Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 821/2007
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9C_821/2007

Urteil vom 12. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

B. ________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

B.________, geboren 1956, bezieht auf Grund von Rückenbeschwerden seit
November 1994 eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Dauer vom 1. Juli bis 31.
August 2003 eine ganze Rente zu; für die Zeit davor und ab 1. September 2003
bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. September 2005 ab.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2007 ab.

B. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach beruflichen
Abklärungen über die Rente entscheide; ferner beantragt er unentgeltliche
Rechtspflege (nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eingeschränkt auf
unentgeltliche Verbeiständung).

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage
- insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene
Expertise des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und
Physikalische Medizin, vom 30. März 2005 und das (im
Unfallversicherungsverfahren erstattete) Gerichtsgutachten des PD Dr. med.
H.________, Leiter der Wirbelsäulenchirurgie am Spital E.________, vom 28.
Dezember 2005 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt,
dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und in einer angepassten
Tätigkeit seit Herbst 2003 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent
besteht. Diese Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397)
ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts
zu ändern: So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Sachverhalt
zu berücksichtigen ist, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid
vom 16. September 2005 entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Der im
kantonalen Verfahren eingelegte Arztbericht des Psychiaters Dr. med.
F.________ datiert vom 2. Februar 2007. Er bildet damit trotz der Diagnose
einer ("schon mehrere Jahre unbehandelten") depressiven Störung nur die
Situation ab, die sich seit Beginn der Therapie im November 2006 präsentiert
hat. Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass ein solches Leiden sich bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt
im September 2005 erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.

3.
Was den geforderten Leidensabzug betrifft, ist ein solcher bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens gestützt auf Profile der Dokumentation der
Arbeitsplätze (DAP; vgl. Feststellungsblatt vom 30. Januar 2004) nicht
sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.).

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.

5.
Da einem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), wird das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz