Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 810/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_810/2007

Urteil vom 12. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007,
in die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 6. Februar 2008, mit welcher F.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 27.
Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
in das Gesuch um Ratenzahlung vom 25. Februar 2008 (Datum des Poststempels),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 6. Februar 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat,
dass das am 25. Februar 2008 der Post übergebene Gesuch um Zahlung des
Kostenvorschusses in Raten von monatlich 20 bis maximal 30 Euro angesichts der
Vielzahl der beantragten Raten als trölerisch zu betrachten und darauf nicht
einzutreten ist, begründet der Beschwerdeführer doch seine finanzielle
Situation mit derselben Einkommens- und Vermögenssituation (Stand 30. Juli
2007) wie im abgelehnten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und ohne
neuere Umstände vorzubringen,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt
für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer