Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 811/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_811/2007

Urteil vom 28. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
24. September 2007.
In Erwägung,

dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 29. August 2005 das Begehren
um Zusprechung einer Invalidenrente sowie Gewährung von Massnahmen beruflicher
Art ablehnte und dies mittels Einspracheentscheid vom 29. Januar 2007
bestätigte,
dass Z.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24.
September 2007 abwies,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der
Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Oberbegutachtung beantragen und um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Verbeiständung ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Verfügung vom 15. Februar 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die rheumatologische Expertise der Ärzte
des Spitals F.________ vom 5. Dezember 2004 sowie das psychiatrische Gutachten
des Dr. med. S.________ vom 12. Mai 2005 entsprächen den rechtsprechungsgemäss
gestellten Beweisanforderungen,
dass gemäss Feststellungen des kantonalen Gerichts psychiatrisch keine die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose gegeben ist und aus
rheumatologischer Sicht in einer leichten und leidensadaptierten Tätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, woraus sich ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % ergibt,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf ein Gutachten
des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 3. Dezember 2004 abgestellt, welcher
von einer Arbeitsfähigkeit von täglich sechs Stunden bei einer um 20 %
verminderten Leistungsfähigkeit ausgehe; ferner habe sie ein Gutachten des
Rheumatologen Dr. med. T.________ vom 31. März 2005 beigezogen,
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ihre Entscheide indes nicht auf
diese Gutachten abgestützt haben, weshalb die Rügen auf falschen tatsächlichen
Annahmen beruhen und die vorinstanzliche Feststellung eines vollständigen
Leistungsvermögens für körperlich wenig belastende Arbeiten als Entscheidung
über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.), welche einen
Rentenanspruch offensichtlich ausschliesst, für das Bundesgericht verbindlich
bleibt (Art. 105 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer zudem bloss auf nicht begründete
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. K.________ beruft, welchen
gemäss schlüssiger Beurteilung der Vorinstanz kein Beweiswert zukommt,
dass sich die Beschwerde im Übrigen in appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid erschöpft,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Ettlin