Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 806/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_806/2007

Urteil vom 20. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

1. C.________,
2. Soziale Dienste X.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
C.________ eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente ab 1. September 2005 zu,
ausmachend insgesamt pro Monat Fr. 2'384.-. Daraus resultierte für die Zeit vom
1. September 2005 bis 31. Januar 2006 eine Nachzahlung von zusammen Fr.
11'920.-. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle Nachzahlung von
Vorschussleistungen an die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) in
der Höhe von Fr. 4'768.- und an die Sozialen Dienste X.________ (nachfolgend:
Soziale Dienste) in der Höhe von Fr. 7'152.-. Die Swica erhob dagegen
Einsprache, welche mit Entscheid vom 5. Mai 2006 abgewiesen wurde.

B.
Die Swica reichte dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ein. Dieses lud die Sozialen Dienste und C.________ zum Prozess
bei und drohte eine reformatio in peius an; mit Entscheid vom 25. Oktober 2007
wies es die Beschwerde ab und hob den Einspracheentscheid auf mit der
Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Verrechnungsbetrag von Fr.
4'138.20 zustehe.

C.
Die Swica führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die IV-Stelle sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu
verpflichten, ihr einen Verrechnungsbetrag von Fr. 9'536.- zu leisten.
Die IV-Stelle und die Sozialen Dienste beantragen Abweisung der Beschwerde;
C.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin dem Versicherten gestützt auf eine
Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG) für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2005 Taggelder von
insgesamt Fr. 12'932.- ausbezahlt hat und - entsprechend dem Grundsatz der
zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis Abs. 3 IVV) - im Umfang der für diesen
Zeitraum erfolgten Nachzahlung von Fr. 9'536.- (4 Monate à Fr. 2'384.-)
grundsätzlich einen Direktauszahlungsanspruch hat (Art. 85bis IVV; vgl. zur
Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung auch nach dem Inkrafttreten von Art. 22 Abs.
2 ATSG die Urteile vom 14. August 2006 [I 518/05] E. 2.1 und 18. April 2006 [I
428/05] E. 4.3; zu ihrer Anwendung auf Krankentaggeldversicherungen nach VVG
vgl. die Urteile vom 9. Dezember 2005 [I 632/03] E. 3.3.2, und 18. April 2006
[I 428/05] E. 4.4.1 sowie Rz. 10064 der Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).

1.2 Unbestritten ist sodann, dass die Sozialen Dienste den Versicherten bzw.
seine Familie während des hier interessierenden Zeitraumes ebenfalls
unterstützt haben, und zwar mit dem Betrag von monatlich Fr. 6'894.90
(insgesamt Fr. 27'579.60). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in
Frage, dass auch die Sozialhilfe grundsätzlich zu den bevorschussenden Dritten
im Sinne von Art. 85bis IVV gehört. Es ist auch nicht bestritten, dass die
Sozialhilfebehörde gemäss § 19 Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG; in der Fassung vom 4. November 2002, in Kraft seit 1.
Januar 2003) ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV
hat (vgl. in BGE 128 V 108 [I 727/00] nicht publizierte E. 5c; Urteil vom 14.
August 2006 [I 518/05] E. 2.2; anders noch BGE 123 V 25 E. 5c zur alten Fassung
des zürcherischen SHG). Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch unter Hinweis
auf die Subsidiarität der Sozialhilfe den Nachzahlungsanspruch der
Sozialhilfebehörde, soweit zugleich ein von ihr als prioritär betrachteter
Nachzahlungsanspruch des Krankentaggeldversicherers besteht.

2.
Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Entscheids auf Rz. 10075 RWL
gestützt. Diese lautet: "Haben mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um
Überweisung der Nachzahlung eingereicht und erfüllen die Gesuchsteller alle
Voraussetzungen dazu, so ist die Nachzahlung unter den bevorschussenden Dritten
im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen." Die
Vorinstanz hat dementsprechend die folgende Rechnung angestellt: Die
Beschwerdeführerin erbrachte im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember
Vorschussleistungen von Fr. 12'932.-, die sozialen Dienste Fr. 27'579.60. Die
Leistungen der Beschwerdeführerin am Gesamtbetrag entsprechen 32 %, diejenigen
der sozialen Dienste 68 %. In diesem Verhältnis hat sie die Nachzahlung
aufgeteilt.

3.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Rz. 10075 RWL als bundesrechtswidrig.

3.1 Weder Art. 22 Abs. 2 ATSG noch Art. 85bis IVV regeln, wie vorzugehen ist,
wenn die Nachzahlungssumme nicht ausreicht, um alle geltend gemachten
Verrechnungen zu decken. Es liegt insoweit eine Gesetzeslücke vor, die durch
Richterrecht (Art. 1 Abs. 2 ZGB) oder mangels eines solchen durch
Verwaltungspraxis auszufüllen ist. Dass das Bundesamt für Sozialversicherungen
in den RWL für diesen Fall eine Weisung getroffen hat, ist demnach nicht zu
beanstanden (Art. 64 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art.
176 Abs. 2 AHVV). Die darin vorgesehene Aufteilung im Verhältnis zu den
erbrachten Vorschussleistungen wird auch in der Lehre vertreten (Gabriela
Riemer-Kafka, Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen an bevorschussende
Dritte, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Fragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 107 ff., 125 Fn. 50; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, N 33 zu Art. 22; Franz Schlauri, Die zweigübergreifende
Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des
Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 160; Ruedi Schläppi,
Rückforderung von Arbeitgeber-Vorschussleistungen, Schweizer Versicherung 2/
1998 S. 38 ff., 41). Ob die in Rz. 10075 RWL getroffene Regelung inhaltlich
gesetzmässig ist, braucht jedoch aus folgenden Gründen nicht abschliessend
beurteilt zu werden.

3.2 Die anteilmässige Aufteilung muss nämlich in jedem Fall zurücktreten, wenn
einer der Bevorschussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung
leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von
Anfang an bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen,
diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder
so geschuldet wäre. Dies ist hier der Fall: Gemäss der massgeblichen
vertraglichen Regelung (AVB 2005, Taggeldversicherung Salaria VVG, Art. 24
Ziff. 1) schuldet die Beschwerdeführerin das Taggeld nur in Ergänzung zur
IV-Rente. Gemäss dem in den Akten liegenden Sozialhilfebudget für den
Versicherten betrug der monatliche Bedarf des Versicherten und seiner Familie
im fraglichen Zeitraum Fr. 10'117.30 (wovon Fr. 4'712.- Heimtaxe für den
offenbar in einem Heim lebenden Versicherten). Als anrechenbare Einnahmen sind
die von der Beschwerdeführerin geleisteten Taggelder von Fr. 3'222.40 genannt.
Die Differenz von Fr. 6'894.90 bezahlte die Sozialhilfe. Hätte die
Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die
Beschwerdeführerin gemäss Vertrag nur die Differenz zwischen der IV-Rente und
dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Der Versicherte hätte somit von
Invalidenversicherung und Beschwerdeführerin zusammen gleich viel erhalten wie
er tatsächlich von der Beschwerdeführerin allein erhalten hat, nämlich Fr.
3'222.40. Die Sozialhilfe hätte auch in diesem Fall den ganzen verbleibenden
Betrag von Fr. 6'894.90 bezahlen müssen. Ihre Zahlung kann daher nicht als
Vorschuss im Hinblick auf die IV-Rente betrachtet werden, sondern erfolgte
unabhängig von dieser. Gemäss BGE 131 V 242 E. 5.2 und 5.3 müssen zwar die
Vorschüsse im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht in subjektiver Kenntnis
eines Rentenbegehrens erfolgt sein; vorausgesetzt bleibt aber, dass für die zur
Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die
normativen Erfordernisse des Art. 85bis Abs. 1-3 IVV erfüllt sind (a.a.O., E.
5.2; BGE 132 V 113 E. 3.2.2 S. 116 f.). Daran fehlt es, wenn die
Drittauszahlung zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs nicht
erforderlich ist, weil die Leistung des Dritten so oder so hätte erbracht
werden müssen, auch wenn im fraglichen Zeitraum (Art. 85bis Abs. 3 IVV) die
Leistung der Invalidenversicherung bereits gewährt worden wäre. Das ist hier in
Bezug auf die Sozialhilfeleistungen der Fall. Der Sozialhilfebehörde steht
daher kein Drittauszahlungsanspruch zu und die Frage einer Aufteilung gemäss
Rz. 10075 RWL stellt sich nicht.

3.3 Diesem Ergebnis kann auch nicht die Subsidiarität der Sozialhilfe
entgegengehalten werden oder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als
privatwirtschaftliches Versicherungsunternehmen im Unterschied zur öffentlichen
Hand für ihre Leistungen Prämien bezogen hat; diese Prämien finanzieren die
gemäss Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistungen, also nur die Differenz
zwischen dem vereinbarten Taggeld und einer allfälligen Leistung der
Invalidenversicherung (vorne E. 3.2). Nur diesen Betrag schuldet die
Beschwerdeführerin. Die verbleibende Differenz zum Existenzbedarf ist durch die
Sozialhilfe zu decken. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, an die Kosten der Sozialhilfe beizutragen;
sie müsste so eine Leistung erbringen, die sie vertraglich nicht schuldet. Das
gilt gleichermassen, wenn die Beschwerdeführerin vorläufig die Leistungen der
Invalidenversicherung bevorschusst hat.

3.4 Der gesamte Nachzahlungsbetrag von Fr. 9'536.- für die Zeit vom 1.
September bis 31. Dezember 2005 ist daher der Beschwerdeführerin auszubezahlen.
Die Beschwerde ist begründet.

4.
Es bleibt die prozessrechtliche Situation zu prüfen.

4.1 Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin und den Sozialen Diensten eine
Nachzahlung zugesprochen. Nur die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, ihr sei ein grösserer Anteil an der Nachzahlung zuzusprechen. Die
Sozialen Dienste haben selber nicht Beschwerde erhoben, sind aber von der
Vorinstanz beigeladen worden; sie haben in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar
2007 die Berechnung der IV-Stelle beanstandet und eine Korrektur der Aufteilung
zu ihren Gunsten beantragt. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ihres
Entscheids den Nachzahlungsbetrag zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und zu
Gunsten der Sozialen Dienste korrigiert, im Dispositiv freilich nur den der
Beschwerdeführerin zustehenden Verrechnungsbetrag reduziert, nicht denjenigen
der Sozialen Dienste erhöht, dies offenbar in der Annahme, die Rechtsstellung
eines blossen Beigeladenen könne im Entscheid nicht geändert werden.

4.2 Diese Regel ist grundsätzlich richtig (vgl. BGE 130 V 501), hier aber nicht
anwendbar; denn wenn der Drittauszahlungsanspruch als solcher weder im
Grundsatz noch in der Höhe umstritten ist, wohl aber seine Aufteilung unter
mehrere Drittansprecher, dann muss jede Erhöhung des dem einen zugesprochenen
Betrags zwangsläufig eine Reduktion des dem anderen zustehenden Betrags zur
Folge haben, weil die IV-Stelle insgesamt nicht höhere Drittauszahlungen
zusprechen kann als die zu verrechnende Nachzahlung ausmacht. Wenn ein
Drittansprecher beschwerdeweise das Begehren stellt, der eigene Betrag sei zu
erhöhen, weil ein anderer Drittansprecher nicht oder nicht im zugesprochenen
Umfang drittauszahlungsberechtigt sei, dann muss dies zwangsläufig zugleich als
Begehren verstanden werden, den dem anderen zustehenden Betrag zu reduzieren.
Es handelt sich insoweit um eine Drittbeschwerde gegen die den anderen
Ansprecher begünstigende Verfügung, wozu der beschwerdeführende Drittansprecher
als unmittelbar Betroffener legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. BGE 133 V 196
nicht publizierte E. 2.4). Der begünstigte Drittansprecher, gegen den sich das
Rechtsbegehren richtet, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht bloss
Beigeladener, sondern Gegenpartei, zumindest soweit er eigene Rechtsbegehren
stellt (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b S. 94; 126 V 455 E. 2s S. 459; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 179; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 190 Rz. 526).

4.3 Vorliegend konnten sich die Sozialen Dienste X.________ sowohl im
vorinstanzlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren wie eine Gegenpartei
äussern und haben dies auch mit eigenen Anträgen getan. Dass sie formal im
vorinstanzlichen Verfahren nur als Beigeladene und nicht als Gegenpartei
bezeichnet worden sind, ändert nichts daran, dass sie in Wirklichkeit die
Stellung einer Gegenpartei hatten und sich entsprechend geäussert haben. Es
steht daher nichts entgegen, dass im bundesgerichtlichen Entscheid ihre
Rechtsstellung verschlechtert wird.

4.4 Das Bundesgericht kann indessen nur im Rahmen des Streitgegenstands
entscheiden. Streitgegenstand war bereits im vorinstanzlichen Verfahren nur die
Drittauszahlung des Betrags betreffend September bis Dezember 2005. Der von der
IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2006 den Sozialen Diensten zugesprochene
Verrechnungsbetrag von Fr. 2'384.- für den Monat Januar 2006 bildet nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bleibt daher bestehen.

5.
Die IV-Stelle hat in diesem Verfahren nicht im eigenen Vermögensinteresse
gehandelt, sondern zwischen den Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin und
denjenigen der Sozialdienste entschieden; sie trägt daher keine Kosten (Art. 66
Abs. 4 BGG). Diese sind den Sozialen Diensten X.________ aufzuerlegen, die
materiell unterlegene Gegenpartei sind (E. 4.3) und in ihrem unmittelbaren
Vermögensinteresse handeln (vgl. BGE 127 V 107 E. 6b S. 111; Urteil vom 22.
Oktober 1999 [I 139/99] E. 4; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
N 10 zu Art. 66). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Mai 2006 werden aufgehoben. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen
Drittauszahlungsbetrag von Fr. 9'536.- zu bezahlen. Den Sozialen Diensten
X.________ steht für die Zeit vom September bis Dezember 2005 keine
Drittauszahlung zu.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Sozialen Diensten X.________
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz