Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 801/2007
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9C_801/2007

Urteil vom 7. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

K. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004
Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle Schwyz einen
Rentenanspruch des 1956 geborenen, bis Ende Juni 2002 in der Firma Gebrüder
A.________ AG und ab 1. Mai 2003 in deren Nachfolgefirma B.________ AG
Bauunternehmung als Bohrfachmann tätig gewesenen K.________ aufgrund eines
nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 30 %. Dies bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 12. April 2007 (Invaliditätsgrad: 37 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 12. April 2007 und Rückweisung der Streitsache
zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen und erneutem Entscheid über den
Anspruch auf Rentenleistungen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
ab (Entscheid vom 15. Oktober 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________
sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei ihm
eine Viertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Bei der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]), wozu auch die unvollständige (gerichtliche)
Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli
2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Ulrich Meyer, N 25,
36 und 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008) und die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gehört
(Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007, [E. 3.3], I 839/06 vom 17. August
2003 [E. 3], I 828/06 vom 5. September 2007 [E. 3.2.3] und I 86/07 vom
29. März 2007 [E. 3]).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, seit
1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4
S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) wird mit der Vorinstanz auf die
zutreffenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 17. April 2007 verwiesen.
Das kantonale Gericht hat ferner die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 S. 158 f., je
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122
V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4
S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE
124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE
131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je
mit Hinweisen) richtig dargelegt; auch darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Beschwerdeführer
hauptsächlich die - als Ergebnis der Beweiswürdigung letztinstanzlich bloss
nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbaren (E. 1) -
Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) des kantonalen
Gerichts zum Gesundheitszustand und der daraus resultierenden
Restarbeitsfähigkeit rügt.

3.1 Gemäss vorinstanzlich dargelegter Sachlage ist dem Beschwerdeführer die
Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bohrfachmann aufgrund seines
körperlichen Gesundheitsschadens (chronisches Bicepssehnensyndrom und
Tendinitis der Supraspinatus-Sehne rechts) nicht mehr zuzumuten; in
leidensangepassten Tätigkeiten (leichte Arbeit mit Heben von Lasten bis max.
10 kg, repetitiv höchstens 5 kg bis Brusthöhe unter Vermeidung von grossen
Schlag- und Vibrationsbelastungen sowie längerer Zwangshaltungen und
-bewegungen; regelmässige Ruhepausen und Lagewechsel des rechten
Schultergürtels) sei er dagegen aus rein somatischer Sicht 100 %
arbeitsfähig. Eine leichte Einschränkung von 10 % besteht - so die weitere
Feststellung der Vorinstanz - aus psychischen Gründen, wie sich aus dem von
der IV-Stelle in Auftrag gegebenen, beweiskräftigen Gutachten des Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November
2006 schlüssig ergebe (Diagnose: leichte depressive Episode [ICD-10: F32.0],
seit drei Jahren). Zusätzliche Beweisvorkehren erübrigten sich, da im Rahmen
antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Weiterungen keinen neuen,
wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

3.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für eine
letztinstanzliche Berichtigung oder Ergänzung (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) des
soeben dargelegten Sachverhalts:
3.2.1 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Akten
zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen einlässlich begründet, weshalb
sie hinsichtlich der körperlich bedingten Einschränkungen
(Schultern-/Nackenregion) den Einschätzungen in den Berichten des Dr. med.
F.________, leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik X.________ vom
19. Februar 2003 sowie der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2003 (volle
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) beweismässig
ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Sie hat namentlich auch den Einwand des
Beschwerdeführers gehört und argumentativ haltbar entkräftet, die genannten
ärztlichen Stellungnahmen seien unvollständig und - im Lichte der späteren
medizinischen (Verlaufs-)Berichte insbesondere der Frau Dr. med. V.________,
Ärztin für allgemeine Medizin, vom 12./13. Juli 2004 und vom 12. Mai 2006 -
veraltet. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe
willkürlich darüber hinweggesehen, dass Dr. med. V.________ am 12./13. Juli
2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt habe, kann
dem nicht beigepflichtet werden. Tatsache ist, dass die Hausärztin am
13. Juli 2004 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als "stationär"
wie auch - ohne nähere Begründung - als "sich verschlechternd" bezeichnet und
am 12. Mai 2006 nunmehr eindeutig von einem stationären Gesundheitszustand
gesprochen hat: Daraus auf einen im Wesentlichen unveränderten Zustand seit
(Juni) 2003 zu schliessen, ist weder als offensichtlich unrichtige noch als
willkürliche (Art. 9 BV) oder sonstwie rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu
qualifizieren. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verzichts der Vorinstanz
auf weitere Abklärung des im Bericht der Frau Dr. med. V.________ vom
12. Juli 2004 erwähnten chronischen cervicospondylogenen Syndroms bei
Foramenstenose C5/C6, C6/C7 und des im Bericht der Beruflichen
Abklärungsstelle (BEFAS) vom 17. Juni 2004 geäusserten Verdachts auf ein
Nervenetrappement des Nervus suprascapularis. Die genannten Berichte liefern
keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine fachärztlich nachgewiesene
Foramenstenose (knöcherne Verengung der Zwischenwirbellöcher [den
Austrittskanälen für die Nervenwurzeln]) und/oder ein diagnostisch erhärtetes
Nervenetrappement die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten,
insbesondere den Schulter- und Nackenbereich schonenden Tätigkeit (s. E. 3.1
hievor) schmälern könnte(n). Das Absehen von zusätzlichen medizinischen
Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung hält daher vor dem
Untersuchungsgrundsatz und namentlich vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 BV) stand.

3.2.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht
korrekturbedürftig ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum
psychischen Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 10 %, welche sich auf das Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 7. November 2006 stützt. Auch hier hat das kantonale Gericht
die Gründe dargetan, weshalb - in Nachachtung der einschlägigen
beweisrechtlichen Grundsätze (s. E. 2 hievor) - auf die genannte Expertise
abzustellen ist und die Berichte der (ehemals) behandelnden Frau Dr. med.
G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
27. November 2003 und vom 5. November 2004 daran nichts zu ändern vermögen.
Die letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere sein
Einwand, die Schlussfolgerungen im Gutachten des Dr. med. C.________ seien
nicht "richtiger" und "einleuchtender" als jene von Frau Dr. med. G.________
- verkennen offenkundig die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante
Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. etwa
auch Urteile 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 [E. 4], I 844/06 vom
24. September 2007 [E. 2.3.2], I 828/06 vom 5. September 2007 [E. 4.3],
I 701/05 vom 5. Januar 2007 [E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen]). Auch
blicken sie über offenkundige Mängel in den Stellungnahmen der Psychiaterin
hinweg: So ist die Aussage der Frau Dr. med. G.________ vom 5. November 2004,
die von ihr angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei diagnostiziertem
"agitiert-depressivem Zustandsbild nach Eintritt einer mit Schmerzen
verbundenen Berufserkrankung und 2 operativen Eingriffen sowie einer als sehr
belastend empfundenen Arbeitsunfähigkeit"; ICD-10: F43.21) bestehe "aus
psychiatrischer und somatischer Sicht" respektive komme "aufgrund der
psychiatrischen und somatischen Erkrankung" zustande, fachärztlich zu
ungenau, als darauf abgestellt werden dürfte. Ebenfalls nicht  beweiskräftig
ist ihre präzisierende Angabe vom 2. Februar 2005, es liege eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit "aus rein psychiatrischer Sicht" vor, zumal hierfür
keinerlei Begründung folgte. Eine nachvollziehbare spezialärztliche Erklärung
für eine derart erhebliche Einschränkung (selbst in leidensangepassten
Tätigkeiten) findet sich denn auch sonst nirgendwo. Im Gegenteil kontrastiert
sie mit der Tatsache, dass Dr. med. G.________ bereits am 23. November 2003
eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung des psychischen Zustandes
festgestellt hatte, nach ihren Angaben vom 5. November 2004 damals (bloss
noch) "in grösseren Zeitabständen" psychotherapeutische Gespräche stattfanden
und die psychiatrische Behandlung ca. Ende Mai 2005 ersatzlos eingestellt
wurde (telefonische Auskunft von Dr. med. G.________ vom 30. Mai 2006;
Angaben des Versicherten gegenüber Dr. med. C.________ gemäss Gutachten vom
7. November 2006).

3.3
3.3.1 Hinsichtlich der vorinstanzlich richtigerweise nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleich vorgenommenen Invaliditätsbemessung rügt der
Beschwerdeführer eine zu niedrige Festsetzung des ohne Gesundheitsschaden
hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf Fr. 68'900.-.
Dieser Betrag entspricht dem Einkommen, das der Beschwerdeführer gemäss
ausdrücklichen Angaben der Firma A.________ AG im Jahre 2003 als Gesunder
verdient hätte (13 x 5'300.-; Arbeitgeberbericht vom 9. April 2003) und ist
leicht höher als das von der Nachfolgefirma B.________ AG für das Jahr 2004
angegebene Valideneinkommen von Fr. 66'105.- (13 x 5'085.-;
Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 2004). Von offensichtlicher Unrichtigkeit
der vorinstanzlichen Feststellung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede
sein (zum Valideneinkommen als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ebenso
wenig wurde das Valideneinkommen rechtsfehlerhaft festgestellt: So war die
Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht
gehalten gewesen, das in den Lohnausweisen der Firma B.________ AG
dokumentierte, im Rahmen einer 50 %-Beschäftigung in den Jahren 2003-2005
erzielte (Durchschnitts-)Einkommen (abzüglich Kinderzulagen) zu verdoppeln
und als Valideneinkommen anzurechnen. Zwar ist das Valideneinkommen so
konkret wie möglich zu ermitteln (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2, U 87/05);
doch geht aus den erwähnten Lohnausweisen gerade nicht hervor, ob der dort
genannte Verdienst tatsächlich exakt einer 50 %-Entlöhnung ohne
Gesundheitsschaden entspricht, weshalb sie keine taugliche Beweisgrundlage
bilden.

3.3.2 Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hat die IV-Stelle Schwyz das trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
auf Fr. 48'456.85 beziffert. Dies ist insoweit aktenwidrig, als das
Invalideneinkommen im Einspracheentscheid vom 12. April 2007 in Anerkennung
einer bloss 90%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von
Fr. 48'456.85 (Verfügung vom 31. Dezember 2004) auf Fr. 43'611.10
herabgesetzt wurde (48'456.85 x 0.9). Dass das Bundesgericht in diesem Punkt
- zufolge offensichtlicher Unrichtigkeit - nicht an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den
Verfahrensausgang: Ist nach dem unter E. 3.2 hievor Gesagten die
vorinstanzlich festgestellte 90%ige Restarbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten zu bestätigen, gilt Gleiches für das im
Einspracheentscheid vom 17. April 2007 auf der Basis der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für
das Jahr 2002 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'611.10, wovon auch der
Beschwerdeführer ausgeht. Das Invalideneinkommen ist lediglich insoweit
anzupassen, als dieses auf das gleiche Jahr (2003) hochzurechnen ist, für
welches das massgebende Valideneinkommen von Fr. 68'900.- gilt (E. 3.3.1
hievor), zumal der Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss auf
zeitidentischer Grundlage vorzunehmen ist (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2
S. 223 f., 128 V 174). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Nominallohnentwicklung von 1.3 % (T1.1.93, Nominallohnindex, Männer,
2000-2004, Total, in: Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2004,
S. 36) ergibt dies für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'178.-,
und aus der Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiert
ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 36 % (zur Rundung:
BGE 130 V 121; vgl. nicht publizierte E. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393
[I 634/03]). Mangels einer entscheidwesentlichen Änderung bis zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheids (Entwicklung Invalideinkommen: Fr. 44'575.60 [2004;
+0.9 %], Fr. 44'976.78 [2005; +0.9 %], Fr. 45'471.52 [2006; +1.1 %];
Entwicklung Valideneinkommen [Baugewerbe]: Fr. 69'175.60 [2004; +0.4 %],
69'936.53 [2005; +1.1 %], Fr. 70'705.83 [2006; +1.1 %]) hat es beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz