Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 809/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_809/2007

Urteil vom 14. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch S.________,
Rechtsberater und Treuhänder,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene B.________ erlitt am 13. September 2002 einen Arbeitsunfall
(Armbruch links). Wegen der seither bestehenden Unfallrestfolgen bezieht sie
seit 1. März 2005 eine Invalidenrente der SUVA von 33 %. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau wies ein erstes Rentenbegehren der Invalidenversicherung mit die
Verfügung vom 22. April 2005 bestätigendem und in Rechtskraft erwachsenem
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ab. Nachdem B.________ am 13. März 2005
als Mitfahrerin einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte sie die IV-Stelle
am 23. Juni 2005 um Neubeurteilung des Rentengesuches, da sich ihr
Gesundheitszustand wegen des beim Verkehrsunfall erlittenen Schleudertraumas
erheblich verschlechtert habe. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach
getätigten beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 5. April
2006 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und ihr rückwirkend eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei
eine umfassende interdisziplinäre oder neuropsychologische Untersuchung
durchzuführen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung
dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der auf den
Unfall vom 13. September 2002 zurückzuführenden Beschwerden im linken Arm (sie
ist Rechtshänderin) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
hat, da der daraus resultierende und anhand der gemischten Bemessungsmethode
(Art. 27bis Abs. 1 Satz 2 und 3 IVV; siehe dazu BGE 131 V 51 E. 5.1) ermittelte
Invaliditätsgrad 19 % oder - wenn vom von der SUVA erhobenen Grad ausgegangen
wird - höchstens 39 % beträgt. Entscheidend ist hier also, ob der zweite Unfall
zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Versicherten geführt hat.

3.2 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere der Berichte der Rehaklinik X.________ vom 12. September 2005 und
des RAD vom 17. März 2006, festgestellt, dass wegen des Auffahrunfalles kein
Leiden entstanden sei, welches zu einer höheren Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit
dysfunktionellem Verhalten begründe keine Invalidität, da keine relevante
psychiatrische Komorbidität erblickbar sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringen lässt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen:
3.2.1 Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und vom
kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Vorbringen
wiederholt, wird wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
3.2.2 Dass der Bericht der Rehaklinik X.________ vom 12. September 2005
beweistauglich und beweiskräftig im Sinne der von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ist, wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrem Vorbringen
berücksichtigten die untersuchenden Ärzte der Rehaklinik sehr wohl die auf den
Auffahrunfall vom 13. März 2005 zurückzuführenden Beschwerden, was bereits aus
der Diagnosestellung und der Schilderung der aktuellen Probleme hervorgeht.
Inwiefern die wesentlich auf diesen Bericht gestützten Feststellungen des
kantonale Gericht offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. In den Akten finden sich insbesondere keine
medizinischen Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt
- an einer schweren Depression leide. Vielmehr ist dem psychosomatischen
Konsilium der Rehaklinik vom 16. August 2005 zu entnehmen, dass lediglich eine
ängstlich-depressive Symptomatik vorliegt. Auch keine Stütze findet sich in den
Akten für die behauptete weitgehende Arbeitsunfähigkeit. Einzig der Hausarzt
attestiert der Beschwerdeführerin eine solche von 70 %, jedoch ohne Begründung.
Auch die weiteren, im Wesentlichen gestützt auf allgemeine Lebenserfahrung oder
biomechanische Überlegungen erhobenen, Einwendungen vermögen die aus den
konkreten Umständen und den medizinischen Berichten des hier zu beurteilenden
Einzelfalles gewonnenen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen.

3.3 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen, der zweite Unfall habe zu
keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und zu keiner höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
geführt, für das Bundesgericht verbindlich, kann der Invaliditätsgrad nicht
höher sein als wie im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 8. Juni
2005 festgehalten.

3.4 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner
zusätzlichen Abklärung, weshalb von der eventualiter beantragten Einholung
eines Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b S. 94).

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Maillard