Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 838/2007
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9C_838/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Firma X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der
Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern, Beschwerdegegnerin,

1. B.________,

2. D.________,

3. L.________,

4. M.________,

5. R.________,

6. S.________,

7. C.________.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 16. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. November 2007,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid ein Rückweisungsentscheid und damit ein
Zwischenentscheid ist (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, mit Hinweisen), der nur unter
den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht
anfechtbar ist,
dass es nicht um einen Anwendungsfall von Art. 92 BGG (Entscheid über die
Zuständigkeit und den Ausstand) geht,
dass der angefochtene Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, da der Endentscheid anfechtbar
sein wird und dabei auch der jetzt angefochtene Zwischenentscheid wird
angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass auch nicht dargetan ist, dass mit einer sofortigen Gutheissung ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im
einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG),
dass mit Rücksicht auf die mindestens unvollständige Rechtsmittelbelehrung
keine Kosten zu erheben sind (Art. 49 BGG),
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Fessler