Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 79/2007
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9C_79/2007

Urteil vom 4. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

H. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene H.________ arbeitete seit November 1991 als Operateur bei
der Firma X.________ AG in Y.________. Nachdem er der Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen hatte fernbleiben müssen, kündigte die Firma
X.________ AG das Anstellungsverhältnis auf Ende Februar 2005. Am
19. November 2004 hatte sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf Abklärungen
in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 17. März 2005 lehnte sie das
Leistungsgesuch verfügungsweise ab, weil der Versicherte in einer
leidensangepassten Tätigkeit, die er ohne Umschulung ausüben könnte, voll
arbeitsfähig sei. Auf Einsprache von H.________ hin holte die IV-Stelle
weitere Arztberichte des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt des
Schmerzzentrums der Klinik Z.________, vom 6. Juli 2005 und des Psychiaters
Dr. med. S.________, vom 21. Oktober 2005 ein. Mit Entscheid vom 8. Februar
2006 wies sie die Einsprache ab.

B.
Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Februar
2007).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer
Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner ersucht er um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG) sowie die Grundsätze über die durch einen psychischen Gesundheitsschaden
bewirkte Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S.
261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Gestützt auf die von der Verwaltung in somatischer und psychiatrischer
Hinsicht getroffenen Abklärungen und die entsprechenden Folgerungen der
beteiligten Ärzte hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als Operateur nicht mehr arbeitsfähig sei.
Demgegenüber stellte das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen
Aktenlage, namentlich der Berichte des Hausarztes Dr. V.________, vom 27.
November 2004 sowie des Dr. med. P.________, vom 3. Dezember 2004 fest, dass
der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
voll einsatzfähig wäre. Bestätigt wird diese Einschätzung laut Darlegungen im
angefochtenen Entscheid auch durch Prof. R.________, Leitender Arzt
Schmerzzentrum, Klinik Z.________, im Bericht vom 6. Juli 2005 und durch den
Psychiater Dr. S.________, der in psychischer Hinsicht im Bericht vom 21.
Oktober 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe.

4.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt, vermag dann allerdings in keiner Weise darzutun, worin eine
qualifiziert unrichtige Ermittlung der sachverhaltlichen Grundlagen durch die
Vorinstanz begründet sein soll. Vielmehr lässt er es bei einer vom
angefochtenen Entscheid abweichenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen
bewenden, worauf im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (E. 2 hievor) jedoch nicht einzugehen ist. Des Weiteren trifft
es wohl zu, dass das Sozialversicherungsgericht auf das vom Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Schreiben des Dr. med. V.________
(vom 24. Februar 2006) nicht ausdrücklich Bezug genommen hat; indessen lässt
sich aus dieser Unterlassung schon deshalb nicht auf eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen, weil es sich beim erwähnten
Schriftstück offensichtlich um eine Reaktion auf den Einspracheentscheid
handelt ("als...Hausarzt unterstütze ich aus medizinischer Sicht in aller
Form eine schriftliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid") und nicht
um eine ärztliche Stellungnahme, die vor dem in zeitlicher Hinsicht
massgebenden Erlass des Einspracheentscheides (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248)
verfasst wurde.

4.3 Ob die letztinstanzlich neu eingereichten Arztberichte (des Psychiaters
Dr. med. S.________ vom 12. März 2007 und des Dr. med. V.________ vom
gleichen Tag) zulässig sind, weil erst der vorinstanzliche Entscheid im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass dazu gegeben hat, kann offen bleiben. Selbst
wenn diese neuen Arztberichte in die Beurteilung miteinbezogen werden
könnten, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Keines der beiden an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben enthält
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Insbesondere stellt keiner der
beiden Ärzte die vom Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung
der medizinischen Unterlagen getroffene Annahme, dass der Versicherte in
einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig wäre, mit
überzeugender Begründung, welche den Schluss auf unzureichende medizinische
Abklärung und damit die Notwendigkeit zusätzlicher fachärztlicher
Untersuchungen nahe legen würde, in Frage.

5.
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich wird vom
Beschwerdeführer nicht gerügt. Eine Überprüfung durch das Bundesgericht
unterbleibt daher.

6.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist
stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Michael Ausfeld, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: