Aufsichtsbehörde zu prüfen sein und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. So oder anders ist die Frage von geringer Bedeutung, da keine
freien Mittel vorhanden sind, welche verteilt werden könnten (Art. 23 FZG).

6.3.2 Die Beschwerdeführer halten Art. 65d Abs. 2 BVG für verletzt, weil die
Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung nicht auf einer reglementarischen
Grundlage beruhten. Diese Rüge ist unbegründet: Art. 65d BVG bezieht sich auf
Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen, die aufgrund von Art. 65 BVG und
Art. 44 BVV 2 unzulässig sind und deshalb grundsätzlich (unter Vorbehalt
einer zeitlich befristeten Unterdeckung gemäss Art. 65c BVG) von den
Vorsorgeinrichtungen in Eigenverantwortung behoben werden müssen (Art. 65d
Abs. 1 BVG; Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge [Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] vom 19. September 2003, BBl
2003 6399 ff., 6418). Die Bestimmung gilt damit von vornherein nicht für
diejenigen öffentlich-rechtlichen Kassen, bei welchen aufgrund einer
Staatsgarantie eine Unterdeckung zulässig ist (BBl 2003 6412), wie das bei
den hier zur Diskussion stehenden Einrichtungen der Fall ist.

6.4 Unbegründet ist auch die Rüge, das Verhandlungs- oder Mediationsprinzip
sei verletzt, wozu sich die Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich auf
Art. 54 BV (rechte wohl, ebenso irrtümlich, BVG) berufen. Bei
öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen werden die massgebenden
Rechtsgrundlagen durch die zuständigen legislativen oder exekutiven
Staatsorgane erlassen (Art. 50 Abs. 2 BVG), wobei das paritätisch besetzte
Organ kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Anhörungsrecht hat (Art. 51
Abs. 5 BVG; ZBl 98/1997 S. 75 E. 5d/ff, 2P.111/1995; Riemer/Riemer-Kafka, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 71),
welches, wie aktenkundig ist, in ausgiebiger Weise gewährt wurde. Das
Anhörungsrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass die von den
Arbeitnehmerorganisationen eingebrachten Vorschläge vom zuständigen
Gesetzgeber übernommen werden. Solches folgt auch nicht aus der
Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV; BGE 129 I 113 E. 3.1 S. 121 f.) oder
aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 98
vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 150 vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung (SR 0.822.725.0) oder Nr. 154 vom
19. Juni 1981 über die Förderung von Kollektivverhandlungen (SR 0.822.725.4),
welche die entsprechenden Massnahmen unter den Vorbehalt der innerstaatlichen
Gesetzgebung stellen und nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. Pra 2006 Nr.
107 S. 731 E. 3, 4C.422/2004).

6.5 Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern schliesslich auch, soweit
sie eine Verletzung der Statuten der VPSW geltend machen. Denn wenn eine vom
Kanton gegründete privatrechtliche Stiftung unmittelbar aufgrund
bundesrechtmässigen kantonalen öffentlichen Rechts in eine
öffentlich-rechtliche Institution überführt wird, bleibt kein Raum für eine
Statutenänderung oder eine Auflösung der Stiftung gemäss deren statutarischen
Vorschriften, da das öffentliche Recht den Statuten einer privatrechtlichen
Stiftung vorgeht.

7.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Gesetz ändere die
bisherigen Regelungen zum Nachteil der Versicherten ab und verletze damit den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).

7.1 Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und
macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung
mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei
grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender
Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als
wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf
Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt
sind (BGE 106 Ia 163 E. 1b S. 167 ff.; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 9.5 S.
513). Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der
öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das
Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den
Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit
einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben
werden (BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; 117 V 229 E. 5b S. 235; Pra 2002 Nr.
146 S. 790 E. 3.2, 2P.258/2001, 2000 Nr. 22 S. 115 E. 3, 2P.298/1998, Nr. 80
S. 485 E. 4a, 1P.529/1999, 1999 Nr. 3 S. 11 E. 6a, 2P.158/1997, 1998 Nr. 31
S. 227 E. 2, 2P.27/1997, 1997 Nr. 1 S. 1 E. 3b, 2P.276/1995; ZBl 102/2001
S. 265 E. 3c, 2P.369/1998; SJ 2001 I S. 413 E. 2, 1P.23/2000).

7.2 Die gleichen Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die
Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann
geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt
aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird.
Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot.
Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können. Dies
trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
ergeben, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal
festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder
wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene
Zusicherungen abgegeben werden. Wohlerworbene Rechte sind der Rentenanspruch
als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung,
nicht aber - vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen - während der
Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls
das reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die
Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten
Leistungen (BGE 130 V 18 E. 3.3 S. 29; 127 V 252 E. 3b S. 255; 117 V 221
E. 5b S. 227 f., 229 E. 5b S. 235; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78 E. 4.2, B 72/05,
2000 BVG Nr. 12 S. 57 E. 3c, B 60/99; SZS 2003 S. 429 E. 6.1 und 6.3,
B 94/01, 1997 S. 49 E. 2a, B 23/94, 1994 S. 373 E. 6, B 14/91, 1989 S. 313 E.
3b, P.1079/1987; SJ 2001 I S. 413 E. 2, 1P.23/2000; Urteile 2A.562/2005 vom
28. Juni 2006, E. 5.1, und 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003, E. 4.2; Thomas
Geiser, Änderung von Vorsorge-Reglementen und wohlerworbene Rechte, AJP 2003
S. 619 ff., 624; Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene
Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 290 ff., 310 ff.;
Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 104 Rz. 5; Schneider, a.a.O., N 20 zu Art.
88; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., S. 507 ff.). Rentenanwartschaften sind auch
dann abänderlich, wenn mit den Prämien Leistungen finanziert wurden, die nun
reduziert oder gestrichen werden (Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003,
E. 4.2; vgl. auch in Bezug auf Änderungen des Umwandlungssatzes BGE 133 V 279
E. 3.1 S. 284 f.). Insbesondere ist die Möglichkeit, vor dem ordentlichen
(Art. 13 Abs. 1 BVG) Pensionierungsalter in den Ruhestand zu treten, nicht
verfassungsrechtlich geschützt (BGE 117 V 229 E. 5c S. 235 ff.; SJ 2001 I S.
413 E. 5c, 1P.23/2000; SZS 1989 S. 313 E. 3d, P.1079/1987; Kieser, a.a.O.,
S. 312; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., S. 108 Rz. 21), ebenso wenig ein
wertmässiger Anspruch auf einen bestimmten Arbeitgeberbeitrag (BGE 117 V 221
E. 5b S. 227 f.). Die gleichen Grundsätze müssen auch gelten, wenn im Rahmen
eines öffentlich-rechtlich geregelten Dienstverhältnisses eine
privatrechtlich organisierte Pensionskasse durch eine öffentlich-rechtliche
ersetzt wird.

7.3 Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Massnahmen werden seitens des
Kantons vor allem mit der angestrebten Erhöhung des Deckungsgrades begründet.
Entsprechend der Unterdeckung besteht eine Staatsgarantie. Die angestrebte
Erhöhung des Deckungsgrades reduziert das Risiko für den Kanton, aufgrund
dieser Staatsgarantie Leistungen erbringen zu müssen. Es fragt sich, ob die
bisher bestehende Staatsgarantie prinzipiell oder umfangmässig zu den
wohlerworbenen Rechten gehört.

7.3.1 Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 23.
Juni 2000 (PKB-Gesetz; SR 172.222.0), mit welchem der Übergang zur
Bilanzierung in geschlossener Kasse festgelegt wurde (Art. 15 PKB-Gesetz),
ging der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die bisherige Unterdeckung, die
vor allem aus nicht finanzierten Leistungen für die Eintrittsgeneration und
für Erhöhungen des versicherten Verdienstes resultierte, einer
Arbeitgeberschuld entspreche (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Pensionskasse des Bundes vom 1. März 1999, BBl 1999 5223 ff., S. 5248),
weshalb der Fehlbetrag von den Arbeitgebern übernommen wurde
(Art. 26 PKB-Gesetz). Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass diese Lösung
verfassungsrechtlich die einzig zulässige wäre.

7.3.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu dieser Frage nicht ausdrücklich
geäussert. Im Urteil 2A.228/2005 vom 23. November 2005 wurde eine
rückwirkende Aufhebung einer vom Gemeinwesen geleisteten Mindestzinsgarantie
als unzulässig erklärt, während die Aufhebung für das laufende Jahr
unbestritten blieb. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, bei
Vorsorgeeinrichtungen mit offener Bilanzierung sei eine Leistungsreduktion
nicht zulässig; dies wird einerseits mit Art. 91 BVG begründet, andererseits
damit, dass eine Unterdeckung weder im Freizügigkeits- (Art. 19 FZG) noch im
Liquidationsfall (Art. 53d Abs. 3 BVG e contrario) berücksichtigt werden
dürfe, mithin die gesamte nach Art. 16 FZG berechneten Barwerte die
mathematische Reserve bilden, die als wohlerworbene Rechte geschützt seien
(Jacques-André Schneider/Eric Maugué, Caisses de pensions publiques: garantie
étatique et modification du plan des prestations, SVZ 2000 S. 65 ff.).
7.3.3 Die Bedeutung des Art. 91 BVG liegt im intertemporalrechtlichen
Bereich: Insbesondere sollen vorobligatorische Ansprüche nur abgeändert
werden dürfen, wenn und soweit das Reglement der betreffenden
Vorsorgeeinrichtung hierüber eine ausdrückliche Bestimmung enthält.
Hinsichtlich der allgemeinen Garantie wohlerworbener Rechte sagt Art. 91 BVG
jedoch nichts aus, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht
ohnehin gelten würde. Art. 91 BVG bezieht sich somit nicht auf die Frage, ob
und unter welchen Umständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und
öffentlichen Rechts gegebenenfalls im ausserobligatorischen Bereich ihre
Reglemente und Statuten abändern dürfen (SZS 1994 S. 373 E. 7a, B 14/91;
Geiser, a.a.O., S. 624). Auch ist die Staatsgarantie als solche keine
gesetzlich zwingende Leistung. Das Bundesrecht sieht die Möglichkeit einer
solchen Garantie vor, schreibt sie aber den Kantonen nicht vor. Es muss daher
grundsätzlich zulässig sein, eine einmal festgelegte Garantie auch wieder
aufzuheben (vorne E. 5.3, 7.1 und 7.2). Das Bundesrecht verbietet zwar im
Freizügigkeitsfall eine Berücksichtigung von Unterdeckungen, doch folgt
daraus nicht, dass eine einmal gewährte Staatsgarantie nach Bestand und
Umfang unabänderlich wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe im Ergebnis
darauf hinaus, bestimmte einmal gewährte vermögensrechtliche Ansprüche
öffentlicher Bediensteter ein für allemal für unabänderlich zu erklären, was
der zitierten ständigen Rechtsprechung zuwiderliefe. Eine Parallelität
zwischen Freizügigkeitsleistung und wohlerworbenen Rechten gibt es auch bei
privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht: Auch dort muss im
Freizügigkeitsfall den Austretenden die ungeschmälerte Austrittsleistung
mitgegeben werden (Art. 2 und 15 ff. FZG), während die in der Einrichtung
Verbleibenden unter Umständen zu Sanierungsanstrengungen herangezogen werden
können (Art. 65d BVG) und damit gegenüber den Austretenden allenfalls
benachteiligt werden.

7.4 Im Entwurf zum angefochtenen Gesetz war vorgesehen, dass das bei
Inkrafttreten zu Vorsorgezwecken angehäufte Vermögen sowie der Anspruch auf
Leistungen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, als wohlerworbene
Rechte garantiert werden. Der Grosse Rat ergänzte in Art. 42 GVE diese
Garantie um den bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rentensatz. Gemäss
Art. 83 Abs. 2 des vom Staatsrat erlassenen Grundreglements der Vorsorgekasse
für das Personal des Staates Wallis vom 7. Februar 2007 werden zu diesem
Zweck die Versicherungsjahre, welche durch die am 31. Dezember 2006 der Kasse
angeschlossenen Versicherten der Kategorie 2 im Sinne der zu diesem Zeitpunkt
geltenden Statuten erworben wurden, am 1. Januar 2007 je zu 16/15
gutgeschrieben. Mit diesen Regelungen ist der verfassungsrechtliche Schutz
jedenfalls eingehalten.

7.5 Ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz wohlerworbener Rechte
käme höchstens in Frage, wenn die zuständigen Behörden des Kantons feste
individuelle Zusicherungen in Bezug auf die Beibehaltung der bisherigen
Leistungen gemacht hätten. Dies behaupten die Beschwerdeführer selber nicht.
Sie bringen nur vor, die Leistungen der Pensionskasse seien über Jahre
Bestandteil der Lohn- und Personalpolitik des Kantons und ein gängiges
Werbeargument bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter gewesen. Der blosse
Umstand, dass eine Behörde bisher eine bestimmte Behandlung hat zukommen
lassen, stellt indessen noch keine Vertrauensgrundlage dar (BGE 129 I 161
E. 4.2 S. 170; SZS 1997 S. 49 E. 3, B 23/94; ZBl 107/2006 S. 309 E. 3,
1P.58/2004; vgl. für das privatrechtliche Vorsorgeverhältnis BGE 133 V 279
E. 3.2 S. 285) und schliesst namentlich nicht aus, dass der Staat seine Lohn-
oder Personalpolitik ändert. Wer in den Staatsdienst tritt, muss damit
rechnen, dass das Gesetz, welches die Rechtsstellung der Staatsangestellten
regelt, grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (SZS 1997 S. 49 E. 2c, B
23/94).

Auch dass der Staatsrat früher Bedenken betreffend den tiefen Deckungsgrad
mit dem Hinweis auf die Staatsgarantie beantwortet habe, kann den Gesetzgeber
nicht daran hindern, später Massnahmen zu treffen, welche den Deckungsgrad
erhöhen. Ob der Zeitpunkt oder das Ausmass der angestrebten Erhöhung
angemessen sind, ist eine Frage des gesetzgeberischen Ermessens. Auch die den
Beschwerdeführern ausgestellten Versicherungs- bzw. Leistungsausweise stellen
keine Vertrauensgrundlage dar, zumal sie festhalten, dass für die Berechnung
der Leistungen die Bestimmungen der Statuten 2000 massgebend seien, ohne
jedoch diese Statuten als unabänderlich zu erklären (vgl. auch Gutachten des
Bundesamtes für Justiz über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
Rentenkürzungen bei Publica und den Pensionskassen Post und SBB, publ. in:
VPB 2006 Nr. 68 S. 1054 ff., 1074 f.; Urteil B 94/01 vom 13. September 2002
[mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 429], E. 6.3).
7.6
7.6.1 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung
abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue
belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können (BGE 130 I 26
E. 8.1 S. 60; Pra 2000 Nr. 22 S. 115 E. 4c, 2P.298/1998, Nr. 128 S. 745
E. 4c, 2P.56/1999). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die
Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung
profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist
einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 123 II 385 E. 9
S. 395 f., 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Schneider/Maugué, a.a.O., S. 77 f.).
Dies gilt auch für die Änderung von besoldungs- oder pensionsrechtlichen
Ansprüchen öffentlicher Angestellten: Eine mit Treu und Glauben begründete
Übergangsfrist soll den Betroffenen ermöglichen, ihre Lebenshaltung an ein
allfällig reduziertes Einkommen anzupassen (BGE 130 V 18 E. 3.3 S. 29 f.;
SJ 2001 I S. 413 E. 5b, 1P.23/2000; Pra 1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c, 2P.276/1995;
Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003, E. 4.2), bei besoldungsrechtlichen
Ansprüchen z.B. durch Kündigung vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung, so
dass allenfalls ein Anspruch auf eine Übergangsfrist im zeitlichen Rahmen der
Kündigungsfrist oder von vergleichbarer Dauer anerkannt werden könnte (vgl.
Pra 1998 Nr. 31 S. 227 E. 5, 2P.27/1997, 1997 Nr. 1 S. 1 E. 4c, 2P.276/1995;
Schneider/Maugué, a.a.O., S. 78 f.). Die Rechtsprechung hat allerdings das
Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig
beurteilt und namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen auch
eine übergangslose Inkraftsetzung einer neuen Regelung nicht beanstandet (BGE
106 Ia 163, n. publ. E. 6c; Pra 2000 Nr. 22 S. 115 E. 4c m.H, 2P.298/1998,
1999 Nr. 3 S. 11 E. 6b, 2P.158/1997; vgl. auch für das privatrechtliche
Vorsorgeverhältnis BGE 133 V 279 E. 3.3 S. 286). Bei vorsorgerechtlichen
Verhältnissen sind freilich die Konsequenzen einer Verschlechterung nur sehr
eingeschränkt durch Kündigung abwendbar, so dass sich allenfalls tendenziell
längere Übergangsfristen rechtfertigen lassen.

7.6.2 Art. 34 des angefochtenen Gesetzes enthält die Grundsätze, in deren
Rahmen die Kassen eine Übergangsregelung betreffend die Erhöhung des
ordentlichen Rücktrittsalters und die Änderungen im Zusammenhang mit der
AHV-Überbrückungsrente vorsehen (Abs. 1): Die Übergangsmassnahmen werden den
Begünstigten während einer Zeitspanne von fünf Jahren ab Inkrafttreten des
Gesetzes gewährt (Abs. 2). Die Übergangsregelung basiert bezüglich der
Erhöhung des Rücktrittsalters auf einer progressiven Reduktion der Leistungen
in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (Abs. 3),
bezüglich der AHV-Überbrückungsrente auf einer progressiven Reduktion der
Anzahl jährlicher Maximalrenten, in Abhängigkeit vom Rücktrittsjahr (Abs. 4).
Diese Grundsätze sind zweckmässig und sinnvoll, indem sie die Folgen der
Rechtsänderung zeitlich gestaffelt eintreten lassen (vgl. SJ 2001 I S. 413
E. 5c, 1P.23/2000). Wer beim Inkrafttreten des Gesetzes kurz vor der nach
bisherigem Recht möglichen Pensionierung steht, erleidet nur eine geringe
Einbusse. Die volle Leistungskürzung tritt erst nach fünf Jahren ein, und
zudem nur, wenn die versicherte Person im bisher vorgesehenen Pensionsalter
zurücktritt. Arbeitet sie bis zum neu vorgesehenen Pensionsalter weiter -
welches immer noch tiefer ist als das für die Mehrheit der Versicherten
geltende gesetzliche Rentenalter - erleidet sie keine Renteneinbusse. Die für
die Anpassung der Lebensplanung eingeräumte Frist von mehreren Jahren ist
unter diesen Umständen im Lichte der dargestellten Rechtsprechung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch SZS 1989 S. 313 E. 4f.,
P.1079/1987). Das blosse Interesse der Versicherten auf möglichst lange
Weitergeltung der bisherigen günstigeren Regelung ist kein
verfassungsrechtlich zwingender Grund für eine längere Übergangsdauer, ebenso
wenig der Umstand, dass bei anderen Gesetzesrevisionen längere
Übergangsfristen festgesetzt worden sind (vorne E. 5.3).

8.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Gesetz sei
willkürlich. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E.
4.2 S. 6, 129 I 1 E. 3 S. 3, 124 I 297 E. 3b S. 299). Das angefochtene Gesetz
bezweckt eine Erhöhung des Deckungsgrades der kantonalen
Vorsorgeeinrichtungen. Dies ist ohne weiteres ein haltbarer sachlicher Grund
(BGE 117 V 229 E. 5c S. 237; SZS 1989 S. 313 E. 4e, P.1079/1987; VPB 2006
Nr. 68 S. 1079) und trägt überdies den gesetzgeberischen Bestrebungen auf
eidgenössischer Ebene Rechnung (vgl. die parlamentarische Initiative 03.432
[Beck], welche eine Aufhebung von Art. 69 Abs. 2 BVG anstrebt und der vom
Nationalrat Folge gegeben wurde [Amtl Bull N 2005 S. 21 ff., N 2007 S. 566
f.]; Vernehmlassungsvorlage vom Juni 2007 "Finanzierung
öffentlich-rechtlicher Vorsorgeinrichtungen", Änderung des BVG), auch wenn
diese umstritten sein mögen (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG,
8. Aufl., Bern 2006, S. 453 ff.; Meinrad Pittet, Die öffentlichen
Pensionskassen in der Schweiz, Bern 2005, S. 99 ff.). Auch die Harmonisierung
des Pensionsalters der Lehrer mit demjenigen des übrigen Staatspersonals ist
ohne weiteres ein sachlich haltbares Anliegen. Sie ist auch nicht
unverhältnismässig, ist sie doch erforderlich und geeignet, um das
angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und zudem auch nicht
unverhältnismässig im engeren Sinne, stellt sie doch im Wesentlichen einfach
die betroffenen Lehrkräfte den übrigen Staatsangestellten gleich (vgl. dazu
hinten E. 9.2).

9.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
mit der Begründung, die Versicherten von nur zwei der fünf Kategorien hätten
durch eine Erhöhung des Pensionierungsalters die Hauptlast der Sanierung zu
tragen (vgl. vorne E. 5.1).
9.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den
herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im
Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der
Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen
schmälert (BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162 f.; 131 V 107 E. 3.4.2 S. 114;
130 I 65 E. 3.6 S. 70).

9.2 Durch das angefochtene Gesetz wird nicht etwa zum Nachteil der
betroffenen Lehrkräfte (Primarschul-, Orientierungsstufen- und
Berufsschullehrer) eine Ungleichheit neu geschaffen, sondern im Gegenteil
eine vorher bestehende Ungleichheit aufgehoben, indem das früher tiefere
Pensionsalter der betreffenden Versicherten demjenigen des übrigen
Staatspersonals angeglichen wird. Rechtfertigungsbedürftig ist weniger die
jetzt hergestellte Gleichbehandlung als die vorher bestehende
Ungleichbehandlung. Es liegt zwar innert bestimmter Grenzen im Rahmen des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, bestimmte Gruppen von Versicherten
im Hinblick auf besondere berufliche Anforderungen früher als andere zu
pensionieren, weshalb es nicht unzulässig ist, dass der Kanton Wallis für die
Kategorien 3 und 5 nach wie vor ein tieferes Pensionierungsalter als für die
übrigen Angestellten festlegt. Jedenfalls bestehen aber keine
verfassungsrechtlich zwingenden Gründe dafür, auch die betroffenen Lehrkräfte
zwei Jahre früher als andere Staatsangestellte zu pensionieren. Der
Gesetzgeber verstösst nicht gegen Art. 8 BV, wenn er eine bisher bestehende,
verfassungsrechtlich allenfalls zulässige, aber jedenfalls nicht zwingende
Ungleichbehandlung aufhebt (SJ 2001 I S. 413 E. 5a, 1P.23/2000; SZS 1989 S.
313 E. 4d, P.1079/1987). Dass dies von den bisher Bevorzugten als Nachteil
empfunden wird, liegt in der Natur der Sache, ist aber verfassungsrechtlich
nicht unzulässig, wäre es doch sonst a priori unmöglich, einmal festgesetzte
Ungleichbehandlungen zu eliminieren.

9.3 Es trifft zu, dass eine gewisse Ungleichbehandlung zwischen den aus der
VPSW ausscheidenden (u.a. diejenigen, die in das Réseau Santé Valais
überführt werden) und den in dieser verbleibenden Versicherten besteht: Die
Ausscheidenden erhalten 100 % ihrer Austrittsleistung, während die
Verbleibenden nicht mehr diejenigen Leistungen bekommen werden, welche nach
bisherigem Recht den in der Vergangenheit einbezahlten Beiträgen entsprechen
würden. Diese Bevorzugung der Austretenden folgt aber aus den
bundesrechtlichen Vorschriften, welche zwingend vorschreiben, den
ausgetretenen Versicherten die volle Austrittsleistung mitzugeben (Art. 2 und
15 ff. FZG), namentlich auch bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
mit Unterdeckung (Art. 19 FZG). Bei bestehender Unterdeckung müssen deshalb
die fehlenden Mittel zwangsläufig durch das Gemeinwesen bezahlt werden. Die
von den Beschwerdeführern beanstandete Zahlung zugunsten der Austretenden ist
damit bundesrechtlich vorgegeben. Daraus kann aber, anders als die
Beschwerdeführer offenbar annehmen (ebenso Schneider/Maugué, a.a.O., S. 74),
nicht abgeleitet werden, dass aus Rechtsgleichheitsgründen auch den
verbleibenden Versicherten keine Sanierungsmassnahmen in Form von
Leistungsänderungen auferlegt werden könnten. Es entspricht dem Grundkonzept
von BVG und FZG, dass Personen, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, mit der Entrichtung des
Freizügigkeitsguthabens ihre Beziehungen zur bisherigen Einrichtung beenden:
Sie haben (ausser im Falle der Liquidation, Art. 23 FZG) keinen Anspruch mehr
auf freie Mittel, können umgekehrt aber auch nicht mehr zu
Sanierungsleistungen herangezogen werden (vgl. vorne E. 7.3.3). Diese
obliegen dem Arbeitgeber und den (verbleibenden) Arbeitnehmern als
Solidargemeinschaft der Versicherungseinrichtung (Art. 65d BVG). Könnten die
verbleibenden Versicherten nicht mehr zu Sanierungsmassnahmen herangezogen
werden, so wäre eine solche überhaupt nicht oder nur auf Kosten des
Arbeitgebers möglich; dies widerspräche bei Einrichtungen mit geschlossener
Kasse der gesetzlichen Regelung (Art. 65 ff. BVG) bzw. würde bei
Einrichtungen mit offener Kasse zwingend implizieren, dass die einmal
gewährte Staatsgarantie auch in der Höhe unveränderlich wäre, was indessen
dem Grundsatz der jederzeitigen Änderung der Gesetzgebung (vorne E. 7.1 und
7.2) widerspräche. Die Ungleichbehandlung von Ausgetretenen und Verbleibenden
ist damit unausweichlich (Stauffer, a.a.O., S. 414 Rz. 1114, S. 510
Rz. 1351); unter anderem um diese in Zukunft zu vermeiden oder reduzieren,
werden heute in den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen höhere
Deckungsgrade angestrebt als in der Vergangenheit (vgl. vorne E. 8). Die
Ungleichbehandlung wird immerhin dadurch gemildert, dass die Verbleibenden
weiterhin die Staatsgarantie geniessen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., 595;
Schneider/Maugué, a.a.O., S. 73).

9.4 Eine Ungleichbehandlung könnte allenfalls darin erblickt werden, dass die
von der neuen Regelung Betroffenen in der Vergangenheit durch höhere Beiträge
ihr früheres Pensionierungsalter vorfinanziert haben und infolge der
Neuregelung nun - anders als die übrigen Versicherten - für diese Beiträge
keine entsprechenden Leistungen mehr erhalten.

9.4.1 Dabei können allerdings von vornherein nur die Arbeitnehmerbeiträge von
Bedeutung sein, die in der Kategorie 2 um 1 Lohnprozent höher waren als in
der Kategorie 1; die bisher um 1,6 Lohnprozent höheren Arbeitgeberbeiträge
stellten eine besondere Privilegierung der Kategorie 2 dar, auf deren
Fortbestand kein verfassungsrechtlicher Anspruch bestehen kann (vorne E.
9.2).
9.4.2 In der Rechtsprechung wurde eine Ungleichbehandlung bejaht, wenn durch
ein unfreiwilliges Ausscheiden aus einer Vorsorgeeinrichtung der
Vorsorgeschutz nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. SZS 1994 S. 373 E. 8,
B 14/91). Hier ist indessen eine Weiterführung des Vorsorgeschutzes möglich,
sogar ohne Renteneinbusse, wenn die Versicherten bis zum neu vorgesehenen
(immer noch relativ tiefen) Pensionsalter weiterarbeiten.

9.4.3 Als gegen die Rechtsgleichheit verstossend hat das Gericht bei einer
Beitragsprimatkasse eine Regelung qualifiziert, wonach freiwillig versicherte
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung, die keinen
Anspruch auf vorzeitige Pensionierung hatten, an der Finanzierung der
vorzeitigen Pensionierung der obligatorisch versicherten Mitglieder durch
höhere Beiträge mitzuwirken hatten; dem freiwillig Versicherten wurde daher
ein Anspruch auf Rückerstattung der zur Finanzierung des flexiblen
Rentenalters der obligatorisch versicherten Mitglieder entrichteten
(zusätzlichen) Beiträge zuerkannt (SZS 1997 S. 331, B 37/93). Im Unterschied
zu jenem Fall müssen vorliegend die Angehörigen der Kategorie 2 nicht eine
vorzeitige Pensionierung einer anderen Gruppe mitfinanzieren. Zudem handelt
es sich bei der VPSW bisher um eine Leistungsprimatkasse, bei welcher - im
Unterschied zu einer Beitragsprimatkasse (SZS 1997 S. 331 E. 5b/bb, B 37/93)
- das individuelle Äquivalenzprinzip nicht gilt, sondern der Anspruch vom
Barwert der erworbenen Leistung abhängt und sich mit diesem ändern kann (vgl.
Art. 16 Abs. 6 FZG; Urteil 2A.396/2003 vom 30. September 2004, E. 5.1). In
solchen Systemen sind unterschiedliche Methoden der Leistungsfinanzierung
verfassungsrechtlich zulässig, auch wenn sie dazu führen, dass nicht alle
Versicherten in genau gleicher Weise zu den letztlich gleichen Leistungen
beitragen (BGE 121 II 198 E. 4 S. 204 f.).
9.4.4 In dem in SZS 1989 S. 313 publizierten Urteil P.1079/1987 vom
30. September 1988 wurde eine Rechtsungleichheit verneint bei einer mit der
vorliegenden vergleichbaren Regelung, welche eine nach früherem Recht
bestehende (allerdings nur ungenügend finanzierte) Möglichkeit für
Lehrkräfte, mit 60 Jahren mit nur unwesentlich gekürzter Rente in den
Ruhestand zu treten, aufhob. Dabei liess auch der Umstand, dass dafür eine
Pflicht zum rückwirkenden Einkauf bestanden hatte, den Verlust des
weitgehenden Pensionierungsanspruchs nicht als verfassungswidrig erscheinen
(a.a.O., E. 3 und 4); allerdings wurde offen gelassen, ob und inwieweit ein
Anspruch auf Rückerstattung des seinerzeit zwecks Rückeinkaufs bezahlten
Betrags bestehe (a.a.O., E. 5). Verneint wurden eine Rechtsungleichheit und
ein Anspruch auf Rückforderung in einem Fall, in welchem ein Versicherter
eine Summe für den Auskauf einer Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung
geleistet hatte, in der Folge der Arbeitgeber jedoch eine generelle
vorzeitige Pensionierung anordnete und somit auch diejenigen, die keine
Auskaufssumme geleistet hatten, in den Genuss der gleichen Leistung
gelangten; das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, anders als in dem
in SZS 1997 S. 331 (B 37/93) beurteilten Sachverhalt habe der Versicherte mit
der streitigen Auskaufssumme nicht zur Finanzierung der vorzeitigen
Pensionierung derjenigen (vorzeitig pensionierten) Versicherten beigetragen,
die sich nicht auf das 63. Altersjahr eingekauft haben; auch sei er in seinen
Rechten nicht geschmälert, bloss ziehe er aus dem damaligen Auskauf keinen
Vorteil, weil er auch sonst in den Genuss der entsprechenden Leistung
gelange. Es liege in der Natur vorzeitiger Pensionierungen, dass generelle
Lösungen zu treffen seien, welche sich je nach der individuellen Altersgrenze
und Versicherungsdauer für die Betroffenen unterschiedlich auswirken könnten
(BGE 127 V 252 E. 3c S. 256 f.). Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung auf Rückerstattung der nutzlos eingebrachten Leistungen wurde
verneint: Zum einen habe der Versicherte keinen zwingenden Rechtsanspruch auf
Fortbestand seiner Anwartschaften gehabt, indem der Rechtszustand auch zu
seinen Ungunsten hätte geändert werden können. Zum andern habe auch die
Vorsorgeeinrichtung keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt, weil
auch die vom Beschwerdeführer geleistete Auskaufssumme das für die vorzeitige
Pensionierung erforderliche Deckungskapital nur zum Teil ausgleiche.
Begünstigt sei allenfalls der nach kantonalem Recht zum Ausgleich des
Deckungskapitals verpflichtete Kanton. Darin lasse sich jedoch keine die
Rückerstattungspflicht der Vorsorgeeinrichtung rechtfertigende Bereicherung
erblicken (a.a.O., E. 4a S. 257 f.). Auch aus Treu und Glauben ergebe sich
kein Rückerstattungsanspruch (a.a.O., E. 4b S. 258 f.).
9.4.5 Anders als im zuletzt zitierten Fall erhalten vorliegend die
Angehörigen der Kategorie 2 nicht eine zusätzliche Leistung, die sie - im
Unterschied zu den anderen Leistungsempfängern - finanziert haben, sondern es
wird eine bisher vorgesehene und von ihnen finanzierte Leistung reduziert.
Die wirtschaftliche Konsequenz ist jedoch in beiden Fällen dieselbe: Die
betroffenen Versicherten haben eine Finanzierung geleistet, die ihnen jetzt
keinen Nutzen mehr bringt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann diese
Regelung nicht als verfassungswidrig beurteilt werden: Sie beruht auf einem
sachlich begründeten Anliegen (E. 8) und ist angesichts der Übergangsfrist
(E. 7.6.2) und des garantierten Rentensatzes (E. 7.4) in ihren Auswirkungen
relativ bescheiden. Sie hält sich im Rahmen der Ungleichheiten, die bei einer
Reglementsänderung unvermeidlich und in gewissem Umfang hinzunehmen sind.

10.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_83/2007 und 9C_84/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 15. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Piguet