Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 834/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_834/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

R. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Katerina
Baumann, Berner Rechts-beratungsstelle für Menschen in Not,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
18. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern das Gesuch der R.________ um medizinische
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung ablehnte
(Verfügung vom 3. April 2007),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, in Gutheissung der Beschwerde der R.________, soweit es darauf
eintrat, die Verfügung vom 3. April 2007 aufhob und die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies unter
Zusprechung einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 1000.- (Entscheid vom
18. Oktober 2007),
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine
Parteientschädigung (für das kantonale Verfahren), bemessen nach dem
tatsächlichen Vertretungsaufwand, zu bezahlen,
dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem
Rückweisungsentscheid - wie die Rückweisung selber (BGE 133         V 477 E.
4.2 S. 482) - einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
darstellt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil
9C_352/2007 vom 6. November 2007 E. 2.1),
dass die Beschwerde somit zulässig ist, wenn der vorinstanzliche Entscheid
betreffend die Parteientschädigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. a und b BGG),
dass (auch) in Bezug auf die Bemessung der Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der nicht wieder gutzumachende Nachteil
zu verneinen ist, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht
befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu
prüfen, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407; BGE 132 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483;
Urteil 9C_352/2007 vom 6. November 2007 E. 2.1),

dass der zweite Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier keine Rolle
spielt, da ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht sofort zu einem
Endentscheid in der Sache führte (Urteil 9C_352/2007 vom      6. November
2007 E. 1),
dass die im Rückweisungsentscheid festgesetzte Höhe der Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde unzulässig ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler