Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 795/2007
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9C_795/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 13. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2007 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2007 sowie die
darin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung,

In Erwägung:
dass gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig ist, soweit
darin ein formeller Ausstandsgrund gegen den von der Beschwerdegegnerin in
Aussicht genommenen Gutachter geltend gemacht wird (Art. 92 BGG; BGE 132 V 93
E. 6.5 S. 108),
dass kein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG und Art. 36 Abs. 1
ATSG (erste Tatbestandsvariante [persönliches Interesse]), sondern einzig
eine Befangenheit des in Aussicht genommenen Gutachters wegen dessen Aussagen
im früheren Gutachten vom 12. Juli 2006 geltend gemacht wird,
dass ein Gutachter nicht bereits deswegen befangen ist, weil er sich schon
einmal mit einer Person befasst hat, auch wenn er dabei zu (für diese Partei)
ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist (AHI 1997 S. 135 E. 1b/bb; Urteil
I 29/04 vom 17. August 2004, E. 2.2),
dass vorliegend der Experte in seinem ersten Gutachten vom 12. Juli 2006 im
Wesentlichen ausgeführt hat, er könne wegen des Verhaltens des Exploranden
eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchführen,
dass weder diese Schlussfolgerung noch die zu ihrer Begründung gemachten
Aussagen geeignet sind, den Gutachter objektiv als voreingenommen erscheinen
zu lassen,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe keine öffentliche Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt, unbegründet ist, weil prozessleitende
Zwischenverfügungen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne
dieser Bestimmung betreffen (RKUV 2004 Nr. U 521, E. 3), was namentlich auch
für Entscheide über Ausstandsbegehren gilt (Urteile 1P.428/2001 vom 14.
Dezember 2001, E. 2, 1P. 327/1996 vom 25. September 1996, E. 1b),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art.109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Fessler