Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 833/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_833/2007

Urteil vom 4. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene F.________ war zuletzt ab 1. Februar 2002 bis zur
umstrukturierungsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2004
als Lagerist/Chauffeur in der Firma P.________ AG angestellt. Am 24. Februar
2004 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beruflichen und
medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der Rehabilitationsklinik
X.________ vom 30. Juni 2005 und die abschliessende Stellungnahme des pract.
med. L.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. August 2006
verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. Februar 2007
den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 25 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom
23. Februar 2007 und Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 70 %, eventualiter Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur weiteren Abklärung, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2007 ab (Invaliditätsgrad: 38
%).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der
Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, N 34 zu Art. 105, in: Niggli
/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008 [BSK BGG]; Markus Schott, in: BSK BGG, N 29 zu Art. 95, je mit Hinweisen)
und insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten
beruhenden gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007, E. 4) und
somit einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2
BGG zugänglich sind (E. 1 hievor). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei
zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die
Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am
Anfang.; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.,
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes,
der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der
Regeln über die antizierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil I 362/99
vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28)
und des - gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert zu rügenden - Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.
Zu prüfender Streitpunkt ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.1 Nach den unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlichen, gestützt
auf das Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Juni 2005 und
der abschliessenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
8. August 2006 (pract. med. L.________) getroffenen Feststellungen des
kantonalen Gerichts leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Thorako-/
Lumbalvertebralsyndrom (u.a. bei diffuser idiopathischer skelettaler
Hypoerostose [DISH]) und verfügt er über eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % in
jeglichen mittelschweren Tätigkeiten mit wechselnden Positionen, ohne Heben/
Tragen von mehr als 25 kg, ohne repetitive Rumpfrotationen, ohne repetitive
Hockestellung und ohne Treppensteigen mit grossen Gewichten; dieselbe
Leistungsfähigkeit besteht gemäss vorinstanzlichem Entscheid im angestammten
Beruf als LWK-Chauffeur, sofern auf einen ergonomischen Sitz geachtet und beim
Ein- und Ausladen der LKWs das Tragen von Lasten über 25 kg vermieden werde.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die vorinstanzliche Feststellung
einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit beruhe auf "zweifellos unrichtiger" und
rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung; weder das Gutachten der
Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Juni 2005 noch die RAD-Stellungnahme
vom 8. August 2006 genügten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen, um
allein darauf abstellen zu können; die Vorinstanz habe zudem in
bundesrechtswidriger Weise die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten
beruflichen Abklärung in der Stiftung Y.________ gemäss Bericht vom 8. März
2006 ausser Acht gelassen und zu Unrecht dem Parteigutachten des Prof. Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24.
Juli 2007 den Beweiswert abgesprochen.
3.3
3.3.1 Das vorinstanzlich als beweiskräftig erachtete Gutachten der
Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Juni 2005 attestiert "aufgrund der
gezeigten Leistung in der EFL" (= Evaluation der [arbeitsbezogenen]
funktionellen Leistungsfähigkeit, in casu in zwei rund dreieinhalbstündigen
Tests erfolgt) volle Einsatzfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben/
Tragen von Lasten über 25 kg, repetitive Rumpfrotationen und Hockestellung und
ohne Treppensteigen mit grösseren Gewichten; als nicht mehr zumutbar beurteilen
die Gutachter die bisherige, als sehr schwer eingestufte Arbeit als Lagerist
und Chauffeur (wiederholtes Heben/Tragen von 50 kg-Lasten). In Kontrast zu
dieser Einschätzung stehen die Ergebnisse der von der IV-Stelle (nach Vorliegen
des oben erwähnten Gutachtens) veranlassten, sechswöchigen Abklärung in der
Stiftung Y.________, welche Aufschluss über die "Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete"
zwecks Eingliederung in der freien Wirtschaft geben respektive die
"Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeiten" abklären sollte (Bericht
Berufsberatung vom 7. Dezember 2005; Mitteilung der IV-Stelle vom 16. Dezember
2005): Gemäss Abklärungsbericht vom 8. März 2006 (und Bericht der
Berufsberatung vom 21. März 2006) konnte der Versicherte die im Gutachten der
Rehabilitationsklinik X.________ medizinisch-theoretisch festgestellte
funktionelle Leistungsfähigkeit trotz Zuweisung bloss leichter Arbeiten,
grosser Motivation und bestem Arbeitsverhalten bei weitem nicht realisieren.
Die Abklärungspersonen stellten starke körperliche Einschränkungen, eine
geringe Leistungsfähigkeit (primärer Arbeitsmarkt: ca. 7-10 %; sekundärer
Arbeitsmarkt: 31,25 %), ein maximal mögliches Arbeitspensum von 2,5 Stunden/Tag
und daher eine insgesamt stark eingeschränkte Arbeits- und Einsatzmöglichkeit
fest; angesichts der zusätzlich unabdingbaren ergonomischen Hilfsmittel/
Positionswechsel/30 Minuten Liegepausen sei ein Einsatz im primären
Arbeitsmarkt undenkbar.
3.3.2 Über den Inhalt des Abklärungsberichts vom 8. März 2006 schweigt sich die
Vorinstanz unter schlichtem Verweis auf dessen Irrelevanz für die Frage der -
invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich massgebenden
medizinisch-theoretischen - Arbeitsfähigkeit gänzlich aus. Dieses völlige
Ausserachtlassen der Beurteilungen der im Auftrag der IV-Stelle tätig
gewordenen beruflichen Abklärungspersonen hält indessen vor Art. 61 lit. c ATSG
nicht stand: Wohl obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur
sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.)
in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der
Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die
rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen
der Ärzteschaft und der Berufsberatung (s. im Einzelnen BGE 107 V 17 E. 2b S.
20) ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht
jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
abzusprechen. In casu gilt dies umso mehr, als der Gegenstand der beruflichen
Abklärung gemäss IV-Auftrag ("Aufschluss geben über die Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit des Versicherten und mögliche angepasste Tätigkeitsgebiete") enge
Bezüge zur arbeitsmedizinisch-ergonomisch ausgerichteten EFL aufweist, auf die
sich die Gutachter der Rehabilitationsklinik X.________ praktisch
ausschliesslich stützen, die jedoch lediglich an zwei Halbtagen während rund
dreieinhalb Stunden durchgeführt wurde. Steht eine so ermittelte medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit - wie hier - in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen beruflichen Abklärung
bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv
realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbaren Leistung, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen
Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden, ihrerseits den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar. Eine solche liegt hier nicht vor, wie sich aus
Folgendem ergibt.
3.3.3 Der RAD-Arzt pract. med. L.________ hält in seiner vom kantonalen Gericht
als ausschlaggebend erachteten, jedoch nur unvollständig wiedergegebenen
Stellungnahme vom 8. August 2006 fest, die in der Rehabilitationsklinik
X.________ durchgeführte EFL sei zwar "per se als in sich stimmig anzusehen, da
ein solches >halbstationäres< Setting viele medizinische Beobachtungen
erlaubt". Beim motivierten Versicherten sei jedoch auf die Resultate des
Arbeitsversuchs (in der Stiftung Y.________) Rücksicht zu nehmen, "welche zum
Teil korrigierend auf die Aussagen des EFL wirken". In der Folge weicht der
RAD-Arzt insofern von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. E. 3.3.1 hievor) ab, als er jegliche mittelschwere Tätigkeiten und
(anders als die Gutachter) auch jene als Lagerist und LKW-Chauffeur als "100 %
zumutbar" bezeichnet, "mit Leistungseinschränkung von 25 %"; letzteres, nachdem
er zuvor festgestellt hatte, "gemäss Berechnung der Berufsberatung wäre der vP
max. Pensum von 2,5 Std. täglich zumutbar, bzw. es war bis zum Schluss ein
Pensum von 2h möglich, inkl. 30-minütiger Pause, entspricht einer
Leistungseinschränkung von 25 % ..." (Hervorhebung im Original). Diese
Schlussfolgerungen des pract. med. L.________ tragen entgegen ihrem expliziten
Anspruch den Beurteilungen der Stiftung Y.________ - maximal mögliches
Arbeitspensum von 2,5 Stunden täglich, einschliesslich 30 Minuten Liegepausen -
nicht in medizinisch nachvollziehbarer und einleuchtender Weise Rechnung;
mangels Kohärenz sind sie augenscheinlich nicht geeignet, die unter E. 3.3.1
und 3.3.2 dargelegten Widersprüche aufzulösen. Die Sache wäre daher in
Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes entweder erneut dem RAD zwecks
präzisierender Stellungnahme zu unterbreiten gewesen, oder aber es hätten die
Gutachter der Rehabilitationsklinik X.________ konsultiert werden müssen, damit
sich diese zu den von ihrer Einschätzung eklatant abweichenden Ergebnissen der
berufspraktischen Abklärung äussern. Indem die Vorinstanz entsprechende
Weiterungen unterlassen und dem offenkundig mit Ungereimtheiten behafteten,
nicht schlüssigen RAD-Bericht des pract. med. L.________ ausschlaggebenden
Beweiswert beigemessen hat, hat sie den Sachverhalt auf unvollständiger
Beweisgrundlage, mithin rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.3.4 Rechtsfehlerhaft ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung überdies
insoweit, als sie dem Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 24. Juli 2007
jegliches beweismässiges Gewicht abspricht. Im betreffenden Gutachten wird -
auf der Grundlage eigener Untersuchungen, Anamnese- und Befunderhebung,
Darlegung der Beschwerden und Diagnostik und in deutlicher Abweichung zum
Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ - für wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen auch nur mittelschwerer Gewichte und mit der
Möglichkeit zu Pausen nach rund 1,5 bis 2,0 Std. eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
und für die Tätigkeit als Lagerist und LKW-Chauffeur unter detaillierter Angabe
der notwendigen Rahmenbedingungen eine solche von maximal 40 % attestiert. Die
Vorinstanz hat den Beweiswert dieser Einschätzungen mit der hier offensichtlich
untauglichen Begründung verneint, es handle sich dabei "im Wesentlichen um eine
andere ärztliche Beurteilung des selben Sachverhalts" (vorinstanzlicher
Entscheid, S. 9). Ebenso verbietet es sich, die beweismässige Bedeutung des
Parteigutachtens pauschal mit der - der Rechtsprechung zu "Aussagen der ersten
Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) entlehnten - Argumentation zu verneinen,
"nach einer abweisenden Verfügung verfasste Berichte (könnten) bewusst oder
unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein" (vorinstanzlicher Entscheid, S. 10). Schliesslich entbehrt
eine gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts nicht deshalb der Aussagekraft, weil - nebst
persönlichen Untersuchungen (hier: im Stehen, Sitzen sowie in Bauch- und
Rückenlage) - kein spezifischer, die Arbeitsfähigkeit beurteilender "Test" (wie
die EFL) durchgeführt wurde. Da mithin kein Grund besteht, den Beweiswert des
Parteigutachtens von vornherein zu bezweifeln (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 353
mit Hinweisen), wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, sich - den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend - mit
den dortigen Schlussfolgerungen betreffend Leistungsfähigkeit des Versicherten
inhaltlich auseinanderzusetzen. Indem sie dies unterliess, hat sie den
Grundsatz der freien, pflichtgemässen Beweiswürdigung verletzt (vgl. BGE 125 V
351, insbesondere E. 3b/dd und E. 3c S. 353 f.).

3.4 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch Einholung
einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zu vervollständigen, welche sich zur
Diskrepanz zwischen dem Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ vom 30.
Juni 2005 und dem Abklärungsbericht der Stiftung Y.________ vom 8. März 2006
äussert und ihre Schlussfolgerungen zudem auch im Lichte des nachträglich
erstellten Parteigutachtens des Prof. Dr. med. S.________ vom 24. Juli 2007
nachvollziehbar begründet.

3.5 Im Rahmen der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades wird auf Seiten des
trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) zu berücksichtigen sein, dass - wie vorinstanzlich
explizit anerkannt, schliesslich aber ausser Acht gelassen - Männer mit einem
Beschäftigungsgrad von maximal 89 % auf allen Anforderungsniveaus
überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Männern, welche ein
Vollzeitpensum ausüben (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, TA 6*, S. 25 [LSE 2000: Tabelle 9, S. 24]),
was nach der Rechtsprechung einen Abzug vom Invalideneinkommen gemäss
statistischen LSE-Durchschnittslöhnen rechtfertigt (Urteil 8C_664/2007 vom 14.
April 2008, E. 8.3; s. auch Urteil I 69/07 vom 2. November 2007, E. 5 [inkl.
Ausführungen zur Abgrenzung Teilzeitpensum - Vollzeitpensum mit reduzierter
Leistungsfähigkeit]). Hier nicht konkret abzugsrelevant, für die abschliessende
Prüfung des Rentenanspruchs aber gleichwohl nicht unbeachtlich ist das
fortgeschrittene Alter des Versicherten (2008: 62-jährig), zumal dieses gemäss
bundesgerichtlicher Praxis zusammen mit den weiteren persönlichen und
beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die dem Versicherten
verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung
(namentlich bei notwendiger Neuausrichtung der beruflichen Tätigkeit) auch
gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. etwa
Urteile 9C_471/2007 vom 21. Februar 2008, E. 5 und I 851/05 vom 21. August
2006, E. 4.1 mit weiteren Hinwesen; ferner Urteil I 376/05 vom 5. August 2005,
E. 4).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 462) und ist diese gegenüber
dem - kostenrechtlich als voll obsiegend geltenden (BGE 132 V 215 E. 6.1 S.
235; vgl. Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 4) - Beschwerdeführer
entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2007 sowie die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. Februar 2007 werden
aufgehoben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese,
nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz