Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 814/2007
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9C_814/2007

Urteil vom 31. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

R. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 27. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2007,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 19. November 2007 an R.________,
wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von R.________ am 30. November 2007 und damit nach Ablauf
der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass die einzig zu berücksichtigende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.
November 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen angesichts
der Verbindlichkeit der Rententabellen für das Gericht (Art. 30bis AHVG; BGE
131 V 233 E. 4.1 S. 238) rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, so dass das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung vom 7. Januar 2008 gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer