Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 820/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_820/2007

Urteil vom 2. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Gabi,
Albisriederstrasse 361, 8047 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene, zuletzt vom 3. Februar 2003 bis zur gesundheitsbedingten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2004 als Hilfsschaler in
der Firma X.________ GmbH, angestellt gewesene K.________ meldete sich am 18.
März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und Hüftprobleme bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
ordnete im Rahmen ihrer medizinischen und beruflichen Abklärungen eine
berufliche Massnahme an (Abklärung im Bereich Montagearbeiten in der Firma
A.________; Verfügung vom 29. Juni 2004), welche am 10. Februar 2005
verfügungsweise als abgeschlossen erklärt wurde; des Weitern holte sie u.a.
eine Stellungnahme der Psychiatrie Y.________, Psychiatrische Poliklinik im
Spital Q.________, vom 14. März 2005 ein und liess sie den Versicherten durch
Dr. med. S.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, begutachten
(Gutachten vom 29. Oktober 2005). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 verneinte
die IV-Stelle den Anspruch des K.________ auf eine Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 0%, was sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli
2006 bestätigte.

B.
Dagegen erhob K.________ Beschwerde mit dem Antrag, es sei der
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 aufzuheben und nach ergänzenden
medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu
befinden. In der Folge verfügte das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich am 1. Dezember 2006 - nach vorgängiger Anhörung der Parteien - die
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Spital Q.________, welches am
16. Januar 2007 (Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik,
Chefarzt Dr. R.________) und 26. März 2007 (Psychiatrische Poliklinik,
Psychiatrie Y.________, Dr. med. und Dipl.-Psych. G.________) vorlag. Mit
Entscheid vom 19. September 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, indem es in Abänderung des Einspracheentscheides vom
18. Juli 2006 feststellte, dass K.________ ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat (Invaliditätsgrad: 57%); im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2005
beantragen. Des Weitern wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung
namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten
Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen],
publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II
425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die
Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen nur ausnahmsweise eine
Invalidität im Rechtssinne begründen (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit
Hinweisen]; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch
Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S.
1). Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art
erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 eine
höhere als die vorinstanzlich zugesprochene halbe Invalidenrente zusteht.
Letztinstanzlich umstritten ist dabei einzig die der Invaliditätsbemessung
(nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16 ATSG, ab 1.
Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) zu Grunde zu legende
Restarbeitsfähigkeit.

3.1 Hinsichtlich der aus körperlicher Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit
stellte die Vorinstanz fest, der (u.a.) an einem chronischen lumboradikulären
(L5) und lumbospondylogenen Syndrom links leidende Beschwerdeführer vermöge
seine bisherige Tätigkeit als Hilfsschaler nicht mehr auszuüben; in leichten
bis mittelschweren Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und
ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg sei er aus rheumatologischer
Sicht zu 50% arbeitsfähig. Diese - gestützt auf das insoweit als voll
beweiskräftig erachtete rheumatologische Gutachten vom 16. Januar 2007 (Dr.
med. R.________) getroffene - Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398 f.) wird letztinstanzlich weder als offensichtlich unrichtig noch als
Ergebnis einer willkürlichen oder sonst rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung
gerügt, weshalb sie für das Gericht verbindlich ist und kein Anlass besteht,
darauf zurückzukommen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor).

3.2 Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ist gemäss
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts aus IV-rechtlicher Sicht zu
verneinen. Zwar werde im (Teil-)Gutachten der Psychiatrie Y.________ vom 26.
März 2007 (Dr. med. G.________) aufgrund der dort gestellten Diagnosen einer
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer mittelgradigen
depressiven Störung (ICD-10: F32.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für
behinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert; doch sei diese Einschätzung mit
Blick auf die frühere Stellungnahme der Psychiatrie Y.________ vom 14. März
2005 (keine psychische bedingte Arbeitsunfähigkeit) nicht nachvollziehbar und
könne darauf namentlich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
bloss ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer
Schmerzstörungen (vgl. E. 2 hievor) nicht abgestellt werden. So sei aufgrund
der Feststellungen des Psychiaters Dr. med. G.________ davon auszugehen, dass
mit der - nicht selbständig, sondern als Folge der somatoformen Schmerzstörung
aufgetretenen - mittelgradigen depressiven Störung keine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege. Auch
bestünden keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen
Rückzug und eine soziale Isolierung vor. Die übrigen rechtsprechungsgemässen
Kriterien einer unzumutbaren Schmerzüberwindung (s. im Einzelnen BGE 131 V 49
E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen) erachtete die Vorinstanz - auch unter
Berücksichtigung der gestützt auf die ärztlichen Angaben festgestellten
Selbstlimitierungen/niedrigen Selbsteinschätzungen und eingeschränkte
Mitwirkung des Versicherten - als nicht erfüllt oder zumindest nicht in
hinreichend ausgeprägter und schwerwiegender Weise gegeben, um den Schluss auf
eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung
zuzulassen. Es bleibe demnach bei der aus rheumatologischer Sicht attestierten
Arbeitsfähigkeit von 50%.

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlich festgestellten
psychiatrischen Befunde und Diagnosen - nach Lage der Akten zu Recht - nicht.
Er rügt jedoch, die Vorinstanz sei willkürlich (Art. 9 BV) - insbesondere in
Überschreitung ihrer "Beweiswürdigungskompetenz" - von der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. G.________ (0%)
abgewichen, obwohl dieser begründeterweise eine äusserst schlechte Prognose
gestellt habe; im Übrigen habe das kantonale Gericht die praxisgemäss
relevanten Kriterien einer unzumutbaren Schmerzüberwindung fälschlicherweise
als nicht erfüllt erachtet.

4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Umstand allein, dass
die Vorinstanz von der gutachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. G.________ abgewichen ist, noch keine
willkürliche (Art. 9 BV) oder anderweitig rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz darf bei der IV-rechtlichen
Beurteilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer
Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch)
unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399; Urteil I 683/06 vom
29. August 2007, E. 2.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst
die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der
Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) ist und nicht zwingend
mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt.
Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - aufgrund der
medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit
beim Versicherten nebst der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden
(BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen
Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv
entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur und
unterliegen daher letztinstanzlich der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. SVR 2008 IV Nr.23 S. 71, E. 2.2, I 683/06).
Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität
hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten
weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um
gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende
Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art (vgl. SVR 2008
IV Nr.23 S. 71, E. 2.2, I 683/06): ihre abschliessende Beantwortung obliegt
damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden
(vgl. auch Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
4.2
4.2.1 Die vorinstanzliche Feststellung, es liege beim Versicherten keine
eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer vor, rügt der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig,
geschweige denn - qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG) - als willkürlich; da sich
auch aus den Akten diesbezüglich keine offensichtliche, geradezu ins Auge
springende Sachverhaltsmängel ergeben (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 [in fine] S. 254
f.), bleibt sie für das Bundesgericht verbindlich. Der weiteren Feststellung
des kantonalen Gerichts, es liege kein sozialer Rückzug in praktisch allen
Belangen des Lebens, namentlich keine soziale Isolierung vor, da der
Beschwerdeführer durchaus Kontakt zu Verwandtschaft und Familie pflege, hält
dieser entgegen, die rein innerfamiliären Beziehungen (Kernfamilie,
Verwandtschaft) dürfe hier nicht entscheidend sein; ausschlaggebend sei bei
einer in einem Familienverband lebenden wie bei einer alleinstehenden Person,
ob sie von ihren seelischen Ressourcen her in der Lage sei, aus eigener Kraft
und Initiative soziale Kontakte zu pflegen und aufzunehmen, was bei ihm nicht
der Fall sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden: Zwar bestehen beim
Beschwerdeführer in der Tat nur - aber immerhin - wenige
ausserverwandtschaftliche Kontakte; so verhielt es sich aber bereits vor
Eintritt des Gesundheitsschadens, hatte der Versicherte doch gemäss eigenen
Angaben (Teilgutachten des Dr. med. G.________ vom 26. März 2007, S. 5) seit
seiner Einreise in die Schweiz (offiziell 1998), d.h. auch als Gesunder "bisher
nur zwei gute Kollegen gehabt" und daneben ausschliesslich soziale Kontakte zur
Verwandtschaft gepflegt. Das Fehlen einer breiter abgestützten sozialen
Integration ist somit vorwiegend als invaliditätsfremd einzustufen und die
vorinstanzliche Verneinung des Kriteriums eines nahezu vollständigen sozialen
Rückzugs aus psychischen Gründen unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
nicht zu beanstanden. Sodann besteht auch bezüglich der vorinstanzlichen
Feststellung, es liege tendenziell ein (IV-rechtlich unbeachtlicher)
sekundärer, nicht aber ein ausgeprägter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer primärer Krankheitsgewinn (innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung; "Flucht in
die Krankheit") vor, kein Anlass, von der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art.
105 Abs. 1 BGG abzurücken. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet,
ist - soweit überhaupt sachbezogen - nicht geeignet, die (fachärztlicherseits
nirgends getroffene) gegenteilige Annahme eines therapeutisch nicht mehr
angehbaren primären Krankheitsgewinns zu stützen. Zu den rechtsprechungsgemäss
relevanten Kriterien des "chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter
oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung" und des
"Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person" (so BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50;
vgl. auch BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 355) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
die langwierige Krankheitsgeschichte und die Erfolglosigkeit der bisherigen
ärztlichen Behandlungs- und Therapieversuche - zu Recht - nicht in Abrede
stellt; das Fehlschlagen der Therapien werde jedoch durch die
Selbstlimitierungen, eingeschränkte Mitwirkung und fehlende Motivation des
Versicherten relativiert. Gegen diese Feststellung bringt der Beschwerdeführer
lediglich vor, die Vorinstanz habe nicht in Betracht gezogen, dass es sich bei
den Verhaltensweisen des Versicherten nicht um Böswilligkeit und
Unmotiviertheit, sondern um Erscheinungsformen seiner Depression handle
(Passivität, Niedergeschlagenheit). Auch wenn dieses Argument nicht gänzlich
von der Hand zu weisen ist, folgt daraus nicht, dass die vorinstanzliche
Verneinung der genannten Kriterien im Ergebnis qualifiziert unrichtig, ja
geradezu willkürlich ist. Eine diesbezüglich offensichtliche Aktenwidrigkeit
oder klare Fehlinterpretation der ärztlichen Aussagen wird vom Beschwerdeführer
jedenfalls nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz
schliesslich (gehäufte und ausgeprägte) chronische körperliche
Begleiterkrankungen mit der Begründung verneint, es liege einzig ein
diagnostiziertes, wesentlich durch die Schmerzfixierung geprägtes Rückenleiden
vor, ist diese Feststellung unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
4.2.2 Halten die für die Beurteilung einer ausnahmsweise unzumutbaren
Schmerzüberwindung massgebenden Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts
im Einzelnen stand, bleibt zu prüfen, ob diese in ihrer Gesamtheit den
(IV-rechtlichen) Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer über die nötigen
psychischen Ressourcen einer adäquaten Schmerzbewältigung verfügt, um die aus
körperlicher Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50% vollumfänglich zu
verwerten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies mit der
Vorinstanz zu bejahen. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass die
rechtsanwendenden Behörden bei der Gesamtwürdigung der für die (ausnahmsweise)
invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen massgebenden Tatsachen
im Rahmen der freien, pflichtgemässen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE
132 V 393 E. 4.1 S. 400) durchaus über einen gewissen Ermessensspielraum
verfügen. Rechtsprechungsgemässe Vorgabe ist lediglich, dass die
Voraussetzungen der unzumutbaren Schmerzüberwindung desto eher erfüllt sind, je
mehr der praxisgemäss relevanten Kriterien gegeben sind und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Eine
missbräuchliche, willkürliche oder sonstwie rechtsfehlerhafte Handhabung dieses
rechtlichen Rahmens kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Namentlich liegt keine unhaltbare oder sonstwie
qualifiziert rechtsfehlerhafte Gewichtung der einzelnen, für die Beurteilung
der vorhandenen psychischen Kapazitäten erheblichen Tatsachen vor. Vor diesem
Hintergrund ist die vorinstanzliche Verneinung eines krankheitswertigen
psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
bestätigen, was im Übrigen auch in Einklang mit der früheren Einschätzung der
Psychiatrie Y.________ vom 14. März 2005 steht und sich selbst mit den Aussagen
des den Versicherten seit Februar 2005 psychotherapeutisch begleitenden
(allerdings gemäss FMH-Ärzteindex [http://www.doctorfmh.ch] nicht über einen
FMH-Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie [so Vorinstanz], sondern
für Allgemeinmedizin verfügenden, seit 1996 ausschliesslich psychotherapeutisch
tätigen) Dr. med. F.________vereinbaren lässt (vgl. IV-Arztbericht vom 16. März
2006: "Meines Erachtens ist die Arbeitsunfähigkeit somatisch bedingt").

4.3 Die vom kantonalen Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG; s. auch E. 3 Ingress) und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
vorgenommene Invaliditätsbemessung gibt nach Lage der Akten zu keinen
Beanstandungen tatsächlicher (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder rechtlicher (Art. 95
BGG) Anlass. Es wird diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten
Ausführungen in Ewägung 5 des kantonalen Entscheids verwiesen (vgl. BGE 110 V
53). Nicht abzurücken ist letztinstanzlich namentlich vom vorinstanzlich bei
der Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) gewährten leidensbedingten Abzug (s. dazu BGE
129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen; E. 4 des Urteils I 82/02 vom 27. November
2002, publ. in: AHI 2002 S. 67 ff.) in der Höhe von 15 %. Soweit der
Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen Ausländerstatus
(Niederlassungsbewilligung C) einen 20%igen Abzug berücksichtigt haben will,
kann ihm nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass sich der Ausländerstatus im
Falle von Personen mit Niederlassungsbewilligung C in dem hier in Betracht
fallenden Arbeitssegment nicht (oder jedenfalls nicht signifikant) lohnmindernd
auswirkt (LSE 2002 S. 59 TA12, 2004 S. 69 TA12 [Anforderungsniveau 4/Männer];
vgl. etwa auch Urteile 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008, E. 4.3; U 11/07 vom 27.
Februar 2008, E. 8.3; 9C_29/2007 vom 4. Februar 2008, E. 4.3; U 49/06 vom 22.
November 2007, E. 3.4). Bei dieser Sachlage ist eine missbräuchliche oder sonst
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der vorinstanzlichen Festsetzung der
Abzugshöhe (zur Einstufung als Ermessensfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399)
ohne Weiteres zu verneinen, womit es beim vorinstanzlich ermittelten
Invaliditätsgrad von rund 57% und der vorinstanzlich zugesprochenen halben
Invalidenrente sein Bewenden hat.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird ihm
jedoch antragsgemäss - mit ausdrücklichem Hinweis auf die spätere
Ersatzleistungspflicht gegenüber dem Gericht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG - die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt, da die
derzeitige Bedürftigkeit ausgewiesen ist, das Rechtsmittel nicht als von
vornherein aussichtslos gelten kann und die anwaltliche Vertretung notwendig
war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Dr. iur. Sonja Gabi, Zürich, wird als unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz