Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 827/2007
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9C_827/2007

Urteil vom 21. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

G. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
23. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 3. November 2006 -
in Bestätigung ihrer Verfügung vom 8. September 2006 - G.________ mit Wirkung
ab 1. November 2006 eine Teilrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, bemessen nach der Rentenskala 43, von monatlich
Fr. 2101.- zusprach,
dass die Sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug die Beschwerde des G.________ mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Vollrente, bemessen nach der Rentenskala 44, mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. März 2007 abwies,
dass G.________ am 25. August 2007 unter Hinweis auf ein Urteil des
Landesgerichts X.________ vom 7. August 2007, wonach er in seinem Heimatland
Österreich (lediglich) elf Versicherungsmonate erworben habe, um Revision des
Entscheids vom 15. März 2007 ersuchte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug als Gesamtgericht das
Revisionsbegehren mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 abwies,
dass G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Zusprechung einer Vollrente beantragt,
dass die Beschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den minimalen formellen
Anforderungen an die Begründung genügt und darauf eingetreten werden könnte,
dass kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der vom
Beschwerdeführer in Frage gestellten Rechtsprechung betreffend die Berechnung
der Altersrenten der AHV im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA [SR 0.142.112.681]; vgl. BGE 131 V 371 E. 6 S. 379 ff.) besteht (vgl. zu
den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 132 V 257 E. 2. S. 262 mit
Hinweisen),
dass die im Entscheid vom 15. März 2007 verneinte Frage der Anrechenbarkeit
der Monate Oktober 1963 bis März 1964, in welchem Zeitraum der
Beschwerdeführer studienhalber in seinem Heimatland Österreich weilte, als
Beitragszeiten nach schweizerischem Recht gestützt auf Art. 52d AHVV zufolge
Rechtskraft in diesem Verfahren nicht geprüft werden kann und somit
offenzubleiben hat, ob insofern eine abkommensrechtlich unzulässige
Diskriminierung vorliegt (vgl. dazu BGE 131 V 209),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und
daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler