Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 832/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_832/2007, 9C_872/2007

Urteil vom 8. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
9C_832/2007
H.________, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen
Mätzler, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

und

9C_872/2007
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,
Poststrasse 23, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
H.________ (geboren 1967) ist seit einem Autounfall vom 9. Oktober 2003 in
X.________ querschnittgelähmt. Im Januar 2004 erstellte die Schweizerische
Paraplegiker-Vereinigung einen Kostenvoranschlag für den behindertengerechten
Umbau der von der Versicherten, ihrem Ehegatten und ihren beiden damals vier-
und achtjährigen Kindern bewohnten Liegenschaft. Die Kosten hätten sich
einschliesslich des Honorars des Architekten auf Fr. 144'600.- belaufen. In der
Folge entschlossen sich die Eheleute H.________ zum Bau eines der Behinderung
der Versicherten angepassten Hauses. Am 4. Oktober 2004 ersuchten sie die
Invalidenversicherung um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim
Bau des Hauses im Betrag von Fr. 217'000.-, worauf ein Mitarbeiter der
Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und
Betagte (SAHB) im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Möglichkeit
der Invalidenversicherung, die einzelnen Positionen zu übernehmen, Stellung
bezog. Ferner äusserte sich auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 10. Oktober
2005 erteilte die IV-Stelle H.________ Kostengutsprache für
invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'572.-, woran sie auf
Einsprache hin mit Entscheid vom 19. Juli 2006 festhielt.

B.
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des
Einspracheentscheides seien ihr die beim Bau des Einfamilienhauses entstandenen
invaliditätsbedingten Mehrkosten zu ersetzen. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den
Einspracheentscheid auf, stellte fest, dass die Versicherte zusätzlich zu den
gemäss Einspracheentscheid zu erbringenden Leistungen Anspruch auf Übernahme
der Architekturkosten von Fr. 2'793.30 (im Zusammenhang mit dem zunächst
geplanten Umbau) und der Differenz zwischen den bereits vergüteten und den zu
vergütenden Kosten für einen Lift in der Höhe von Fr. 6'850.- habe und wies die
Sache im Übrigen an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen treffe
und über die Kostenübernahme neu verfüge (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben,
als damit eine Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten verweigert
wurde, und es seien ihr sämtliche invaliditätsbedingten Mehrkosten beim Bau des
Einfamilienhauses vollumfänglich zu ersetzen.

Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Die IV-Stelle führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie stellt den Antrag, Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Entscheides betreffend die für einen Lift zu vergütenden zusätzlichen Kosten
von Fr. 6'850.- sei aufzuheben.

H.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das BSV auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen, und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE
128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten beim
Neubau des Einfamilienhauses in der Höhe von Fr. 38'572.-. Auf Beschwerde hin
sprach das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich Architekturkosten im
Betrag von Fr. 2'793.30 (für die Planung des Umbaus des alten Hauses) sowie den
in der Kostengutsprache der Verwaltung nicht enthaltenen Betrag von Fr. 6'850.-
für die Kosten des Lifts zu. Weitere Abklärungen als erforderlich erachtete die
Vorinstanz hinsichtlich Notwendigkeit und Mehrkosten für die Hebe- Schiebetür
auf den Gartensitzplatz, Mehrkosten für die elektrischen Rollläden hinter den
Arbeitsflächen in der Küche und zum Bügeln, für die Anpassung von Waschmaschine
und Tumbler, für die Aussenrampe zur Haustür sowie die Befahrbarkeit des
Gartens, Dichtungen bei den schwellenlosen Türen, den unterfahrbaren Bereich in
der Küche, für Handläufe und Griffe sowie den Bügeltisch.

3.2 Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit angefochten, als das kantonale
Gericht im Sinne eines Teilentscheides (Art. 91 BGG; BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S.
480) materiell entschieden hat; soweit die Vorinstanz die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, ist der
Entscheid zu Recht unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin 1 wendet
sich im umschriebenen Umfang gegen den kantonalen Gerichtsentscheid, indem sie
die Übernahme sämtlicher invaliditätsbedingter Mehrkosten für das
Einfamilienhaus beantragt, wobei sie diesen Anspruch mit der Rechtsfigur der
Austauschbefugnis begründet. Sie weist auf verschiedene Kosten, u.a. die
Architekturkosten für die Neubauvariante in der Höhe von Fr. 11'900.-, hin, die
von der Invalidenversicherung gestützt auf die Austauschbefugnis zu vergüten
seien.

Die Beschwerde der IV-Stelle wiederum richtet sich einzig gegen den Betrag von
Fr. 6'850.-, welchen das kantonale Gericht der Versicherten zusätzlich für die
Kosten des Lifts zugesprochen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der Keller
müsse nicht mit einem Lift erreichbar sein. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht wäre es der Versicherten zumutbar gewesen, die
Heizungssteuerung im Erdgeschoss zu installieren und in der Küche Platz für
Vorräte zu schaffen, weshalb ein Lift ins Untergeschoss entbehrlich sei.

4.
Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die
Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom
Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an
sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und
Kostenbeiträgen nichts entgegen; Diese sind alsdann auf der Basis der
Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an
sich Anspruch hat (BGE 120 V 288 E. 3c S. 292). Die Austauschbefugnis kommt
jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der
Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben
einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die
funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 E. 4 S. 285).
Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person
Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss
ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine
Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der
Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihrer individuellen Bedürfnissen
angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die
Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und
zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder
im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die
eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer
Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters
dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen
Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden
(BGE 127 V 121 E. 2b S. 123).

4.1 Die Zusprechung des von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel
Austauschbefugnis beanspruchten Betrages in der Höhe sämtlicher
invaliditätsbedingter Mehrkosten, die beim Bau des neuen Einfamilienhauses
erforderlich wurden, fällt somit ausser Betracht. Die Vorinstanz hat zu Recht
bei den einzelnen Positionen geprüft, ob die Invalidenversicherung für
behinderungsbedingte Mehrkosten aufzukommen hat. Auf die in der Beschwerde
aufgegriffenen einzelnen Positionen ist im Folgenden einzugehen.

4.2 Soweit die Versicherte zusätzliche Kosten von Fr. 110'000.- für den
Mehrflächenbedarf geltend macht, der sich aus der Rollstuhlgängigkeit des
Hauses ergeben haben soll, ist ihr entgegen zu halten, dass die massgebenden
gesetzlichen Grundlagen, namentlich auch der Anhang zur HVI, keinen derartigen
Anspruch kennen, eine Vergütung demnach nicht in Frage kommt, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
4.3
4.3.1 Für die Kosten des Personenlifts hat die Vorinstanz einen Betrag von
insgesamt Fr. 30'410.- gewährt, entsprechend den Aufwendungen, die gemäss
Einschätzung der SAHB für den Einbau eines Treppenlifts über drei Stockwerke in
der früheren Liegenschaft notwendig gewesen wären. In diesem Punkt wird der
vorinstanzliche Entscheid sowohl von der Versicherten wie auch von der
IV-Stelle angefochten. Bezogen auf die Kosten des Lifts beruft sich die
Beschwerdeführerin 1 auf die Austauschbefugnis und bringt vor, die
Invalidenversicherung habe mindestens für einen Betrag von Fr. 53'215.70,
entsprechend den mutmasslichen Kosten für den Einbau eines Treppenlifts im
alten Haus, aufzukommen.

Demgegenüber wendet die IV-Stelle ein, gestützt auf die Rechtsprechung sei in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht die Liftverbindung nur über zwei
Stockwerke von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin
1 sei nicht zwingend darauf angewiesen, ins Kellergeschoss zu gelangen. Da die
Vorinstanz die Kosten für den Personenlift nicht in Würdigung der konkreten
Umstände, wie sie sich beim Neubau präsentierten, zugesprochen hat, handelt es
sich nicht um eine für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG
verbindliche Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr ist im Folgenden als
Rechtsfrage frei zu prüfen, in welcher Höhe die Invalidenversicherung die
Kosten für den Lift zu übernehmen hat.
4.3.2 Der von der Verwaltung beschwerdeweise vertretenen Auffassung ist
beizupflichten: Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der
Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu
mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE
120 V 368 E. 6b S. 373), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt
werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4 S.
28). Nach der Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen,
welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt
werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und
wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die
grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in
seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der
Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt,
dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort
strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in
Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2 S. 259). Im
vorliegend interessierenden Zusammenhang hat das Bundesgericht im Urteil I 495/
06 vom 5. Juli 2007 dargelegt, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre,
beim Kauf eines Hauses darauf zu achten, dass dieses ihrer Behinderung insofern
besser angepasst gewesen wäre, als es nicht einen Treppenlift gleich über zwei
Stockwerke erforderte.

4.3.3 In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, bei der Planung
des neuen Eigenheims darauf zu achten, dass lediglich zwei statt drei
Stockwerke mit dem Lift erschlossen werden. Denn es ist, wie die IV-Stelle
festhält, nicht ersichtlich, dass die Versicherte Zugang zum Untergeschoss
haben muss, lassen sich Vorräte doch auch im Erdgeschoss unterbringen, während
Verrichtungen im Keller, namentlich die Kontrolle der Heizung, von
Familienangehörigen, Verwandten und Freunden vorgenommen werden können. Mit
Blick auf die Schadenminderungspflicht hat es demnach in Bezug auf den Lift bei
den von der IV-Stelle übernommenen Leistungen von Fr. 23'560.- für die
Verbindung vom Erdgeschoss ins Obergeschoss sein Bewenden.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die Austauschbefugnis die
Übernahme der Architekturkosten in der Höhe von Fr. 11'900.- beantragt,
entsprechend dem Betrag, der bei der Umbauvariante von der IV-Stelle anerkannt
worden sei, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass eine pauschale
Austauschbefugnis im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (E. 4 hievor),
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, womit sie implizit und zu Recht
die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Architekturarbeiten verneint hat.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_ 832/2007 und 9C_872/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.
In Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird der
angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben, soweit der
Beschwerdeführerin 1 für den Einbau des Lifts zusätzlich zu dem von der
IV-Stelle anerkannten Betrag von Fr. 23'560.- ein Kostenersatz in der Höhe von
Fr. 6'850.- zugesprochen wurde.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Widmer