Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 797/2007
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9C_797/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

A. ________, 1972, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts Nidwalden
vom 7. August 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle Nidwalden den Anspruch
der gelernten Bäcker-Konditorin und Kaufmännischen Angestellten A.________,
geboren 1972, auf Invalidenrente und Umschulungsmassnahmen mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden,
Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 7. August 2007 ab.

A. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Anweisung der
IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher
Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, keinen
invalidisierenden Charakter haben; eine länger dauernde oder bleibende
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ATSG liege nicht vor. In
einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist das
kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin bei
Aufbietung allen guten Willens möglich und zumutbar ist, Arbeit in
ausreichendem Mass zu verrichten und so von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht
verbindlich, weil sie weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig noch
sonstwie rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere kann auch angesichts des in der
Beschwerde ins Feld geführten Umstandes deswegen nicht von offensichtlich
unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung die Rede sein, weil
Dr. med. P.________ nicht lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1), sondern - als Möglichkeit und ausdrücklich im Sinne einer
Differenzialdiagnose - eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen
Typus (ICD-10 F60.31) feststellte. Diese Krankheitsbilder sind symptomatisch
ähnlich; die Abgrenzung ist fliessend (vgl. Roche Lexikon Medizin,
5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, dass im Rahmen eines angepassten Vollpensums nach
wie vor Arbeitsfähigkeit gegeben ist, bleibt damit für das Bundesgericht
verbindlich, wodurch mangels Invalidität kein Leistungsanspruch gegenüber der
Invalidenversicherung besteht.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
(Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz