Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 835/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_835/2007
9C_839/2007

Urteil vom 28. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
9C_835/2007
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

und

9C_839/2007
Pensionskasse X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1958 geborene L.________ war von 1974 bis Mai 2001 bei der Firma
Y.________ AG als Elektrowickler tätig und gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Pensionskasse X.________ (im Folgenden:
Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Er leidet an einer lumbalen,
paramedianen, rechtsseitigen Diskushernie L4/5 mit therapieresistentem
lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts bei Status nach Fenestration,
Rezessotomie und Diskektomie L4/5 rechts am 30. Oktober 2001. Ab 12. März 2001
war er deswegen vollständig arbeitsunfähig.
A.b Am 18. Februar 2002 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm nach
Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse mit den
Einspracheentscheid vom 5. April 2005 umsetzender Verfügung vom 4. Mai 2005 ab
1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertel-Invalidenrente je nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei
Kinderrenten zu.
A.c Die Pensionskasse sprach L.________ vorerst ab 15. September 2003 eine
halbe Invalidenrente und drei halbe Kinderrenten zu, welche sie mit Schreiben
vom 18. und 19. Mai 2005 ab 1. Januar 2005 zufolge Überversicherung auf Fr. 0.-
kürzte. Nachdem sie von den dem Versicherten während der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist vom 17. März 2004 bis 16. März
2006 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen Kenntnis erlangt hatte, kürzte
sie mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ihre Invalidenleistungen rückwirkend ab 1.
März 2004 auf Fr. 0.- und forderte von L.________ Fr. 11'600.- zurück. In der
nachfolgenden Korrespondenz hielt sie an der entsprechenden
Überversicherungsberechnung fest.

B.
Am 9. Januar 2007 liess L.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 17. März 2005 eine
ungekürzte Invalidenrente nebst Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung
auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau führte einen
doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der IV-Stelle bei. Mit
Entscheid vom 18. September 2007 verpflichtete es die Pensionskasse in
teilweiser Gutheissung der Klage, L.________ für die Zeit vom 1. Januar 2005
bis 16. März 2006 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 68.70 und ab 17. März
2006 von Fr. 272.- auszurichten sowie ihm die hälftigen Parteikosten in der
Höhe von Fr. 1'681.55 zu ersetzen.

C.
C.a Das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) führt Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung
des Invalidenrentenanspruches von L.________ ab 17. März 2006 an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell sei ihm ab 17. März 2006 eine ungekürzte
Invalidenrente auszurichten.

L.________ lässt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung vollumfängliche
Gutheissung der Beschwerde des BSV beantragen. Die Pensionskasse schliesst in
ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung ihrer eigenen Beschwerde.
C.b Die Pensionskasse reicht ihrerseits Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als L.________ ab 17. März
2006 Invalidenleistungen von monatlich Fr. 272.- sowie eine Parteientschädigung
von Fr. 1'681.55 zugesprochen wurden. Er sei zu verpflichten, die ihm ab 17.
März 2006 ausbezahlten Invalidenleistungen sowie die Parteientschädigung von
Fr. 1'681.55 je nebst Zins von 5 % zurückzuerstatten. Eventuell sei gerichtlich
festzusetzen, wie das von L.________ ab 17. März 2006 zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbseinkommen zu berechnen sei.

Das BSV schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde der
Pensionskasse. L.________ lässt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung deren
Abweisung beantragen.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
2.1 Streitgegenstand bildet entsprechend den vom BSV und von der Pensionskasse
gestellten Rechtsbegehren der Anspruch des Versicherten auf
berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen ab 17. März 2006. Dabei ist im
letztinstanzlichen Verfahren nur noch streitig, wie das in der
Überversicherungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anzurechnende
"zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu ermitteln ist.

2.2 Nicht zum Streit- und Anfechtungsgegenstand gehört hingegen das von der
Pensionskasse gestellte Rechtsbegehren, die von ihr ab 17. März 2006
ausgerichteten Invalidenleistungen seien zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Entscheid über einen Rückerstattungsanspruch der Pensionskasse
für bereits ausgerichtete berufsvorsorgerechtliche Invalidenrentenbetreffnisse
weder entschieden noch hatte sie - mangels einen entsprechenden, im kantonalen
Verfahren gestellten Rechtsbegehrens - Anlass, dies zu tun. Es fehlt hiefür an
einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S.
414), weshalb insoweit auf die Beschwerde der Pensionskasse nicht einzutreten
ist.

2.3 Mit ihrem Eventualbegehren, es sei die Berechnung des vom Versicherten
zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens gerichtlich festzusetzen,
macht die Pensionskasse ein Element der Begründung des vom Bundesgericht zu
treffenden Entscheides zum Inhalt eines selbstständigen Begehrens. Das ist
unzulässig, weil mit einem Rechtsbegehren grundsätzlich nur verlangt werden
kann, was das Gericht in das Dispositiv seines Urteils aufnehmen kann (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 191; Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Zürich 2006, 7. Kap. Rz. 4-5a;
Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, Rz. 658). Auf dieses
Rechtsbegehren der Pensionskasse ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

2.4 Das Begehren der Pensionskasse, der Versicherte sei zu verpflichten, ihr
die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'681.55
zurückzuerstatten, dürfte - gleich wie das Rückerstattungsbegehren für die ab
17. März 2006 ausgerichteten Invalidenleistungen - auf der Rechtsauffassung
beruhen, mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils habe mit
der Beschwerde kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt
werden können. Das ist schon nach dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 3 BGG
rechtsirrtümlich. Da die Pensionskasse den Vollzug und die Vollstreckbarkeit
des vorinstanzlichen Kostenentscheides mit einem Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hätte verhindern können, fehlt es an der
Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses dafür, dass im Endurteil
über die Rückerstattung der freiwillig und vorzeitig geleisteten
Parteientschädigung entschieden werden könnte. Auf dieses Begehren ist
ebenfalls nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
4.1 Das kantonale Gericht ist zutreffend vom Wortlaut der seit 1. Januar 2005
anwendbaren gesetzlichen Bestimmung über die Verhinderung ungerechtfertigter
Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen
mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz
2 BVV 2) ausgegangen, wonach Bezügern von Invalidenleistungen in der
Überentschädigungsberechnung nicht das weiterhin effektiv erzielte, sondern -
im Gegensatz zur Rechtsprechung bezüglich der bis 31. Dezember 2004 in Kraft
gewesenen Fassung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (BGE 123 V 88 E. 4 S. 94 f.) - auch
das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen
ist. Der Wortlaut von Ziff. 20.1 Abs. 2 des Reglementes der Pensionskasse vom
25. November 2004, welches ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten
ist (Ziff. 32.2 des Reglementes), stimmt mit dem Wortlaut der gesetzlichen
Überversicherungsregelung überein, enthält aber abweichend davon eine
Kann-Formulierung. Sie stellt damit die Anrechnung des zumutbarerweise noch
erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens in das pflichtgemässe, das heisst an
die verfassungsmässigen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV), des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
gebundene Ermessen der Pensionskasse (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit
weiteren Hinweisen; Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, Rz. 441).
4.2
4.2.1 Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 Abs. 2
Satz 2 BVV 2 (und von Ziff. 20.1 Abs. 2 des Kassenreglementes), in der seit 1.
Januar 2005 geltenden Fassung, hat die Vorinstanz erwogen, für die Ermittlung
des von vom Versicherten ab 17. März 2006 zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbs- oder Ersatzeinkommens könne nicht auf das
invalidenversicherungsrechtlich massgebende Invalideneinkommen abgestellt
werden, weil diesem ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zu Grunde liege. Für die
Belange der beruflichen Vorsorge sei vielmehr ausschlaggebend, welches
Einkommen die betreffende Person angesichts der konkreten beruflichen
Ausbildung unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem
für die betreffende Person tatsächlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt
wirklich erzielen könne. Demgemäss hat das kantonale Gericht - abweichend von
der Invaliditätsschätzung der IV-Stelle - die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
für eine "körperlich einfache, wechselbelastende Tätigkeit halbtags" auf 50 %
festgesetzt und das von ihm zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen nach
Massgabe des Katalogs der Mindestlöhne des Kantons Aargau auf Fr. 1'593.- pro
Monat berechnet. Die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) erachtete das kantonale Gericht als unmassgeblich, weil sie nicht den
Lohn konkreter Arbeitstätigkeiten in einer bestimmten Region ausweisen, sondern
statistische Durchschnittslöhne darstellen würden.
4.2.2 Das BSV pflichtet den Rechtsauffassungen des kantonalen Gerichts bei,
wonach sowohl das invalidenversicherungsrechtliche Invalideneinkommen als auch
die LSE-Tabellenlöhne für die Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 irrelevant seien.
Hingegen werde die Anwendung des Katalogs der kantonalen Mindestlöhne den
tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Damit bleibe
ausser Acht, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Bezug von
Arbeitslosenentschädigungen (17. März 2004 bis 16. März 2006) offenbar keine
zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AVIG
gefunden habe. Zwischen dem zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen (im
Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) und demjenigen aus einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16 AVIG bestünden keine nennenswerte
Unterschiede. Für einen ausgesteuerten Versicherten sei die Hürde, eine neue
Stelle zu finden, eher noch höher als für eine von der Arbeitslosenversicherung
unterstützte Person; es sei denn, dass sich diese gar nicht mehr um eine Stelle
bemüht habe. Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhalte, sei
entweder durch das kantonale Gericht oder die Pensionskasse noch abzuklären.
Erst danach sei über die Frage der Überversicherung zu entscheiden.
4.3
4.3.1 In BGE 134 V 64 E. 4 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage
befasst, was unter dem gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 seit 1. Januar 2005
in der Überversicherungsberechnung anrechenbaren "zumutbarerweise noch
erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu verstehen ist:
4.3.1.1 Den Zweck dieser Bestimmung hat es unter Bezugnahme auf die dazu vom
BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004
kundgegebenen Erläuterungen dahingehend umschrieben, dass damit diejenigen
teilinvaliden Versicherten, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit
nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichgestellt werden sollen, die das
ihnen zumutbare Invalideneinkommen - in Erfüllung ihrer
Schadenminderungspflicht - tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 69).
4.3.1.2 In systematischer Hinsicht hat das Bundesgericht sodann auf den in den
Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankerten funktionalen
Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter (berufliche
Vorsorge) Säule abgestellt, womit einerseits eine weitgehende
materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule erreicht
werden soll, anderseits die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen
Abklärungen betreffend die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn der
berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen möglichst entbunden werden sollen
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1 E. 3.2. S. 4). Daraus hat das
Bundesgericht - gleich wie für Valideneinkommen und mutmasslich entgangenen
Verdienst (in SZS 2005 S. 321 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. September 2004, B 17/03) - den Grundsatz der
Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem
Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 (in der seit 1.
Januar 2005 geltenden Fassung) abgeleitet. Verfahrensrechtlich stellt der
Kongruenzgrundsatz eine Vermutung dahingehend dar, dass das von der IV-Stelle
festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht (BGE 134 V 64 E.
4.1.2 S. 70).
4.3.1.3 Dabei hat das Bundesgericht nicht ausser Acht gelassen, dass das von
den Organen der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen auf der
Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) und nicht nach
Massgabe der den Teilinvaliden - unter Umständen in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten - tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellenangebote ermittelt wird.
Indessen kann nach dem in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 mit dem Adverb
"zumutbarerweise" verbalisierten Zumutbarkeitsgrundsatz in arbeitsmarktlicher
Hinsicht nicht einfach auf die subjektive Meinung des Versicherten über das ihm
erwerblich noch Zumutbare abgestellt werden. Vielmehr ist auch bei der
Würdigung der subjektiven Möglichkeiten und Gegebenheiten, die einer bestimmten
versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich offenstehen, ein
objektiver Massstab anzulegen. Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung, die
eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem
teilinvaliden Versicherten das rechtliche Gehör hinsichtlich jener
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die
Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des von der
Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommens erschweren oder
verunmöglichen. Diesem Gehörsanspruch steht freilich auf Seiten des
Versicherten eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Er hat im
Überentschädigungsverfahren alle im konkreten Einzelfall massgebenden
persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der
Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens
entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich
Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener
Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 71 f.).

5.
5.1 Was die in E. 4.1 erwähnte reglementarische Abweichung gegenüber der
gesetzlichen Regelung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in Form einer
Kann-Formulierung (Ziff. 20.1 Abs. 2 des Reglementes der Pensionskasse vom 25.
November 2004) betrifft, ist festzuhalten, dass sich daraus für den
Versicherten kein anderer oder milderer Massstab bezüglich der Anrechenbarkeit
des für ihn zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ergibt. Das wäre
nur dann der Fall, wenn die Pensionskasse von ihrem Ermessen, die Bestimmung
von Ziff. 20.1 Abs. 2 ihres Reglementes anzuwenden oder nicht, in geradezu
missbräuchlicher oder willkürlicher Weise Gebrauch gemacht hätte. Davon kann
keine Rede sein und der Versicherte hat solches auch nie geltend machen lassen.

5.2 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 5. April 2005 gestützt auf die
Stellungnahmen der rheumatologischen Fachärzte des Spitals Z.________ vom 14.
Mai 2004 und des Psychiaters Dr. med. M.________ zur Leistungsfähigkeit des
Versicherten ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag in einer leichten
Hilfsarbeitertätigkeit als zumutbar erachtet und das Invalideneinkommen nach
den Tabellenlöhnen der LSE 2002 sowie unter Berücksichtigung eines
Behindertenabzuges von 20 % auf Fr. 27'287.- pro Jahr festgesetzt. Das von der
IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen hat die Pensionskasse als
zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen für die Zeit ab 1. April 2006
ihrer Überversicherungsberechnung vom 19. Juni 2006 zu Grunde gelegt. Damit ist
sie an sich bundesrechtskonform von der Vermutung ausgegangen, dass
invalidenversicherungsrechtliches Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch
erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Regelfall übereinstimmen.

5.3 Der Versicherte hat indessen bereits in der Klageschrift vom 9. Januar 2007
die arbeitslosenversicherungsrechtlich erforderlichen Stellenbemühungen während
seines ALV-Taggeldbezuges zum Beweis offeriert. Die Vorinstanz sah von einer
entsprechenden Editionsaufforderung ab, weil dies nach der von ihr vertretenen
Rechtsauffassung unnötig war. Nach dem Gesagten kann indessen dieser
Beweisofferte eine entscheidende Bedeutung zukommen, hat doch das Bundesgericht
in BGE 134 V 64 E. 4.2.2 in fine S. 72 unter anderem lege artis durchgeführte,
aber erfolglos gebliebene Bewerbungsbemühungen ausdrücklich als Gesichtspunkte
anerkannt, mit denen der Rentenbezüger die objektive Nichterzielbarkeit des
Invalideneinkommens dartun kann.

5.4 Hat der Versicherte damit konkrete, persönliche Umstände substantiiert, die
ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des
invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommens verunmöglichen oder
erschweren, ist die Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der anerbotenen Beweise
mittels Beizugs der Arbeitslosenversicherungs-Akten und allenfalls weiterer
darin indizierter Beweise sowie zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab 17.
März 2006 nach Durchführung der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Die
Beschwerde des BSV ist damit ganz gutzuheissen. Diejenige der Pensionskasse
hingegen nur teilweise, da auf mehrere ihrer Rechtsbegehren nicht eingetreten
wird und die (nicht beantragte) Rückweisung in dieser Verfahrenslage lediglich
einen Teilerfolg darstellt.

6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der
Pensionskasse zu 2/3 und dem Versicherten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung an den Versicherten entfällt, da ihm im
Verfahren vor dem Bundesgericht kein ins Gewicht fallender Aufwand entstanden
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_835/2007 und 9C_839/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen wird ganz und die
Beschwerde der Pensionskasse X.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit auf
letzte eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 18. September 2007 wird bezüglich der ab 17. März 2006
zugesprochenen Invalidenleistungen aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Pensionskasse X.________ zu 2/3 und
L.________ zu 1/3 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard