Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 798/2007
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9C_798/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

J. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion
des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der im April 1942 geborene J.________ bezog von der Beamtenversicherungskasse
des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) ab 1. Juli 1991 eine volle
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Im April 2007 ersuchte er um
Anpassung der ab 1. Mai 2007 zur Ausrichtung gelangenden Altersrente an die
Preisentwicklung, was die BVK ablehnte.

B.
Am 13. April 2007 reichte J.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich «Beschwerde» ein und beantragte, es sei «bei der IV-Rente, die
in die Altersrente wechselt, der volle Teuerungsausgleich seit dem Jahre 2000
zu gewähren, und zwar vom Betrag CHF 2066.80 plus die 2,2 % ab dem 1.1.2007
gemäss BSV, sowie die vorgeschriebene Teuerungsausgleichung nach Vorschrift
des Bundesrates».
Nach Vernehmlassung der BVK wies das kantonale Gericht das Begehren um
Anpassung der Invalidenrente an die Teuerung auf den 1. Januar 2007 im
Klageverfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab.

C.
J.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der Entscheid vom 29. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Rente
sei durch die BVK neu zu berechnen, was das kantonale Gericht nochmals zu
überprüfen habe.

Erwägungen:

1.
Die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur
Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007 ist
gegeben (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht
vom 20. November 2006 [BgerR], in Kraft seit 1. Januar 2007). Da die
Beschwerde auch den übrigen formellen Gültigkeitserfordernissen genügt, ist
darauf einzutreten.

2.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Berechnung der Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge sei nicht richtig oder zumindest nicht nachvollziehbar,
kann darauf nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet einzig die
Frage, ob die bis April 2007 ausgerichtete Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge auf den 1. Januar 2007 der Preisentwicklung anzupassen ist. Im
Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar schon
mehrmals die Korrektheit der Rentenberechnung hat überprüfen lassen (vgl.
Schreiben der BVK vom 13. April 2005).

3.
3.1 Am 1. Januar 2005 laufende Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren
Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung
angepasst (Art. 36 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung
sowie lit. a Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober
2003 [1. BVG-Revision]). Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des
Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des
Jahres vor der letzten Anpassung und dem Stand im September des Jahres vor
der neuen Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt die
Anpassungssätze bekannt (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1987
über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die
Preisentwicklung). Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitraum 1985
bis 2001 zum ersten Mal ausgerichtet und letztmals am 1. Januar 2005
angepasst wurden, sind auf den 1. Januar 2007 erneut anzupassen. Der
Anpassungssatz beträgt 2,2 % (BBl 2006 8762).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat im Urteil B 17/99 vom 2.
August 2001 (BGE 127 V 264) entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht
verpflichtet sind, ihre Invalidenleistungen an die Preisentwicklung
anzupassen, solange diese nachweislich mindestens gleich hoch sind wie die
gesetzlichen Mindestleistungen (Rentenberechnung nach Art. 24 BVG) zuzüglich
Teuerungszulage.

3.2 Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Juli 2000 eine
monatliche Invalidenrente einschliesslich einer Teuerungszulage von insgesamt
Fr. 2'066.80 (Fr. 1'813.30 + Fr. 253.50) ausgerichtet wurde. Das entspricht
mehr als dem Doppelten der nach Art. 24 BVG berechneten minimalen Rente (Fr.
806.95) samt aufkumulierter Teuerung (Fr. 159.-). Mit der Vorinstanz ist
daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die BVK eine Erhöhung
der Rente um 2,2 % ab 1. Januar 2007 abgelehnt hat.

4.
Der Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist die klare,
vom kantonalen Gericht richtig angewendete gesetzliche Regelung
entgegenzuhalten.

4.1 Das Gesetz schreibt in Art. 24 BVG vor, wie die Invalidenrente zu
berechnen ist. Dabei handelt es sich gemäss Art. 6 BVG um eine
Mindestvorschrift. Die so ermittelte Rente stellt eine Mindestleistung dar.
Darauf ist die Regelung über die Anpassung der Leistungen, insbesondere der
Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung gemäss Art. 36
Abs. 1 BVG anwendbar (vgl. die Überschrift zu den Art. 7 ff. BVG).

4.2 Das einschlägige Vorsorgereglement kann eine für die Destinatäre
günstigere Rentenberechnung vorsehen. In einem solchen Fall erbringt sie über
die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehende Leistungen. Diese
Leistungen gehören zur sogenannten überobligatorischen oder weitergehenden
Vorsorge. Darauf sind die in Art. 49 Abs. 2 BVG abschliessend aufgezählten
Vorschriften des Gesetzes anwendbar. Dazu gehören laut Ziff. 5 u.a. die Art.
36 Abs. 2-4 BVG. Der hier interessierende Art. 36 Abs. 1 BVG ist nicht
genannt und muss somit von den Vorsorgeeinrichtungen auch nicht zwingend
berücksichtigt werden. Es gibt mit anderen Worten keinen gesetzlichen
Anspruch auf Teuerungsausgleich auf sogenannt überobligatorischen Leistungen.

4.3 Solange die Vorsorgeeinrichtung eine Rente bezahlt, die höher ist als die
gesetzliche Mindestleistung samt Teuerungsausgleich (was hier der Fall ist,
vgl. E. 3.2), hat sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, und es besteht
kein weitergehender Anspruch auf Teuerungsausgleich (BGE 127 V 264 E. 4
S. 266 f.).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorsorgereglement vorsehen
kann, dass über das gesetzliche Minimum hinausgehende Invalidenleistungen nur
bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1
zweiter Satz BVG). Es besteht somit namentlich in Bezug auf Invalidenrenten,
welche über das Minimum nach Art. 24 BVG hinausgehen, keine
Besitzstandswahrung in dem Sinne, dass die sie ablösende Altersrente
mindestens gleich hoch sein muss (BGE 130 V 369). Vorliegend sehen allerdings
die bei Leistungsbeginn am 1. Juli 1991 gültig gewesenen Statuten der am
Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung vor, dass die Invalidenrente
lebenslänglich in gleicher Höhe zuzüglich allfälliger Zulagen zur Ausrichtung
gelangt (vgl. das Schreiben der BVK vom 16. Januar 2007).

5.
Hinzuweisen bleibt, dass nach Art. 36 Abs. 2 BVG die Hinterlassenen- und
Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst
werden müssen, sowie die Altersrenten entsprechend den finanziellen
Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst werden
(Satz 1). Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung
entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst
werden (Satz 2). Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG auch
für die weitergehende Vorsorge.

Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, ob der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG Anspruch auf
Anpassung der ab 1. Mai 2007 zur Ausrichtung gelangenden Altersrente an die
Preisentwicklung hat und gegebenenfalls auf welchen frühesten Zeitpunkt.
Diese Frage kann daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler